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Status der Abgeordneten
"Das Verfolgungsprivileg stellt kein persönliches Vorrecht der Parlamentarier dar, sondern soll sicherstellen, dass das Parlament funktionsfähig bleibt und seine Arbeit nicht durch missbräuchliche Verfolgungen seiner Mitglieder durch die Exekutive oder durch Privatpersonen behindert wird." Die Darlegung der Gründe in dem am 31. Juli 1995 vom Kongress angenommenen Entwurf der Verfassungsänderung erinnerte zwar an die Zweckmäßigkeit des parlamentarischen Verfolgungsprivilegs, stellte gleichzeitig aber auch fest, dass es "dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zuwiderlaufe". Folglich mussten die einschlägigen Bestimmungen geändert werden. Auch galt es, der gerichtlichen Kontrolle und ihrer Palette an freiheitseinschränkenden Maßnahmen, die 1970, also nach Annahme der Verfassung von 1958 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Dies war der Zweck der Verfassungsänderung vom 4. August 1995, die Artikel 26 der Verfassung abänderte und folgende Regeln enthält: - Die Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung ist jederzeit möglich, auch während der Sitzungsperiode des Parlaments. - Für die Verhaftung eines Abgeordneten und für jede Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung bedarf es der Genehmigung durch das Präsidium der Nationalversammlung, das nicht über den betreffenden Abgeordneten zu urteilen, sondern lediglich über den "ernsthaften, redlichen und aufrichtigen Charakter des ihm unterbreiteten Gesuchs" zu befinden hat. - Bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat und bei endgültiger Verurteilung ist keine Genehmigung des Präsidiums erforderlich. Die Nationalversammlung kann die Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder ‑beschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung eines ihrer Mitglieder beschließen. Die Aussetzung beschränkt sich dann auf die Dauer der Sitzungsperiode, in der sie beschlossen wird. Im Gegensatz zum Verfolgungsprivileg wurden die Bestimmungen der Nichthaftung seit 1958 nicht geändert. "Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden" (Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung). Diese Immunität soll sicherstellen, dass die Parlamentarier sich frei äußern können. Aus diesem Grunde gilt sie für alle Zeit, endet nicht mit dem Mandat und erstreckt sich auf sämtliche parlamentarischen Tätigkeiten (Berichte, Reden, Abstimmungen), aber nur auf sie; ausgenommen sind deshalb Handlungen und Äußerungen, die in keinem direkten Bezug zur Ausübung des Mandats stehen. Ferner kann die Nichthaftung nicht auf Handlungen ausgeweitet werden, die ein Abgeordneter im Rahmen eines ihm übertragenen Regierungsauftrags vornimmt (Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 89-262 vom 7. November 1989). Die Nichthaftung schützt die Parlamentarier vor zivilrechtlicher wie auch strafrechtlicher Verfolgung. Die Inkompatibilität soll das parlamentarische Mandat schützen und gilt im Gegensatz zur Nichtwählbarkeit nach der Wahl und nicht vorher. Wer nicht wählbar ist, kann sich nicht als Kandidat aufstellen lassen. Wer eine unvereinbare Tätigkeit ausübt, kann gewählt werden. Die Inkompatibilität, deren Tragweite somit nur relativ ist, macht erforderlich, dass innerhalb kurzer Zeit zwischen dem Mandat und der für unvereinbar erklärten Tätigkeit gewählt wird, entweder vom Abgeordneten selbst oder von den zuständigen Gremien. — Tätigkeiten in Institutionen Das parlamentarische Mandat ist zunächst mit dem Amt des Präsidenten der Republik – obwohl dies kein Text bestimmt – , einem Regierungsamt sowie dem Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates und eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialrates unvereinbar. Zur Rechtfertigung dieser Inkompatibilitäten berief man sich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Gemäß Artikel L.O. 144 der Wahlordnung kann von diesem Grundsatz vorübergehend abgewichen werden, wenn ein Abgeordneter für eine bestimmte Zeit einen Regierungsauftrag wahrnimmt: Damit die Inkompatibilitätsregeln nicht umgangen werden, darf ein solcher