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Gesetzgebungsverfahren und einzelne Etappen
 

Rahmenbedingungen und Grundsätze

  • Sitzungsperiode

  • Tagesordnung

  • Öffentlichkeit der Aussprachen

Vor der Plenarsitzung

  • Tätigkeit der Ausschüsse

  • Rolle der Änderungsanträge

Ablauf der Plenarsitzung

  • Allgemeine Präsentation

  • Verfahrensanträge

  • Beratung der Artikel

  • Abstimmungen

Eine Folge von Lesungen

  • Pendelverfahren

  • Paritätisch besetzter Vermittlungsausschuss

  • Damit ein Text Gesetzeskraft erlangt

Vereinfachtes Beratungsverfahren

 

Rahmenbedingungen und Grundsätze

  •  Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode ist der Zeitraum eines Jahres, in dem das Parlament ordnungsgemäß zusammentritt, um im Plenum zu beraten.

Die Verfassung von 1958 (Artikel 28) hatte zwei ordentliche Sitzungsperioden mit einer Dauer von jeweils rund drei Monaten vorgesehen; die erste im Herbst und die zweite im Frühjahr, getrennt durch sitzungsfreie Perioden. Die Eröffnung der ordentlichen Sitzungsperiode von April bildete den Auftakt zu einer neuen Wahlperiode außer im Falle einer Auflösung ("Die Befugnisse der Nationalversammlung enden mit Eröffnung der fünften ordentlichen Sitzungsperiode von April, die auf ihre Wahl folgt.").

Seit 1958 hat die Anzahl der Sitzungstage in der Nationalversammlung nahezu konstant zugenommen. Sie betrug zwischen 1959 und 1970 im Schnitt 90 Tage, erreichte 1971 einhundert und überstieg 1982 150. Der von der Verfassung vorgegebene enge Zeitrahmen hatte zur Folge, dass Ausgleichsmaßnahmen oder –praktiken gefunden werden mussten, wie Nachtsitzungen und vor allem die vermehrte Abhaltung außerordentlicher Sitzungsperioden, die fast alle vom Premierminister anberaumt werden (Artikel 29 der Verfassung).

Die Reformvorschläge führten zu folgendem Text, der vom Kongress in Versailles am 31. Juli 1995 angenommen wurde: "Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet" (Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung, geändert durch das Verfassungsgesetz Nr. 95-88 vom 4. August 1995).

Im neuen Artikel 28 ist in Absatz 2 bestimmt, dass die Zahl der Sitzungstage einhundertzwanzig nicht überschreiten darf, wobei aber Absatz 3 folgenden Zusatz enthält: "Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.".

Im Gegenzug zur Einführung einer einzigen Sitzungsperiode hat die Verfassungsänderung von 1995 den Kammern bei der Festlegung des Rhythmus ihrer Arbeiten mehr Eigenständigkeit gewährt. "Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt" (Artikel 28 Absatz 2), sodass sie nunmehr selbst die Wochen bestimmen können, in denen anlässlich von Feiertagen oder Wahlkämpfen die Plenarsitzungen unterbrochen werden. Artikel 28 sieht zudem in Absatz 4 vor: "Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt.": Diese Bestimmung soll es ermöglichen, dass die Plenarsitzungen vorrangig dienstags, mittwochs und donnerstags anberaumt werden, damit die Parlamentarier sich an den restlichen Wochentagen ihren Wahlkreisen widmen können.

  • Tagesordnung

Artikel 20 der Verfassung bestimmt Folgendes: "Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation". Diese Politik besteht insbesondere in der Erarbeitung von Rechtsnormen in Form von Gesetzentwürfen. Deshalb muss die Regierung diese Vorlagen zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt gemäß ihrem Zeitplan für die Annahme ihres Gesetzesprogramms den beiden Kammern vorlegen können. Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung bestimmt mithin: "... enthält die Tagesordnung der Kammern, vorrangig und in der von der Regierung bestimmten Reihenfolge, die Beratungen über die von der Regierung eingebrachten Gesetzentwürfe und die von ihr angenommenen Gesetzesvorschläge".

Die vorrangige Tagesordnung wird der Konferenz der Präsidenten, die in der Regel einmal in der Woche zusammentritt, am Dienstag vormittag übermittelt. Nach Abschluss der Konferenz wird die Tagesordnung der Nationalversammlung bei ihrer ersten darauffolgenden Plenarsitzung bekannt gegeben. Dies gilt für "die laufende Woche und die beiden darauffolgenden Wochen" (Artikel 48 Absatz 4 der Geschäftsordnung). Die Regierung kann durch einfaches Schreiben oder mündliche Mitteilung im Plenum die ursprüngliche vorrangige Tagesordnung abändern. Zu ihren Befugnissen gehört auch die Steuerung des parlamentarischen Beratungsverfahrens: Steuerung des Pendelverfahrens; Dringlichkeitserklärung, die die Einberufung eines paritätisch besetzten Vermittlungsausschusses nach nur einer Lesung in jeder Kammer ermöglicht; Absetzung eines Textes von der Tagesordnung oder Beschluss, dessen Beratung auszusetzen, …

Ferner können die Ausschüsse die Prüfung eines vorrangigen Textes nicht durch die verspätete Abgabe ihrer Schlussfolgerungen verhindern. Die Nichtveröffentlichung des Ausschussberichts über einen Text steht dessen Beratung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verfassungsrates (Nr. 84-81 vom 10. und 11. Oktober 1984), der zufolge die Beratung im Plenum mit oder ohne Vorlage des Berichts beginnen kann, wenn der Entwurf im Ausschuss zuvor geprüft wurde und das Abänderungsrecht wahrgenommen werden konnte.

Der Priorität der Regierung sind zuweilen aber Grenzen gesetzt:

Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verfassung müssen zwischen der Einbringung des Entwurfs eines Organgesetzes und seiner Beratung in der zuerst damit befassten Kammer fünfzehn Tagen liegen.

