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Handlungsmöglichkeiten
 der Regierung im Gesetzgebungsverfahren
 

Unzulässigkeitseinreden

Gesamtabstimmung

Übernahme der politischen Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Gesetzesvorlage

 

Die Regierung verfügt über überaus vielfältige Mittel, die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung festgelegt sind, um in alle Etappen des Gesetzgebungsverfahrens einzugreifen. Einige davon sind bereits erläutert worden(*).

Die Regierung initiiert die Debatten und fördert sie durch die Einbringung von Gesetzentwürfen gemäß ihrem Initiativrecht (Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung) und durch die Ausübung ihres Abänderungsrechts (Artikel 44 Absatz 1). Bei Texten, die von paritätisch besetzten Ausschüssen stammen, wird nur über die von der Regierung genehmigten Änderungsanträge beraten (Artikel 45 Absatz 3 der Verfassung). In der Regel kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags, der zuvor nicht dem Ausschuss vorgelegen hat, widersetzen (Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung); eine Bestimmung, die aber nur selten zur Anwendung kommt.

Die Regierung kann den Zeitplan für die Annahme ihrer Gesetzentwürfe festlegen, da sie bei der Festlegung der Tagesordnung Priorität genießt (Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung).

Sie kann die Debatten beschleunigen (Dringlichkeitserklärung – Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung) oder auch gewähren lassen (Verzicht auf Einberufung eines paritätisch besetzten Ausschusses).

Sie kann die Debatten beenden, indem sie entweder einen paritätisch besetzten Ausschuss einberuft oder die Nationalversammlung im Falle dessen Scheiterns um eine "endgültige Beschlussfassung" ersucht (Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung), oder die politische Verantwortung für die Abstimmung über eine Textvorlage übernimmt (Artikel 49 Absatz 3). Im letzteren Falle "wird die Aussprache unverzüglich vierundzwanzig Stunden lang ausgesetzt" (Artikel 155-1 der Geschäftsordnung), in deren Verlauf gegebenenfalls ein Misstrauensantrag eingebracht wird (siehe unten).

Sie kann die Debatten aussetzen oder endgültig beenden (Rücknahme eines Gesetzentwurfs vor seiner endgültigen Verabschiedung – Artikel 84 Absatz 1 der Geschäftsordnung – oder Absetzung von der Tagesordnung).

Mit Genehmigung des Parlaments hat die Regierung zudem die Möglichkeit, "während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen" (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung). In diesem Falle hat das Eingreifen in das Gesetzgebungsverfahren zur Folge, dass die Regierung an die Stelle des Parlaments tritt. Auf dieses Verfahren wird bei Texten unterschiedlicher Bedeutung regelmäßig zurückgegriffen.

Die nachfolgenden Verfahren sind besonders wichtig.

 

Unzulässigkeitseinreden

Sie können legislativer Art (Artikel 41 der Verfassung) oder finanzieller Art (Artikel 40 der Verfassung) sein.

Nach Artikel 41 kann die Regierung die Unzulässigkeit bei Gesetzesvorschlägen oder Änderungsanträgen einwenden, die nicht in den Bereich der Gesetzgebung fallen oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegenstehen. Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, "so entscheidet (...) der Verfassungsrat binnen acht Tagen".

Dieses Verfahren kommt selten zur Anwendung, kann doch die Regierung auf alle Fälle nach Beschluss eines Gesetzes vom Verfassungsrat feststellen lassen, dass manche Bestimmungen in den Verordnungsbereich fallen, und diese – wenn sie dies wünscht – somit per Dekret ändern.

Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 40

"Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge von Mitgliedern des Parlaments sind unzulässig, wenn ihre Annahme eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Begründung oder Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge hätte." Die finanzielle Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge wird anders bewertet. Bestehen zum Zeitpunkt ihrer Einbringung Zweifel hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, werden die Texte unverzüglich dem Vorsitzenden des Finanzausschusses unterbreitet, der dann eine eingehende Prüfung vornimmt. Allerdings wird die finanzielle Unzulässigkeit von der zuständigen Delegation des Präsidiums nur dann eingewandt, wenn sie "offensichtlich" ist. Wird während des Gesetzgebungsverfahrens die Unzulässigkeit bei einem Gesetzesvorschlag (oder einem Bericht) gemäß Artikel 40 geltend gemacht, erfolgt eine eingehende Überprüfung, dieses Mal durch den Vorstand des Finanzausschusses.

