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 Wahl
 

  Die Wahl der Abgeordneten      

  • Das Wahlsystem

  • Die Wahl

  • Die Nachrücker
     

  Anfechtung der Wahl       

  • Einspruch

  • Tragweite der Entscheidung
     

   Beendigung des Mandats
 

   Finanzierung und Kontrolle der Wahlkampfkosten       

  • Verbote

  • Ausgaben

  • Einnahmen

  • Verpflichtung, ein Wahlkampfkonto zu führen

  • Erklärung über die Vermögensverhältnisse
     

Letzte Wahlen zur Nationalversammlung

Abgeordnete der dreizehnte Wahlperiode (seit 2007)

Wahlen zur Nationalversammlung am 9. und 16. Juni 2002

Abgeordnete der zwölfte Wahlperiode (2002- 2007)

 

   Die Wahl der Abgeordneten

Die Wahl der Abgeordneten und die Wahl der Senatoren unterscheiden sich in vier Hauptmerkmalen.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in (allgemeiner) unmittelbarer Wahl und die Senatoren in mittelbarer Wahl gewählt (Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verfassung).

Laut Verfassung wird die Dauer des Mandats der Parlamentarier durch ein Organgesetz bestimmt. In seiner jüngsten Fassung bestimmt das Organgesetz: "Die Befugnisse der Nationalversammlung enden am dritten Dienstag im Monat Juni des fünften Jahres nach ihrer Wahl". Die effektive Dauer einer Wahlperiode kann durch Auflösung vorzeitig beendet werden, wobei auch die darauffolgende Wahlperiode verkürzt werden kann. Das Mandat der Senatoren beträgt sechs Jahre.

Die Nationalversammlung wird vollständig erneuert; der Senat alle drei Jahre jeweils zur Hälfte.

Der Präsident der Republik kann die Nationalversammlung, aber nicht den Senat auflösen.

  • Das Wahlsystem

Die V. Republik kehrte zu dem Wahlsystem zurück, das unter der III. Republik vorherrschte: dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen; bei dieser Persönlichkeitswahl bewerben sich die Kandidaten im Rahmen eines Departements oder eines Wahlkreises um ein Abgeordnetenmandat.

Das derzeitige Wahlgesetz, das dieses Mehrheitswahlrecht nach einer kurzen Zeit des Verhältniswahlrechts wiedereinführte, ist das Gesetz Nr. 86-825 vom 11. Juli 1986. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt 577, die sich wie folgt verteilen :

Kontinentalfrankreich 555

Überseedepartements 15 (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion)

Überseeische Gebietskörperschaften 2 (Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon)

Übersee-Territorien 5 (Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna)

— Wahlberechtigt sind alle Französinnen und Franzosen, die volljährig (18 Jahre) und im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Volljährigkeit in Bezug auf die Wahlen wurde durch das Gesetz vom 5. Juli 1974 auf 18 Jahre festgelegt.

— Wählbar sind alle Französinnen und Franzosen, die mindestens 23 Jahre alt sind.

Gleichzeitig mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten muss sich ein "möglicher Vertreter" zur Wahl stellen, um in bestimmten Fällen nachzurücken.

  • Die Wahl

— Gewählt ist im ersten Wahlgang der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie mindestens ein Viertel der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erlangt.

Der zweite Wahlgang findet an dem darauffolgenden Sonntag statt.

— Im zweiten Wahlgang kann antreten, wer im ersten Wahlgang mindestens 12,5 % der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erhielt.

— Im zweiten Wahlgang reicht dann die relative Mehrheit.

  • Die Nachrücker

Nach Artikel 23 der Verfassung sind Regierungsamt und parlamentarisches Mandat unvereinbar, weshalb ein Nachrücksystem erforderlich ist.

In den Artikeln L.O. 176-1 und L.O. 319 und 320 der Wahlordnung ist bestimmt, dass die Parlamentarier, deren Sitz aufgrund ihrer Berufung in die Regierung vakant wird, bis zum Ende ihres Mandats von den hierzu bestimmten Personen vertreten werden. Ein Nachrücken erfolgt auch im Todesfall, bei Berufung in den Verfassungsrat oder bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus, aber nicht im Falle eines Rücktritts, der eine Nachwahl zur Folge hat.

Der Nachrücker, der ein parlamentarisches Mandat übernimmt, darf bei der Erneuerung der Kammern nicht gegen seinen Vorgänger antreten. 