Die Aussprache über einen Misstrauensantrag (Artikel 49 Absatz 2 und 3 der Verfassung) muss spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist von achtundvierzig Stunden ab Einbringung des Antrages stattfinden. Der Termin für die Aussprache wird von der Konferenz der Präsidenten festgesetzt. "Der Schluss der ordentlichen Sitzungsperiode oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung des Artikels 49 zu ermöglichen". Zu diesem Zweck können zusätzliche Sitzungen von Rechts wegen abgehalten werden.

Nach Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung sind bestimmte Sitzungen den Antworten der Regierungsmitglieder auf die Fragen der Abgeordneten vorbehalten (siehe Dritten Teil).

Das Verfassungsgesetz vom 4. August 1995 ergänzte Artikel 48 der Verfassung durch einen dritten Absatz: "Eine Sitzung pro Monat ist vorrangig der von jeder Kammer festgelegten Tagesordnung vorbehalten". Bislang waren die meisten dieser Sitzungen mit der Bezeichnung "parlamentarische Nischen" der Prüfung von Gesetzesvorschlägen gewidmet. Diese Ausweitung der parlamentarischen Initiative kommt zu den Möglichkeiten hinzu, die die zusätzliche Tagesordnung bietet, die die Nationalversammlung zur Ergänzung der vorrangigen Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vorsehen kann. In der Praxis wurde diese Möglichkeit bisher nur selten genutzt, da viele der unter der V. Republik beratenen Gesetzesvorschläge auf die vorrangige Tagesordnung gesetzt wurden. Durch diese in Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung gebotene Möglichkeit konnte das Parlament auf eigene Initiative mehr Gesetzesvorschläge zu wichtigen Themen annehmen (nichteheliche Lebensgemeinschaften, strafrechtliche Haftung der öffentlichen Entscheidungsträger, Sterbensbegleitung…) und Vorschläge, die auf Antrag der Fraktionen der Opposition in die Tagesordnung aufgenommen wurden, prüfen.

Häufig wird die vorrangige Tagesordnung eher ausgehandelt als vorgegeben. Vorherige Kontakte geben der Regierung Aufschluss über die Grenzen dessen, was die Ausschüsse im Hinblick auf ihr Arbeitspensum akzeptieren können. Wenn die beiden Kammern ihr Arbeitsprogramm für unangemessen hoch erachten, lassen sie dies auch wissen. Festzuhalten ist auch, dass das Parlament jährlich in etwa die gleiche Anzahl von Texten – natürlich von unterschiedlicher Bedeutung – annimmt: ca. einhundert.

Seit Oktober 1995 gibt die Regierung der Konferenz der Präsidenten bei Eröffnung einer jeden Sitzungsperiode, danach Anfang März zudem die Angelegenheiten, deren Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung sie zu beantragen gedenkt, sowie den Zeitpunkt der geplanten Beratung bekannt.

  • Öffentlichkeit der Aussprachen

Eine der schwersten politischen Krisen Frankreichs begann, als der Präsident der Republik Mac-Mahon am Morgen des 16. Mai 1877 dem Regierungschef Jules Simon ein Schreiben bringen ließ, dessen erster Satz wie folgt lautete: "Herr Präsident des Ministerrates, ich habe soeben im Amtsblatt das Protokoll der gestrigen Sitzung gelesen". Es folgten Vorwürfe, die zum Rücktritt von Jules Simon führten, danach die Auflösung der Abgeordnetenkammer und einige Monate später Neuwahlen, die mit dem Sieg der Republikaner die wirkliche Herausbildung der III. Republik ermöglichten. Hauptursache dieser Krise waren die für die Öffentlichkeit der Aussprache geltenden Regeln gewesen.

Artikel 33 Absatz 1 der Verfassung bestimmt Folgendes: "Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich". Die Öffentlichkeit der Aussprachen ist zunächst durch die Anwesenheit von Besuchern gewährleistet, die mit dem von einem Abgeordneten ausgestellten "Sitzungsbillet" Zugang zu den das Halbrund überragenden Galerien und Tribünen haben (ca. 500 Plätze). Unter Androhung der Ausweisung dürfen Personen, die den Debatten beiwohnen, weder ihre Zustimmung noch ihre Missbilligung zum Ausdruck bringen (Erinnerungen an die Revolutionszeit).

Seit 1958 haben die Kammern nie "in geheimer Sitzung" getagt, die laut Geschäftsordnung auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels der Abgeordneten abzuhalten ist (Artikel 33 Absatz 2).

Die Verfassung sieht Folgendes vor: "Der volle Wortlaut der Aussprachen wird im Journal officiel veröffentlicht". Es gibt zwei Arten von Protokollen:

Das so genannte "Kurzprotokoll", das die Schriftführer der Debatten anfertigen, enthält eine getreue und vollständige, aber komprimierte Wiedergabe der Aussprachen. Es wird einige Stunden nach der Sitzung verteilt und in die Internet-Site der Nationalversammlung eingestellt (http://www.assemblee-nationale.fr).

Der ausführliche Sitzungsbericht, den die Redakteure der Debatten anfertigen, wird den Rednern ca. anderthalb Stunden nach ihren Ausführungen zum Korrekturlesen vorgelegt. Er wird sechsunddreißig Stunden nach der Sitzung in die Internet-Site der Nationalversammlung eingestellt und binnen drei bis fünf Tagen im Journal officiel (Ausgabe "Débats parlementaires" - parlamentarische Debatten) veröffentlicht. Er stellt das amtliche Plenarprotokoll dar, das maßgebend ist.

Neben den in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen haben die modernen Kommunikationstechniken, insbesondere das Fernsehen und danach das Internet erheblich dazu beigetragen, dass die Aussprachen größtmögliche Verbreitung finden (siehe oben S. 45).

Vor der Plenarsitzung

  • Tätigkeit der Ausschüsse

Bis zur Beratung im Plenum durchlaufen alle Texte – seien es Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge – das gleiche Verfahren: die Vorlage muss eingebracht werden und wird danach zur Prüfung an einen Ausschuss überwiesen.