Auftrag höchstens sechs Monate dauern; wird er verlängert, nimmt der Präsident der Nationalversammlung die Beendigung des Mandats zur Kenntnis. — Nicht durch Wahl übertragene öffentliche Funktionen Die Unvereinbarkeit des parlamentarischen Mandats mit einer nicht durch Wahl übertragenen öffentlichen Funktion geht auf die Julimonarchie zurück, als die Abgeordneten verbeamtet waren und ihre Karriere somit von der Regierung abhing, die sie zu kontrollieren hatten. Ausgeweitet wurde die Unvereinbarkeit auf die leitenden und beratenden Funktionen in öffentlichen Unternehmen und Betrieben. Wichtigste Ausnahme bilden die Hochschulprofessoren, da sie als Beamte über allen Verdacht der Abhängigkeit von der politischen Macht erhaben sind. Ein ins Parlament gewählter Beamter wird beurlaubt. Während der Ausübung seines Mandats erwirbt er aber weiterhin Rentenansprüche und wird nach dem Dienstalter befördert. Im Gegensatz zu öffentlichen Funktionen sind Tätigkeiten im Privatsektor mit dem parlamentarischen Mandat grundsätzlich vereinbar. Es wurden aber bestimmte Grenzen gezogen. Nicht möglich ist eine Kumulierung mit verantwortlichen Stellungen in Gesellschaften, Betrieben und Unternehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften finanzielle Beziehungen (finanzielle Zuwendungen, Zinsgarantien, Rückgriff auf Ersparnisse) unterhalten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben. Ferner ist es einem Parlamentarier untersagt, seinen Namen und seine Eigenschaft in einer Werbung für Finanz-, Industrie- oder Handelsunternehmen erscheinen zu lassen. Ist er Rechtsanwalt darf er eine der oben genannten Gesellschaften weder vertreten noch beraten. Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt als Abgeordneten nicht gestattet, gegen den Staat einen Strafprozess zu führen. Ein Abgeordneter, dessen Tätigkeit nach seiner Wahl mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, muss binnen einer Frist, die in der Regel dreißig Tage beträgt, zwischen beiden wählen. Innerhalb der gleichen Frist muss er jede Berufstätigkeit oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit angeben, die er weiterhin auszuüben beabsichtigt. Das Präsidium der Nationalversammlung entscheidet dann, ob diese Tätigkeit mit dem Mandat vereinbar ist. Auch während der Wahrnehmung des Mandats sind dem Präsidium sämtliche Änderungen zu melden, die in der Situation eines Abgeordneten im Hinblick auf die Inkompatibilitätsregeln eingetreten ist. Im Zweifels- oder Streitfalle befasst das Präsidium, der Justizminister oder der Parlamentarier selbst den Verfassungsrat, der dann in völliger Unabhängigkeit eine Entscheidung trifft. Liegt seines Erachtens eine Unvereinbarkeit vor, muss der Betroffene binnen dreißig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung seine Situation den geltenden Bestimmungen gemäß ordnen; andernfalls verfügt der Verfassungsrat von Amts wegen den Rücktritt des Parlamentariers von seinem Mandat. Seit jeher kann in Frankreich ein parlamentarisches Mandat mit einem oder mehreren lokalen Mandaten kumuliert werden. Seit 1958 hat die Mandatshäufung allerdings stark zugenommen, weshalb mit zwei Gesetzen vom 30. Dezember 1985 erste rechtliche Maßnahmen zur Begrenzung der Mandatshäufung getroffen wurden. Geändert und verschärft wurden diese Bestimmungen durch zwei weitere Gesetze, darunter ein Organgesetz, vom 5. April 2000. Laut Organgesetz ist das Mandat eines Abgeordneten der Nationalversammlung (und eines Senators) mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments grundsätzlich unvereinbar. Zudem ist das Abgeordnetenmandat mit mehr als einem der folgenden Wahlämter unvereinbar: Mitglied eines Regionalrates, Mitglied einer Departementsversammlung, Mitglied eines Gemeinderates einer Kommune mit mindestens 3 500 Einwohnern, Mitglied der Territorialversammlung Korsikas, Mitglied des Pariser Stadtrates. Ein Abgeordneter, dem nach seiner Wahl ein weiteres Mandat erteilt wird und der mithin gegen die Regeln der Mandatshäufung verstößt, muss binnen dreißig Tagen eines der früher erhaltenen Mandate niederlegen. © Assemblée nationale & Ministère des Affaires étrangères |