    Anfechtung der Wahl

Laut Verfassung von 1958 haben nicht mehr die beiden Kammern über die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder zu befinden. Zuständig ist hierfür der Verfassungsrat, der allerdings nicht mehr wie im vorausgegangenen System mit der "Überprüfung der Befugnisse" aller gewählten Volksvertreter, sondern lediglich mit der Prüfung der angefochtenen Wahlvorgänge beauftragt ist.

Die Befugnisse des Verfassungsrates, die sich auf Anfechtungen beschränken, sind bei den Parlamentswahlen weniger umfassend als bei den Präsidentschaftswahlen und Volksentscheiden, bei denen er nicht nur über Beschwerden, sondern auch über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu befinden und die Ergebnisse zu verkünden hat.

  • Einspruch

Er ist von einem Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises oder einem Kandidaten, nicht aber vom Vertreter des Staates oder eines Verbandes einzulegen. Er ist binnen "zehn Tagen nach Verkündung der Wahlergebnisse" entweder an das Generalsekretariat des Verfassungsrates, an den Präfekten oder an den Vertreter des Staates im Falle eines Übersee-Territoriums zu richten. In ihm sind die angeführten Gründe für die Ungültigerklärung anzugeben. Die meisten Einsprüche beziehen sich auf die Bedingungen der Wahlpropaganda.

Der Einspruch hat keinen Suspensiveffekt und steht der Ausübung des Mandats nicht entgegen. Solange der Verfassungsrat keine Entscheidung getroffen hat, kommen die Regeln betreffend die Inkompatibilitäten und die Begrenzung der Mandatshäufung nicht zur Anwendung.

Entscheidungen über einen Einspruch sind an keine Fristen gebunden.

  • Tragweite der Entscheidung

Artikel 41 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat sieht zwei Arten von Entscheidungen im Falle einer Wahlanfechtung vor. Der Verfassungsrat kann die angefochtene Wahl für ungültig erklären oder das von der Wahlleitung verkündete Ergebnis abändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten als gewählt proklamieren. Bislang hat der Verfassungsrat aber noch nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen als gewählt proklamierten Kandidaten durch einen anderen zu ersetzen.

Der Verfassungsrat kann sich darauf beschränken, die Ergebnisse zu berichtigen, ohne die Wahl für ungültig zu erklären oder einem Kandidaten das Mandat abzuerkennen. 

     Beendigung des Mandats

Während der Wahlperiode kann das Mandat in folgenden Fällen vorzeitig enden:

Im Todesfall: Wenn ein Abgeordneter stirbt, richtet der Innenminister ein Schreiben an den Präsidenten der Nationalversammlung, in dem er ihm das Datum, an dem der Sitz vakant wurde, sowie gegebenenfalls den Namen der Person, die dem verstorbenen Parlamentarier nachfolgen soll, mitteilt.

Bei Annahme eines Amtes, das mit dem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, wie beispielsweise Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Parlamentarier, dem ein Regierungsamt übertragen wird, sich für die Übernahme eines solchen Amtes entschieden hat, wenn er nicht binnen eines Monats ab seiner Benennung das Gegenteil erklärt hat (Artikel L.O. 153 der Wahlordnung). Innerhalb dieser Frist darf er an keiner Abstimmung teilnehmen. Bei Berufung in den Verfassungsrat beträgt diese Frist acht Tage (Artikel L.O. 152).

Bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus: Der Sitz gilt ab der Entscheidung über die Verlängerung als frei (Artikel L.O. 144).

Bei Ungültigerklärung einer Wahl durch den Verfassungsrat, die mit Übermittlung der Entscheidung an die Nationalversammlung in Kraft tritt.

Bei freiwilligem Rücktritt, der nur bei einem Abgeordneten möglich ist, dessen Wahl nicht angefochten wird.

Bei Aberkennung des Mandats, die vom Verfassungsrat nach seiner Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung oder den Justizminister verfügt wird, wenn sich nach der Wahl herausstellt, dass der Abgeordnete nicht wählbar ist (Artikel L.O. 136).

Bei einem von Amts wegen verfügten Rücktritt, den der Verfassungsrat auf Ersuchen des Präsidiums der Nationalversammlung oder des Justizministers gemäß den Vorschriften über die parlamentarischen Inkompatibilitäten erklärt (Artikel L.O. 151). Der Verfassungsrat erklärt auch den Rücktritt von Amts wegen, wenn ein als gewählt proklamierter Kandidat seine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse oder seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder wenn seine Wahlkampfkosten die gesetzlich zulässige Obergrenze überschritten haben (Artikel L.O. 128, L.O. 135-1 und L.O. 136-1).