In einer politischen oder administrativen Versammlung ist ein Ausschuss ein Gremium in kleiner Besetzung, das die Arbeiten des Plenums vorzubereiten hat. Unter der V. Republik gibt es wie auch schon vor 1958 gesetzgebende Ausschüsse – Sonderausschüsse oder ständige Ausschüsse – sowie Untersuchungsausschüsse. Neu hinzugekommen ist der paritätisch besetzte Vermittlungsausschuss, der zwischen den unterschiedlichen Standpunkten beider Kammern zu Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen, die sie zu beraten haben, schlichten muss.

Die Verfassung von 1958 enthält präzise Regelungen für die gesetzgebenden Ausschüsse.

Die Überweisung eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags an einen ständigen gesetzgebenden Ausschuss ist in der Verfassung nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da in der Regel auf Ersuchen der Regierung oder der befassten Kammer ein eigens hierfür bestimmter Ausschuss einzusetzen ist (Artikel 43 Absatz 1 der Verfassung).

Jede Kammer kann höchstens sechs ständige Ausschüsse einsetzen. Da die Anzahl der ständigen Ausschüsse, auf die sich die 577 Abgeordneten verteilen, derart begrenzt ist, sind diese stark besetzt. Zwei der Ausschüsse (Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales und Ausschuss für Wirtschaft, Umwelt und Raumplanung) haben rund 140 Mitglieder ("zwei Achtel" der Gesamtzahl der Abgeordneten); die vier anderen Ausschüsse (auswärtige Angelegenheiten; nationale Verteidigung und Streitkräfte; Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Plan; Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik) rund 70 Mitglieder (das heißt "ein Achtel"). Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen benannt, sodass jeder Ausschuss die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegelt.

"Die Beratung der Gesetzentwürfe findet in der damit zuerst befassten Kammer über die von der Regierung vorgelegte Fassung statt" (Artikel 42 Absatz 1 der Verfassung). Dies stellt einen Bruch mit der vorherigen Praxis dar, bei der die vom Ausschuss angenommenen Änderungen in den dem Plenum der Nationalversammlung vorgelegten Text einflossen und diesen somit abänderten. Die von einem Ausschuss angenommenen Änderungen werden in der "Vergleichsübersicht" seines Berichts ausgewiesen und müssen neu eingebracht und im Plenum beraten werden.

Die oben beschriebenen drei Neuerungen nahmen eine unterschiedliche Entwicklung:

Die Sonderausschüsse vermochten die ständigen Ausschüsse nicht in den Hintergrund zu drängen. Lediglich ein Hundertstel der Texte wurde an sie überwiesen (darunter einige sehr wichtige Vorlagen wie etwa die wirtschaftlichen und sozialen Verordnungen von 1967, die Verstaatlichungen der Jahre 1981 und 1982, der Gesetzentwurf betreffend die Raumordnung im Jahre 1994…). Seit langem werden die eingebrachten Texte systematisch von einem ständigen Ausschuss beraten, sodass die Einsetzung von Sonderausschüssen eher die Ausnahme geblieben ist. Seit 1980 wird zudem nicht mehr automatisch ein Sonderausschuss eingesetzt, wenn zwei ständige Ausschüsse sich zur Mitberatung mit einer Vorlage befassen wollen.

Die Anzahl der ständigen Ausschüsse blieb auf sechs begrenzt, auch wenn dies auf Kritik stieß. In gewisser Hinsicht wurde diese Verfassungsbestimmung durch die Einsetzung von Gremien wie den parlamentarischen Ämtern und Delegationen kompensiert, obwohl diese Untersuchungs- und Informationsgremien keine gesetzgebenden Befugnisse im eigentlichen Sinne haben…

Vorgeschlagen wurde überdies eine Reform der Verfassungsbestimmung, der zufolge das Plenum über die Regierungsvorlage zu beraten hat. Auch in diesem Punkt führten die Kritiken zu keiner Änderung. Bei den selteneren Gesetzesvorschlägen wird der vom zuständigen Ausschuss erarbeitete Text – der als dessen "Schlussfolgerungen" bezeichnet wird – dem Plenum der Nationalversammlung vorgelegt. Bei solchen Vorlagen verfügt die Regierung über ein Abänderungsrecht.

Rolle der Änderungsanträge

Ein Änderungsantrag ist ein schriftlicher Vorschlag zur Modifizierung eines Textes, der in einer Kammer zur Beratung steht. Dies ist eine der drei Optionen, die sich dem Gesetzgeber bieten: Annahme eines Textes ohne Änderung, Ablehnung oder Abänderung.

Bestimmte in den Kammern zur Beratung stehende Texte können jedoch nicht abgeändert werden. Dies gilt für Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung eines völkerrechtlichen Abkommens oder zur Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Abkommen ermächtigen. In diesem Falle können die Abgeordneten die Annahme, die Ablehnung oder die Vertagung beschließen, aber keinen Änderungsantrag einbringen (Artikel 128 der Geschäftsordnung). Das Parlament hat über eine Vielzahl solcher Gesetzentwürfe abzustimmen; nicht selten machen sie fast die Hälfte der einhundert Gesetze aus, die das Parlament jährlich beschließt.

Gegenstand der Änderungsanträge:

Alle Änderungsanträge zielen zwar auf eine Modifizierung des Textes ab, können aber einen unterschiedlichen Ansatz verfolgen: Antrag auf Streichung; Antrag auf Ersetzung: der Text dieses Artikels, Absatzes, Satzes oder Satzglieds ... soll durch folgenden Wortlaut ersetzt werden; Antrag auf Hinzufügung, entweder durch Einfügung oder Ergänzung; bei Hinzufügung eines neuen Artikels zu dem zur Beratung stehenden Text wird durch die Änderung ein "Zusatzartikel" aufgenommen; Antrag auf Umstellung: es wird vorgeschlagen, einen Titel, einen Artikel, einen Satz oder ein Satzglied an eine andere Stelle zu setzen; Antrag auf Straffung (einen Text knapper formulieren) oder auf Präzisierung (einen Text ausführlicher formulieren).