Eine Kompensation ist nicht zulässig, weder zwischen Ausgaben und Einnahmen (ein ausgabenmehrender Gesetzesvorschlag ist unzulässig, auch wenn sein Urheber gleichzeitig eine Steigerung der Einnahmen vorsieht, beispielsweise durch die Einführung einer neuen Steuer oder die Anhebung einer Sozialabgabe) noch zwischen den Ausgaben (ein Abgeordneter kann nicht vorschlagen, eine Belastung zu erhöhen und im Gegenzug eine andere zu senken). Dagegen kann die Senkung einer Einnahme durch die Einführung einer anderen Einnahme ausgeglichen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: die neue Einnahmequelle muss real sein, sie muss der gleichen Körperschaft zufließen, und die Kompensation muss sofort wirksam sein.

Ein für unzulässig erklärter Gesetzesvorschlag oder Änderungsantrag wird nicht verteilt. 

Gesamtabstimmung

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung kann die Regierung die befasste Kammer ersuchen, "nur in einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt," zu entscheiden.

Die Regierung legt die Konturen des Textes fest, für den sie eine einzige Abstimmung, die gemeinhin als Gesamtabstimmung bezeichnet wird, verlangt. In dieser Hinsicht kann Artikel 44 Absatz 3 mit Artikel 49 Absatz 3 gleichgesetzt werden, der es der Regierung ebenfalls ermöglicht, einen Text in der von ihr vorgegebenen Fassung und mit den von ihr gegebenenfalls akzeptierten Änderungsanträgen zur Abstimmung zu stellen. Ziel ist es, den Abgeordneten nur eine einzige Alternative zu lassen: Ablehnung oder Annahme eines Textes in der der Regierung genehmen Fassung. Die Gesamtabstimmung kann aber nur die Änderungsanträge betreffen, die zuvor gemäß den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft worden sind. 

Übernahme der politischen Verantwortung der Regierung  für die Abstimmung über eine Gesetzesvorlage

Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung gestattet es dem Premierminister, nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage zu übernehmen. In diesem Falle gilt die Textvorlage als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen wird. Die Übernahme der politischen Verantwortung kann sich auch nur auf einen Teil des Textes beziehen und zu jedem Zeitpunkt der Debatte erfolgen, auch zu deren Beginn. Sie hat zur Folge, dass die Prüfung des betreffenden Textes unverzüglich ausgesetzt wird.

Mit der Übernahme der politischen Verantwortung beginnt eine vierundzwanzigstündige Frist, innerhalb derer die Abgeordneten beim Präsidenten der Nationalversammlung einen Misstrauensantrag einbringen können. Nach Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist (das heißt derzeit 58 Abgeordneten, wenn alle 577 Sitze der Nationalversammlung besetzt sind).

Zwei Hypothesen sind dann denkbar:

- Ist innerhalb der oben genannten Frist kein Misstrauensantrag eingebracht worden, stellt die Nationalversammlung die Annahme des Textes in der von der Regierung vorgelegten Fassung fest.

- Ist ein Misstrauensantrag eingebracht worden, wird über ihn unter den in der Verfassung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen beraten (siehe Dritten Teil).

Im Falle seiner Annahme muss der Premierminister den Rücktritt seiner Regierung einreichen; des Weiteren gilt die Vorlage als abgelehnt. Seit 1958 ist dies aber im Rahmen von Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung nie geschehen. Die Ablehnung des Misstrauensantrags hat die gleichen Folgen wie die Nichteinbringung eines Misstrauensantrags: die Textvorlage gilt als von der Nationalversammlung angenommen.

 

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