Bei Wahl in den Senat. Im Falle einer Anfechtung wird der Sitz aber erst für vakant erklärt, nachdem der Verfassungsrat die Wahl bestätigt hat. Wird die Wahl für ungültig erklärt, erhält der Parlamentarier sein ursprüngliches Mandat zurück.

Wird ein Sitz frei, findet eine Nachwahl statt. In zwei Fällen wird aber von dieser Regel abgewichen: in den zwölf Monaten vor Ende der Wahlperiode der Nationalversammlung darf keine Nachwahl abgehalten werden (Artikel L.O. 178 Absatz 2); wenn – wie bereits dargelegt – der Vertreter den Sitz einnimmt (im Todesfalle, bei Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat, bei Verlängerung eines vorübergehenden Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus). 

   Finanzierung und Kontrolle der Wahlkampfkosten

Für die Finanzierung des Wahlkampfes wie auch der Parteien gelten Rechtsvorschriften, die schrittweise verschärft wurden (*).

  • Verbote

Bestimmte Wahlkampfausgaben sind gesetzlich verboten. Das Gesetz vom 11. März 1988 untersagt politische Werbung in Rundfunk und Fernsehen. Das Gesetz vom 15. Januar 1990 zur Beschränkung der Wahlkampfkosten und Klärung der Finanzierung politischer Aktivitäten verbietet in den drei Monaten vor der Wahl "jede kommerzielle Werbung zu Wahlkampfzwecken mittels Presse oder eines anderen audiovisuellen Kommunikationsmittels" (Artikel L.52-1 der Wahlordnung). Das Gleiche gilt für Marketing mittels Telematik oder Telefon (Artikel L.50-1).

  • Ausgaben

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung handelt es sich in erster Linie um die Wahlkampfkosten. Diese werden direkt vom Staat übernommen (Kosten für Papier, für das Drucken der Stimmzettel und der Wahlplakate sowie für die Wahlanschläge). Für die Ausgaben gilt eine Obergrenze von 38.000 €, zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des Wahlkreises. Diese Obergrenze wird alle drei Jahre neu festgesetzt, um der Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen: per Dekret Nr. 2002-350 vom 14. März 2002 wurde sie mit dem Koeffizienten 1,12 multipliziert.

  • Einnahmen

Privatfinanzierung

Das Gesetz vom 19. Januar 1995 betreffend die Finanzierung des politischen Lebens verbietet Spenden juristischer Personen (im Wesentlichen von Unternehmen). Für Spenden von Privatpersonen gilt eine Obergrenze von 4 600 €. Jede Spende über 150 € muss per Scheck gezahlt werden. Außerdem darf der Gesamtbetrag der in bar gezahlten Spenden höchstens ein Fünftel der Obergrenze der zulässigen Ausgaben betragen.

Öffentliche Finanzierung

Das Gesetz vom 11. März 1988 fügte zur traditionellen Erstattung der Wahlkampfkosten durch den Staat eine Pauschalerstattung hinzu, die 1988 auf 10 % des Betrags der Wahlkampfkosten festgelegt wurde. Als Ausgleich für das Verbot von Spenden durch juristische Personen erhöhte das Gesetz vom 19. Januar 1995 die Erstattung auf 50 % der Obergrenze.

Anspruch auf Erstattung hat, wer im ersten Wahlgang mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Neben den Kandidaten, die die 5 %-Marke nicht erreicht haben, haben auch diejenigen keinen Anspruch auf Erstattung, die die Obergrenze überschritten haben; diejenigen, die die Vorschriften über die Wahlkampfabrechnung nicht eingehalten haben (siehe unten); diejenigen, deren Wahlkampfabrechnung abgelehnt wurde; sowie diejenigen, die ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.

  • Verpflichtung, ein Wahlkampfkonto zu führen

Jeder Kandidat hat ein Wahlkampfkonto zu führen, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Jahr vor der Wahl von ihm selbst oder in seinem Namen getätigt wurden, je nach Art aufzuschlüsseln sind.