Zunahme der Änderungsanträge:

Die Zahl der in der Nationalversammlung eingebrachten Änderungsanträge stieg von jährlich maximal 2 500 bis zum Jahre 1970 auf 4 000 im darauffolgenden Jahrzehnt, durchschnittlich 5 000 zwischen 1980 und 1990. In jüngster Vergangenheit musste die Nationalversammlung jährlich über mehr als 10 000 Änderungsanträge befinden. Diese Zahlen sind sehr aussagekräftig, auch wenn die angenommenen Änderungsanträge von sehr unterschiedlicher Tragweite sind.

Diese Zunahme ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Änderungsanträge – auch wenn sie für unzulässig erklärt werden können – leicht einzubringen sind. Festzuhalten ist ferner, dass der Änderungsantrag, der einst die "logische Konsequenz der Gesetzesinitiative" war, heute an deren Stelle getreten ist. Im Gesetzgebungsverfahren wird das parlamentarische Initiativrecht nunmehr hauptsächlich mittels Einbringung von Änderungsanträgen wahrgenommen.

 

AUSGEWÄHLTE ZAHLEN

Das Parlament beschließt seit Beginn der V. Republik im Schnitt rund einhundert Gesetze pro Jahr. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gesetzen dient dazu, völkerrechtlichen Abkommen zuzustimmen oder sie zu ratifizieren; diese Gesetze umfassen einen einzigen Artikel. Es gibt aber auch Gesetze, die über einhundert Artikel beinhalten, insbesondere das jährliche Haushaltsgesetz.

Der Anteil der aus einem Gesetzentwurf hervorgegangenen Gesetze (auf Initiative der Regierung) und der aus Gesetzesvorschlägen hervorgegangenen Gesetze (auf Initiative des Parlaments) schwankt. In den letzten Jahren nahmen letztere deutlich zu, die nunmehr in etwa die Hälfte der beschlossenen Gesetze ausmachen, diejenigen, die zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge oder Abkommen ermächtigen, nicht mitgerechnet.

Die Nationalversammlung tagte zum Beispiel in der Sitzungsperiode 2003-2004 (1. Oktober 2003 – 30. Juni 2004) an 113 Tagen und in der Sitzungsperiode 2002-2003 an 112 Tagen. Dies entspricht 280 Sitzungen und 1 058 Sitzungsstunden für 2003-2004 und 274 Sitzungen und 1 065 Sitzungsstunden für 2002-2003.

In der Sitzungsperiode 2003-2004 wurden in der Nationalversammlung 13 437 Änderungsanträge eingebracht, von denen 3 668 angenommen wurden.

 

Ablauf der Plenarsitzung

Die Beratung einer auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzten Vorlage umfasst drei Etappen: eine allgemeine Präsentation, auf die – außer in dem sehr seltenen Falle einer Unterbrechung der Aussprache nach Annahme eines Verfahrensantrags – die Prüfung der einzelnen Artikel und der Änderungsanträge folgt; zum Schluss der Aussprache wird über den Text als Ganzes abgestimmt, wobei die Abstimmung zuweilen auf einen feierlicheren Zeitpunkt verschoben wird.

  • Allgemeine Präsentation

Sie umfasst im Prinzip:

Die Anhörung des bzw. der Minister, die bei der Aussprache den Gesetzentwurf verteidigen sollen, manchmal auch des Premierministers. Die Regierungsmitglieder "sind auf ihr Verlangen anzuhören" (Artikel 31 der Verfassung).

Die Ausführungen des Berichterstatters des "federführenden" Ausschusses, gegebenenfalls gefolgt von denjenigen des Berichterstatters des bzw. der "mitberatenden" Ausschüsse, die allerdings kürzer sind.

Wird ein Gesetzesvorschlag beraten, ergreift "die Regierung" – das heißt der Minister, der sie bei der Aussprache vertritt – nach dem Berichterstatter das Wort, um ihren Standpunkt zu erläutern oder gar ihre Vorbehalte gegen den nicht auf ihre Initiative eingebrachten Text oder ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen.

Wird kein Verfahrensantrag eingebracht, wird zur "allgemeinen Aussprache" übergegangen, welche die Konferenz der Präsidenten "organisiert". Diese legt die Gesamtdauer der Aussprache sowie die Redezeit der Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten in der Regel anteilsmäßig zu ihrer Stärke bzw. Anzahl fest. Jede Fraktion teilt dann die ihr zur Verfügung stehende Redezeit zwischen ihren Mitgliedern auf und legt die Reihenfolge fest, in der die Redner aufgerufen werden sollen. Die Konferenz bestimmt die Dauer der Aussprache entsprechend der Wichtigkeit des zur Beratung stehenden Textes: eine Stunde für weniger wichtige Texte; drei, vier oder noch mehr Stunden für die wichtigsten Texte. 

  • Verfahrensanträge

Vor der allgemeinen Aussprache werden gegebenenfalls Verfahrensanträge zur Abstimmung gestellt, deren Annahme die Ablehnung des Textes zur Folge hat: Unzulässigkeitseinrede oder Vorabablehnung. Der Schluss der "allgemeinen Aussprache" kann durch die Beratung eines dritten Verfahrensantrags, des Antrags auf Zurückverweisung an den Ausschuss, hinausgezögert werden, dessen Annahme eine zusätzliche Prüfung durch den zuständigen Ausschuss erforderlich macht.

Die Beratung dieser drei Verfahrensanträge ist in der Geschäftsordnung geregelt. Lange Zeit war die Redezeit des Abgeordneten, der einen Verfahrensantrag unterstützt, nicht beschränkt, was Verschleppungstaktiken förderte. Heute kann die Annahme eines Textes nur noch durch die Einbringung zahlreicher Änderungsanträge, die Unterbrechung der Sitzung und eine namentliche Abstimmung verschleppt werden. Ein solches Manöver wird gemeinhin als "Obstruktion" bezeichnet.

1999 änderte die Nationalversammlung ihre Geschäftsordnung, um die Redezeit des Abgeordneten, der einen Verfahrensantrag unterstützt, zu begrenzen (anderthalb Stunden in erster Lesung, dreißig Minuten in zweiter Lesung und fünfzehn Minuten in den darauffolgenden Lesungen). Allerdings kann die Konferenz der Präsidenten diese zeitliche Begrenzung aufheben.

