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Misstrauensvotum gegen die
Regierung
Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung bestimmt Folgendes: "Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.". In Absatz 3 des gleichen Artikels heißt es: "Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.". Obwohl Artikel 20 der Verfassung bestimmt, dass die Regierung gegenüber dem Parlament verantwortlich ist, beschränkt Artikel 50 der Verfassung, auf den er verweist, die Sanktionsmöglichkeit auf die Abstimmungen in der Nationalversammlung: "Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.". Nach der Verfassung hat folglich einzig und allein die Nationalversammlung die Möglichkeit, der Regierung durch eine Abstimmung das Misstrauen auszusprechen und sie somit zum Rücktritt zu zwingen. Unter der V. Republik ist die Verantwortung der Regierung gegenüber der Nationalversammlung aber kein Element mehr, das die Regierung destabilisieren kann, aufgrund des so genannten Mehrheitsfaktors, das heißt des Vorhandenseins einer Mehrheit, welche die Regierung bei den Abstimmungen unterstützt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahren, mit denen der Regierung das Misstrauen ausgesprochen werden kann, nicht zur Anwendung kommen. Auf sie wird in folgenden Fällen zurückgegriffen: wenn der Premierminister nach der Bildung der Regierung oder in regelmäßigen Abständen während ihrer Amtszeit eine Erklärung zur allgemeinen Politik oder eine Erklärung zu ihrem Programm abgibt (Artikel 49 Absatz 1); wenn die Opposition einen Misstrauensantrag einbringt, um den Premierminister zu zwingen, die Politik seiner Regierung ganz oder teilweise zu rechtfertigen (Artikel 49 Absatz 2); wenn der Premierminister zur Annahme eines Textes die politische Verantwortung der Regierung für den Text nach dem bereits beschriebenen Verfahren übernimmt (Artikel 49 Absatz 3).
Artikel 49 Absatz 1 enthält folgende Bestimmung: "Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.". Diese Bestimmung wurde ursprünglich dahingehend interpretiert, dass der Premierminister die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm zwingend übernehmen muss, während er sie zwecks Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik übernimmt, wenn dies geboten erscheint. Diese Auslegung wich aber einer Praxis, bei der die Übernahme der politischen Verantwortung fakultativ ist und aus diesem Grunde in den allermeisten Fällen bei einer Erklärung zur allgemeinen Politik erfolgt. Nach Artikel 152 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung "wird der Ablauf der Aussprache von der Konferenz der Präsidenten gemäß den in Artikel 132 vorgesehenen Bedingungen festgelegt", wenn der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung übernimmt: Festlegung der Gesamtredezeit, die den Fraktionen zur Verfügung steht und die entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt wird. "Nach Schluss der Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem von jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. – Der Präsident stellt das Regierungsprogramm oder die Regierungserklärung zur Abstimmung. – Für das Zustimmungsvotum ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.". Die Abstimmung erfolgt durch namentliches Votum am Rednerpult.
Artikel 49 Absatz 2 enthält folgende Bestimmungen: "Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. (…) Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall (das heißt als Antwort auf die Übernahme der politischen Verantwortung für einen Text) kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Misstrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.". Artikel 153 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung präzisiert: "Misstrauensanträge sind durch die Übermittlung an den Präsidenten der Nationalversammlung eines Schriftstückes mit der Bezeichnung "Misstrauensantrag", gefolgt von der Liste der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung, einzubringen. Dieses Zehntel wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet." (wenn alle 577 Sitze besetzt sind, ergibt dies 57,7, aufgerundet auf 58) - "Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig Unterzeichner mehrerer Misstrauensanträge sein. - Die Misstrauensanträge können mit einer Begründung versehen sein. - Nach der Einbringung des Antrages darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Der Präsident leitet den Misstrauensantrag der Regierung zu, lässt ihn durch Aushang veröffentlichen und gibt ihn dem Plenum in der darauffolgenden Sitzung bekannt. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im ausführlichen Plenarprotokoll veröffentlicht.". Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung enthält die Bestimmung: "Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden"; diese Bestimmung wird durch Artikel 154 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung wie folgt präzisiert: "Die Konferenz der Präsidenten setzt den Termin für die Aussprache über einen Misstrauensantrag fest, die spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist (...) stattzufinden hat.". Die Aussprache wird unter den gleichen Bedingungen wie die Aussprache über eine Erklärung zur allgemeinen Politik gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung organisiert. Die Besonderheit von Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung besteht im Verfahren zur Annahme des Misstrauensantrags: "Gezählt werden nur die für den Misstrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden.". Artikel 154 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung präzisiert folglich: "Nur die Abgeordneten, die den Misstrauensantrag unterstützen, beteiligen sich an der Abstimmung, die gemäß Artikel 66 Paragraph II durchgeführt wird", das heißt am Rednerpult während einer Dauer von 45 Minuten. Es wird davon ausgegangen, dass alle Abgeordneten, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, der Regierung zustimmen, einschließlich derer, die sich bei einer Abstimmung unter "normalen" Umständen der Stimme enthalten hätten.
Wie bereits erwähnt, kann der Premierminister nach dieser Bestimmung die politische Verantwortung der Regierung mit der Annahme einer Gesetzesvorlage verbinden: Übernimmt der Premierminister die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage, "gilt die Textvorlage als angenommen", wenn kein Misstrauensantrag eingebracht und unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen angenommen wird. © Assemblée nationale & Ministère des Affaires étrangères |