Für die Einnahme von Geldern zur Finanzierung seines Wahlkampfes benennt der Kandidat einen einzigen Finanzbevollmächtigten, der ein Bank- oder Postscheckkonto eröffnet, in dem sämtliche Finanztransaktionen des Wahlkampfes gemäß den Bestimmungen der Anordnung Nr. 2003-1165 vom 8. Dezember 2003 betreffend die administrative Vereinfachung in Wahlsachen zentral zu erfassen sind.

Die Wahlkampfabrechnung der Sieger wie auch der Verlierer ist binnen zwei Monaten der nationalen Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen zu übermitteln, die dann innerhalb von sechs Monaten hierüber zu befinden hat. Sie kann die Abrechnung billigen, ablehnen oder berichtigen.

Drei Arten von Sanktionen sind möglich: finanzielle Sanktion (Nichterstattung der erstattungsfähigen Kosten durch den Staat)  strafrechtliche Sanktion (Geldbuße); wahlrechtliche Sanktion. Im letzteren Falle verliert der als gewählt proklamierte Kandidat seinen Sitz und wird vom Verfassungsrat für ein Jahr für nicht wählbar erklärt, wenn dieser nach Befassung durch die nationale Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen feststellt, dass er seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder diese Abrechnung von der Kommission zu Recht abgelehnt wurde. Der Verfassungsrat kann auch jeden Kandidaten, der die gesetzlich zulässige Obergrenze der Wahlkampfkosten überschritten hat, für die gleiche Dauer für nicht wählbar erklären (Organgesetz vom 10. Mai 1990).

  • Erklärung über die Vermögensverhältnisse

Nach Artikel L.O. 135-1, der durch ein Organgesetz vom 11. März 1988, geändert durch ein anderes Organgesetz vom 19. Januar 1995, in die Wahlordnung aufgenommen wurde, hat jeder als gewählt proklamierte Kandidat eine ehrenwörtliche Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben, in der alle seine eigenen Güter sowie gegebenenfalls das Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft oder die gemäß Artikel 1538 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinschaftlichen Güter, das heißt alle Güter, die zu verwalten und zu nutzen er befugt ist und die ihm frei oder gemeinsam zur Verfügung stehen, aufzuschlüsseln sind.

Der Kandidat hat binnen zwei Monaten nach Antritt seines Mandats bei der Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben eine erste Erklärung einzureichen. Frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf seines Abgeordnetenmandats oder binnen zwei Monaten nach Ende seines Abgeordnetenmandats im Falle einer Auflösung der Nationalversammlung oder der Beendigung des Mandats aus einem anderen Grunde als Ableben ist erneut eine Erklärung abzugeben. Diese zweite Erklärung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Betroffene seit weniger als sechs Monaten aus einem anderen Grunde bereits eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.

Die Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben hat dem Präsidium der Nationalversammlung jeden Abgeordneten zu melden, der eine dieser beiden in Artikel L.O. 135-1 vorgesehenen Erklärungen über die Vermögensverhältnisse nicht pflichtgemäß abgegeben hat. Nach Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung stellt der Verfassungsrat gegebenenfalls die Nichtwählbarkeit des Betroffenen – eine Sanktion, die nach Maßgabe von Artikel L.O. 128 für die Dauer eines Jahres verhängt wird – fest und erklärt erforderlichenfalls durch den gleichen Beschluss, dass der Abgeordnete von Amts wegen sein Mandat niederlegt. Stellt die Kommission, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hat, Entwicklungen der Vermögensverhältnisse fest, für die sie über keine Erklärungen verfügt, übermittelt sie die Akte der Staatsanwaltschaft.

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Zwischen 1871 und 1940 hatte das Volk nur bei den Wahlen zur Nationalversammlung Gelegenheit, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen. Seit 1958 gibt es zwei weitere allgemeine Volksbefragungen: den Volksentscheid (zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesvorlagen) und die Wahl des Präsidenten der Republik (seit 1965). Mithin wird die gesamte Wählerschaft auf nationaler Ebene häufig zu den Urnen gerufen.

Findet während einer Sitzungsperiode eine Präsidentschaftswahl oder ein Volksentscheid statt, werden die parlamentarischen Arbeiten in der Regel ausgesetzt, damit sich die Abgeordneten am Wahlkampf beteiligen können. Auch bei Kommunalwahlen wird so verfahren.

 Letzte Wahlen zur Nationalversammlung

Abgeordnete der zwölfte Wahlperiode (seit 2002)

 

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