  • Beratung der Artikel

Jeder Text – Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag – umfasst eine "Begründung" des "verfügenden Teils", der in Artikeln abgefasst ist und den normativen Teil darstellt.

Jeder Abgeordnete kann vor der Beratung eines Artikels das Wort ergreifen. Die Geschäftsordnung (Artikel 95 Absatz 2) begrenzt die Redezeit auf fünf Minuten. Der Präsident kann den Redner auffordern, seine Ausführungen zu beenden, oder den Schluss der Aussprache beschließen, wenn mindestens zwei Redner unterschiedlicher Meinung zu Wort gekommen sind.

Nach Wortergreifung der Abgeordneten, die sich zum Artikel äußern wollten, und gegebenenfalls der Regierung sowie des federführenden Ausschusses – wenn er dies wünscht – wird über die etwaigen Änderungsanträge beraten; eine wichtige Phase bei der Beratung der Gesetzestexte. Das so genannte "gelbe" Dokument oder "Dokument zum Sitzungsablauf ", das über die Internet-Site veröffentlicht wird, ist gemeinsam mit der am Ende des Ausschussberichts enthaltenen "Vergleichsübersicht" die wichtigste Unterlage bei der Aussprache. Die im Plenum zur Beratung gestellten Änderungsanträge werden den Abgeordneten in Form von Sammlungen vorgelegt, in denen sie in der Reihenfolge ihres Aufrufs aufgeführt sind.

Die Änderungsanträge werden vom Präsidenten "aufgerufen", der sie vom Allgemeinen zum Besonderen, von der Streichung bis zur bloßen Änderung, Absatz für Absatz zur Beratung stellt. Begonnen wird mit dem Änderungsantrag, der am meisten vom vorgeschlagenen Text abweicht. Damit Änderungsanträge nicht vor ihrer Beratung "zu Fall gebracht" werden, kann der Präsident laut Geschäftsordnung sich einander ausschließende Änderungsanträge gemeinsam zur Beratung stellen. Anschließend wird in der vorgeschriebenen Reihenfolge über die Änderungsanträge abgestimmt. Auf diese Weise erhält jeder Änderungsantrag seine Chance.

Diesem Verfahren, das hier nur zusammenfassend geschildert wird, liegt ein ideales Beratungsschema zugrunde, bei dem Argumente miteinander konfrontiert werden, um die Abgeordneten aufzuklären und ihre Beschlussfassung vorzubereiten. Noch komplexer wird dieses Verfahren durch verschiedene Faktoren wie die Einbringung von Änderungsunteranträgen oder den Rückgriff auf einen "Vorbehaltsantrag", der die Reihenfolge der Beratung der Artikel ändert; damit keine übereilten Beschlüsse gefasst werden, kann sich die Nationalversammlung im letzteren Falle ihre Abstimmung über eine Bestimmung "vorbehalten", bis der ihr in der Hauptsache gewidmete Artikel, erörtert worden ist. Beschlossen werden kann auch ein Änderungsvorbehalt.

  • Abstimmungen

Die Nationalversammlung stimmt über jeden Änderungsantrag oder Änderungsunterantrag und danach über jeden Artikel einzeln ab. So entsteht bei der Aussprache schrittweise der Gesetzestext, über den sie abschließend in seiner Gesamtheit abstimmt.

Es gibt verschiedene Formen der Abstimmung:

- durch Handzeichen, die "normale" Abstimmung "über alle Fragen mit Ausnahme von persönlichen Benennungen" (Artikel 64 Absatz 1 der Geschäftsordnung);

- durch "Aufstehen oder Sitzenbleiben", wenn die erste Abstimmung durch Handzeichen kein klares Ergebnis gebracht hat;

- namentliche Abstimmung (mittels des elektronischen Abstimmungsgeräts, das an jedem Abgeordnetenplatz angebracht ist), mit Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens der Abgeordneten im Journal officiel. Wenn die Regierung die politische Verantwortung für ihr Programm, eine Regierungserklärung oder eine Textvorlage übernimmt (Artikel 49 der Verfassung), wird am Rednerpult abgestimmt.

Artikel 27 der Verfassung bestimmt Folgendes: "Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben" und niemandem darf "mehr als ein Mandat übertragen werden". Diese Bestimmungen sind in der als Organgesetz erlassenen Verordnung vom 7. November 1958 präzisiert. Lange Zeit wurde aber der Verpflichtung, das Stimmrecht persönlich auszuüben, nicht Folge geleistet. In seiner Entscheidung Nr. 86-225 vom 23. Januar 1987 hatte der Verfassungsrat die seit 1958 verfolgte Praxis gebilligt, die eine Abstimmung der abwesenden Abgeordneten mittels des vorhandenen elektronischen Abstimmungssystems ermöglichte. 1993 beschloss das Präsidium der Nationalversammlung, dass künftig nur noch die anwesenden Abgeordneten abstimmen dürfen, da die Möglichkeit der Übertragung eines Mandats – und nur eines – besteht.

Beschlussfähigkeit

Im Plenum bedarf es weder für die Beratung noch für die Festlegung der Tagesordnung der Beschlussfähigkeit, das heißt der Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten (Artikel 61 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Auf persönliches Verlangen eines Fraktionsvorsitzenden kann jedoch der Präsident gezwungen werden, bei einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit des Palais-Bourbon zu überprüfen. Ist das Plenum nicht beschlussfähig – was immer der Fall ist, da der Antrag sonst nicht gestellt worden wäre – , wird die Sitzung nach Bekanntgabe der Vertagung der Abstimmung, die dann frühestens eine Stunde später vorgenommen werden kann, unterbrochen. Die Abstimmung kann auch auf die nächste Sitzung vertagt werden. "Die Abstimmung ist dann ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig". (Artikel 61 Absatz 3 der Geschäftsordnung).

Zweite Beratung

Vor der Abstimmung über den Text als Ganzes kann die Nationalversammlung insbesondere auf Ersuchen der Regierung oder des zuständigen Ausschusses aufgefordert werden, auf Abstimmungen zurückzukommen, die während der Beratung der einzelnen Artikel vorgenommen wurden. Ein solches Verfahren, das sich auf eine begrenzte Anzahl von Artikeln bezieht, ist nicht selten. Die Geschäftsordnung bestimmt diesbezüglich: "Lehnt das Plenum die in zweiter Beratung eingebrachten Änderungsvorschläge ab, gilt die von ihm in erster Beratung getroffene Entscheidung als bestätigt" (Artikel 101 Absatz 4).

Abstimmung über den Text als Ganzes

Dieser Abstimmung gehen die Erklärungen zur Abstimmung voraus, die von jeweils einem Redner pro Fraktion abgegeben werden und nicht länger als fünf Minuten dauern dürfen. Auch der Ausschuss und die Regierung können hierbei das Wort ergreifen.

Wird über den Text als Ganzes in namentlicher Abstimmung votiert, kann die Konferenz der Präsidenten – in der Regel auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden – beschließen, dass diese nicht im Anschluss an die Aussprache über den Text, sondern zu einem Zeitpunkt erfolgt, den sie so festlegt, dass möglichst viele Abgeordnete hieran teilnehmen können (Artikel 65-1 der Geschäftsordnung). Man spricht dann von "vertagter Abstimmung " oder "feierlicher Abstimmung".

 

DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Anhand des Werdegangs des Textes, der zum Gesetz Nr. 2000-295 vom 5. April 2000 "betreffend die Begrenzung der Häufung der Wahlmandate und Wahlämter und die Bedingungen ihrer Wahrnehmung" führte, wird nachfolgend das Gesetzgebungsverfahren erläutert.

Dieser Text, der vom Parlament zeitgleich mit einem Organgesetz zum gleichen Thema beraten wurde, geht auf einen Gesetzentwurf zurück, das heißt auf eine Vorlage der Regierung, die nach ihrer Prüfung durch den Verfassungsrat vom Ministerrat am 8. April 1998 beraten wurde und am selben Tag dem "Büro der Nationalversammlung" – wie es heißt – übersandt wurde.

Dieser 15 Artikel umfassende Entwurf wurde zur Prüfung an den federführenden Ausschuss – den Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik – überwiesen, der nach Anhörung verschiedener Persönlichkeiten seine Arbeiten am 19. Mai mit der Annahme eines Berichts, in dem die Annahme von 21 Änderungen vorgeschlagen wurde, abschloss. Das Plenum der Nationalversammlung prüfte den Text gleichzeitig mit dem Organgesetz am 26., 27. und 28. Mai in vier Sitzungen, bei denen 149 Änderungsanträge oder Änderungsunteranträge in der Nationalversammlung eingebracht wurden. Die Nationalversammlung nahm 47 an, von denen 21 vom Ausschuss stammten. Nach dieser ersten Lesung in der Nationalversammlung waren lediglich 2 Artikel des Entwurfs ohne Abänderung angenommen worden; 1 Artikel war gestrichen und 16 waren hinzugefügt worden.

Nachdem der Premierminister den von der Nationalversammlung so abgeänderten Gesetzentwurf dem Senat zugeleitet hatte, wurde er von dessen Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung, Abstimmung, Geschäftsordnung und allgemeine Verwaltung am 21. Oktober 1998 geprüft. Bei Abschluss dieser Prüfung nahm der Ausschuss Änderungen zu 26 der 31 Artikel des von der Nationalversammlung beschlossenen Textes an. Zu dem dem Plenum des Senats am 27., 28. und 29. Oktober 1998 in erster Lesung vorgelegten Text wurden 37 Änderungsanträge eingebracht, von denen 33 angenommen wurden; alle stammten vom Ausschuss: 4 Artikel wurden durch übereinstimmende Abstimmung, das heißt in der Fassung der Nationalversammlung angenommen; 10 wurden geändert; 17 wurden gestrichen (1 einziger Artikel wurde wie in der Fassung der Nationalversammlung gestrichen).

Da die Regierung keine dringliche Behandlung beantragt hatte, wurde das Pendelverfahren mit einer zweiten Lesung in jeder Kammer fortgesetzt. Am 4. März 1999 in der Nationalversammlung: von den eingebrachten 95 Änderungsanträgen nahm sie 51 an, von denen 45 von ihrem Ausschuss stammten; sie akzeptierte die Streichung von 4 Artikeln, fügte aber 6 neue hinzu. Am 19. Oktober 1999 beriet der Senat über den von der Nationalversammlung in zweiter Lesung angenommenen Text; alle der 35 eingebrachten Änderungsanträge wurden angenommen; 32 davon stammten von seinem Ausschuss.

Nach diesem Pendelverfahren waren 8 Artikel von beiden Kammern in übereinstimmender Fassung angenommen worden; 1 Artikel war gestrichen worden, und 26 waren weiterhin strittig.

Am 27. Oktober beschloss der Premierminister durch ein an den Präsidenten jeder Kammer gerichtetes Schreiben, gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung einen paritätisch besetzten Ausschusses für die weiterhin strittigen Bestimmungen einzuberufen.

Dieser paritätisch besetzte Ausschuss, der sich aus 7 Abgeordneten und 7 Senatoren und genauso vielen Vertretern zusammensetzte, trat am 9. Dezember 1999 im Palais-Bourbon zusammen. Er musste sein Scheitern feststellen, das heißt, dass es ihm nicht gelungen war, eine gemeinsame Fassung für die noch strittigen Bestimmungen zu erarbeiten.

Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung ersuchte die Regierung beide Kammern, eine erneute Lesung des Gesetzentwurfs anzuberaumen: die Nationalversammlung beriet am 8. Februar 2000 über den vom Senat in zweiter Lesung geänderten Text, bei dem sie mit 79 Änderungsanträgen befasst wurde: sie nahm 33 an, von denen 30 von ihrem Rechtsausschuss stammten. Der Senat prüfte am 2. März 2000 den von der Nationalversammlung angenommenen Entwurf und lehnte ihn bei der Abstimmung über den Text als Ganzes ab.

Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung ersuchte der Premierminister die Nationalversammlung per Schreiben an ihren Präsidenten vom 3. März 2000, über den von ihr angenommenen Text in einer erneuten Lesung endgültig zu befinden. Diese abschließende Lesung fand am 8. März 2000 statt.

Der von der Nationalversammlung so angenommene Text wurde danach dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegt, den über sechzig Abgeordnete und über sechzig Senatoren angerufen hatten. In seiner Entscheidung (Nr. 2000-426 DC) vom 30. März 2000 erklärt dieser zwei Artikel sowie Teile von sieben Artikeln für verfassungswidrig.

Das so geänderte Gesetz wurde vom Präsidenten der Republik am 5. April 2000 verkündet und im Journal officiel vom 6. April veröffentlicht. Es umfasst 34 Artikel, 19 mehr als in der ursprünglichen Regierungsvorlage; lediglich zwei Artikel wurden ohne Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Text angenommen.

 

Eine Folge von Lesungen

  • Pendelverfahren

Damit ein Text als endgültig angenommen gilt, muss er von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung müssen deshalb beide Kammern jeden Gesetzentwurf und jeden Gesetzesvorschlag nacheinander prüfen, um zur Annahme einer identischen Fassung zu gelangen. Jede Prüfung durch eine Kammer wird Lesung genannt.

Mithin besteht das normale Verfahren darin, dass ein Text zwischen beiden Kammern hin und hergeschickt wird, wobei jede den von der anderen Kammer angenommenen Text zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern hat: Dieses Pendelverfahren endet, wenn eine Kammer den zuvor von der anderen Kammer angenommenen Text ohne Änderung annimmt. Man spricht dann von übereinstimmender Abstimmung.

Das Pendelverfahren ist das häufigste Gesetzgebungsverfahren, da ca. zwei Drittel der Vorlagen ohne Rückgriff auf ein Vermittlungsverfahren, das die Einberufung eines paritätisch besetzten Ausschusses darstellt, angenommen werden.

  • Paritätisch besetzter Vermittlungsausschuss

Damit die Anzahl der Lesungen begrenzt bleibt, sieht die Verfassung von 1958 in Artikel 45 Absatz 2 und 3 ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kammern vor, mit dem ein paritätisch besetzter Ausschuss beauftragt wird. Hierbei hat ein solcher Ausschuss, der sich aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Kammern zusammensetzt (sieben ordentliche Mitglieder und sieben Vertreter für jede Kammer), eine Einigung bei den von ihnen zu prüfenden Texten herbeizuführen und – falls möglich – einen gemeinsamen Text für die noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen. Wenn Senat und Nationalversammlung nach zwei Lesungen oder nach einer Lesung im Falle einer Dringlichkeitserklärung seitens der Regierung (Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung) keinen übereinstimmenden Text angenommen haben, "so kann der Premierminister einen paritätisch besetzten Ausschuss einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat" (Artikel 45 Absatz 2). Die paritätisch besetzten Ausschüsse tagen abwechselnd im Palais-Bourbon und im Palais du Luxembourg.

Für jeden noch strittigen Artikel bemüht sich der paritätisch besetzte Ausschuss um eine gemeinsame Lösung, die auch die von einer der beiden Kammern angenommene Fassung sein kann. Kann bei einer noch strittigen Bestimmung keine gleichlautende Fassung gefunden werden, stellt der paritätisch besetzte Ausschuss fest, dass er sich nicht zu einigen vermochte und somit gescheitert ist.

Wird eine Einigung über den Text des strittigen Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags erzielt, kann die Regierung beschließen, ihn beiden Kammern zu unterbreiten. Billigen sie nacheinander den Text und gegebenenfalls die Änderungsanträge, die nur mit Zustimmung der Regierung zulässig sind, wird er endgültig angenommen. Wenn der paritätisch besetzte Ausschuss keine Einigung herbeizuführen vermag oder der gemeinsame Text nicht angenommen wird, ist die Arbeit des paritätisch besetzten Ausschusses beendet. Das Pendelverfahren wird dann wieder aufgenommen mit einer Lesung in jeder Kammer. Nach dieser erneuten Lesung kann die Regierung die Nationalversammlung ersuchen, endgültig über den Text zu befinden: Die Nationalversammlung hat somit das Recht, den "Ausschlag zu geben", wie es heißt. In der Verfassung sind die Modalitäten dieser letzten Abstimmung präzise festgelegt.

Bestimmte Texte werden nie einem paritätisch besetzten Ausschuss unterbreitet:

Die den Senat betreffenden Organgesetze "müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden" (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung).

Nachdem die Verfassungsgesetze von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen worden sind, werden sie zum Volksentscheid gebracht. Wenn der Präsident der Republik dies beschließt, wird der Entwurf einer Verfassungsänderung nicht durch Volksentscheid angenommen, sondern dem Kongress des Parlaments unterbreitet, der ihn mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen annehmen muss.

  • Damit ein Text Gesetzeskraft erlangt

Die Annahme eines Textes durch beide Kammern oder die Verabschiedung des Textes durch die Nationalversammlung in abschließender Lesung markiert nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens. Damit ein Text zum Gesetz wird, durchläuft es noch einige obligatorische oder fakultative Etappen.

 

DAMIT EIN TEXT GESETZESKRAFT ERLANGT

Die Annahme eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags in gleichem Wortlaut durch die beiden Kammern oder – kommt es zu keiner Einigung – nur durch die Nationalversammlung in abschließender Lesung beendet im Prinzip die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens. In der Regel folgen darauf die Verkündung und die Veröffentlichung des Gesetzes. In zwei Fällen kann die Verkündung jedoch verzögert oder verhindert werden: wenn seine Verfassungsmäßigkeit überprüft oder eine neue Beratung anberaumt wird.

1. Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit

Der Verfassungsrat – eine Einrichtung bestehend aus neun Mitgliedern, die alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert werden und von denen der Präsident der Republik, der Präsident des Senats und der Präsident der Nationalversammlung jeweils drei ernennen – hat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der vom Parlament beschlossenen Gesetze zu überprüfen (Artikel 61 und 62 der Verfassung).

Bei den so genannten Organgesetzen, die in der Verfassung ausdrücklich als solche herausgestellt werden und die Verfassungsbestimmungen zur Anwendung bringen, findet eine solche Überprüfung von Rechts wegen statt. Bei den anderen, so genannten "ordentlichen" Gesetzen wird die Verfassungsmäßigkeit nur dann überprüft, wenn dies vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten des Senats, vom Präsidenten der Nationalversammlung oder – seit einer Verfassungsänderung von 1974 – von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren verlangt wird. Die Anrufung des Verfassungsrates muss innerhalb der Verkündungsfrist erfolgen, die dann ausgesetzt wird. Wird der Verfassungsrat befasst, muss er binnen eines Monats oder – im Falle einer Anrufung durch die Regierung – binnen acht Tagen seine Entscheidung treffen. Seine Entscheidungen sind für alle bindend und können nicht angefochten werden.

Erklärt der Verfassungsrat das Gesetz für verfassungsgemäß, kann es verkündet werden. Wird dagegen das gesamte Gesetz für verfassungswidrig erklärt, ist eine Verkündung nicht möglich. Das Gesetzgebungsverfahren, das zur Annahme eines solchen Gesetzes führte, ist dann null und nichtig. Die einzige Lösung ist, das ganze Verfahren neu aufzurollen, es sei denn, die Verfassungswidrigkeit stellt ein entscheidendes Hindernis dar und macht beispielsweise eine Verfassungsänderung erforderlich. Der Verfassungsrat kann auch beschließen, dass ein Gesetz teilweise verfassungskonform ist. In diesem Falle kann das Gesetz mit Ausnahme seiner verfassungswidrigen Artikel oder Teile von Artikeln verkündet werden.

2. Neue Beratung

Innerhalb der Verkündungsfrist kann der Präsident der Republik eine neue Beratung des Gesetzes verlangen, insbesondere um zu verhindern, dass es für verfassungswidrig erklärt wird (Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung).

Dieses Verfahren, auf das seit 1958 nur zweimal zurückgegriffen wurde, wird durch ein vom Premierminister mitunterzeichnetes Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet. Die Verkündungsfrist wird dann ausgesetzt. So beginnt eine zusätzliche Phase des Gesetzgebungsverfahrens, da das Parlament den von ihm beschlossenen Text ganz oder teilweise neu prüfen muss. Bis auf einige Ausnahmen werden bei dieser zusätzlichen Phase dieselben Regeln wie beim zuvor beschriebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren befolgt (Einbringung des Textes, Pendelverfahren und gegebenenfalls Vermittlungsverfahren, endgültige Annahme).

3. Verkündung

Kann das Gesetz verkündet werden, hat das Generalsekretariat der Regierung dem Präsidenten der Republik den Text zur Unterschrift vorzulegen, der befugt ist, das Gesetz zu verkünden (das heißt ihm Rechtskraft zu verleihen). Der Präsident der Republik verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um das Verkündungsdekret zu unterschreiben (Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung).

4. Veröffentlichung

Nach seiner Verkündung wird das Gesetz im Journal officiel (Ausgabe "lois et Décrets" - Gesetze und Rechtsverordnungen") veröffentlicht. Seine Anwendung setzt seine Verkündung voraus.

Das Gesetz trägt das Datum seiner Veröffentlichung, dem zwei Zahlenreihen vorausgehen: das Jahr seiner Verkündung und die laufende Nummer in der Reihe der im betreffenden Jahr veröffentlichten Gesetze und Dekrete. (Beispiel: Gesetz Nr. 2000-1354 vom 30. Dezember 2000 zur Erleichterung der Entschädigung unschuldig Verurteilter und über verschiedene Koordinierungsbestimmungen bei Strafverfahren, veröffentlicht im Journal officiel vom 31. Dezember 2000).

 

Vereinfachtes Beratungsverfahren

Dieses 1991 eingeführte und 1998 geänderte Verfahren ist in den Artikeln 103 bis 107 der Geschäftsordnung geregelt. Es soll die Arbeiten des Plenums der Nationalversammlung straffen, indem es bestimmte Beratungsetappen verkürzt und den vorbereitenden Diskussionen im Ausschuss einen größeren Stellenwert einräumt.

Die Prüfung eines Textes beginnt mit einer zehnminütigen Erklärung des Berichterstatters des federführenden Ausschusses, auf die gegebenenfalls eine fünfminütige Erklärung des Berichterstatters des mitberatenden Ausschusses folgt. Danach findet die allgemeine Aussprache statt, in deren Verlauf lediglich ein Vertreter pro Fraktion für eine Dauer von jeweils fünf Minuten das Wort ergreifen kann. Zu Texten, die nach diesem Verfahren beraten werden, können keine Verfahrensanträge eingebracht werden.

Sind Änderungsanträge eingebracht worden, ruft der Präsident lediglich die Artikel auf, auf die sich diese Änderungsanträge beziehen. Er stellt nur die Änderungsanträge, die Artikel, auf die sie sich beziehen, sowie den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit zur Abstimmung. Die Rederechte sind begrenzt: Wortmeldungen zu den aufgerufenen Artikeln sind nicht zulässig, und zu den Änderungsanträgen kann der Regierung und dem Ausschuss nicht geantwortet werden.

Sind keine Änderungsanträge eingebracht worden, stellt der Präsident den Text in seiner Gesamtheit nach der allgemeinen Aussprache zur Abstimmung.

Der Rückgriff auf dieses Verfahren setzt einen gewissen Konsens voraus: Es kann nur zur Anwendung kommen, wenn in der Konferenz der Präsidenten keinerlei Einspruch gegen einen entsprechenden Antrag des Präsidenten der Nationalversammlung, der Regierung, des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion erhoben worden ist.

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