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Informations - und Ermittlungsverfahren
 

  Im Plenum

  • Erklärungen der Regierung
  • Mündliche Fragen

  In den Ausschüssen

  • Die ständigen Ausschüsse
  • Die Untersuchungsausschüsse
  • Die Informationsaufgaben der Ausschüsse
  • Die Kontrolle der Anwendung der Gesetze
     

  Die schriftlichen Fragen
 

 

Bei der Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungsbefugnisse und insbesondere bei der Prüfung des Haushaltsgesetzentwurfs und des Gesetzentwurfs über die Finanzierung der Sozialversicherung kann die Nationalversammlung parallel zur Verabschiedung der Texte sich informieren und die Regierungsarbeit kontrollieren. Neben dieser ständigen parlamentarischen Tätigkeit gibt es spezielle Verfahren, auf die das Plenum, die Ausschüsse oder auch die Abgeordneten mittels ihrer schriftlichen Fragen zurückgreifen können.

 

Im Plenum

  •  Erklärungen der Regierung

Zusätzlich zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Erklärungen kann die Regierung entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen vor der Nationalversammlung Erklärungen mit oder ohne Aussprache abgeben, um bestimmte Aspekte ihrer Politik zu erläutern.

Die Debatte über eine Erklärung mit Aussprache wird von der Konferenz der Präsidenten organisiert, die die Redezeit, die den Fraktionen insgesamt zur Verfügung steht, festsetzt. Hierbei gibt die Regierung zu Beginn der Sitzung ihre Erklärung ab und kommt zum Schluss noch einmal zu Wort, um den Rednern zu antworten.

Wenn die Regierung eine Erklärung ohne Aussprache abgibt, kann der Präsident einem einzigen Redner das Wort erteilen, damit er der Regierung antwortet.

Bei den Regierungserklärungen ist keine Abstimmung zulässig. 

  • Mündliche Fragen*

Das Recht, Fragen an die Regierung zu richten, ist eine traditionelle Befugnis, die in Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung festgeschrieben ist: "Mindestens eine Sitzung in der Woche ist vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.". In der Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass die Konferenz der Präsidenten diese Fragesitzungen organisiert.

Es gibt mehrere Arten von mündlichen Fragen, die sich geringfügig voneinander unterscheiden.

Fragen an die Regierung

Diese 1974 eingeführten, aber nicht in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fragen erhielten durch die Verfassungsänderung von August 1995 die Eigenschaften einer Verfassungsnorm. Am 30. Mai 1974 schlug Giscard d’Estaing in seiner ersten Mitteilung an die Nationalversammlung vor, "jeden Mittwoch zu Beginn des Nachmittags eine Stunde aktuellen Fragen zu widmen, die nach einem noch festzulegenden Verfahren bei gleicher Redezeit von der Mehrheit und der Opposition gestellt werden können. Ich werde dann den Premierminister und alle Minister ersuchen, dieser Mittwochssitzung beizuwohnen, um persönlich diese Fragen zu beantworten".

Seitdem hat sich dieses Verfahren, das zahlreiche Änderungen erfahren hat, durchgesetzt. Der Beginn der Dienstag- und Mittwochnachmittagssitzungen ist abwechselnd eine Stunde oder eine Stunde und fünf Minuten lang Fragen von Abgeordneten einer jeden Fraktion an die Regierung gewidmet; sie stellen diese in einer Reihenfolge, bei der alle Fraktionen sukzessive ein Anrecht auf die erste Frage oder auf ihre Frage, wenn jeweils nur eine zugelassen ist, zu Sitzungsbeginn haben.

Die Sitzungen werden nach folgenden Grundsätzen organisiert:

- Die Redezeit wird in Abschnitten von fünf Minuten oder einem Vielfachen von fünf Minuten zwischen den Fraktionen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt.

- Eine Stunde vor Sitzungsbeginn gibt jede Fraktion eine Liste bekannt, in der lediglich die Namen der Fragesteller und der Minister, die diese zu befragen wünschen, in der Reihenfolge ihres Aufrufs während der Sitzung aufgeführt sind. Das Thema muss nicht angegeben werden, weshalb diese Fragesitzungen einen spontanen Charakter haben. Die Regierung wird ebenfalls unterrichtet.

- In der Regel dürfen Frage und Antwort zusammen nicht länger als fünf Minuten dauern; die Hälfte davon für den Fragesteller und die andere Hälfte für die Antwort des Ministers, auf die keine Erwiderung möglich ist. Lediglich bei den Antworten des Premierministers kann von der zeitlichen Beschränkung abgewichen werden. Der Premierminister ergreift nicht bei jeder Sitzung das Wort und behält sich das Recht vor, diejenigen Fragen, die er für am wichtigsten hält, selbst zu beantworten. Seine Ausführungen stärken das politische Interesse und das Interesse der Medien an diesen Sitzungen./p>

Die den Fragen an die Regierung gewidmeten Sitzungen werden vom 3. Fernsehprogramm France 3 übertragen und stellen einen der Höhepunkte der parlamentarischen Sitzungswoche dar.

Mündliche Fragen ohne Aussprache

Tag und Uhrzeit der Sitzungen für Fragen ohne Aussprache haben sich geändert. Ihnen ist im Prinzip ein Vormittag pro Woche (außer in der Zeit der Prüfung des Haushalts) abwechselnd mit den Sitzungen für parlamentarische Initiativen gewidmet. Sie bestehen aus einem Dialog zwischen einem Abgeordneten, der zuvor einen Text mit einer kurzen Erläuterung seines Themas eingereicht hat, und dem Minister, der ihm antwortet. Letzterer ist nicht immer der "zuständige" Minister. In einer Entscheidung des Verfassungsrates vom 24. Januar 1964 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Regierung jedes ihrer vom Premierminister benannte Mitglied befugt ist, die Fragen der Parlamentarier zu beantworten.

Der Dialog läuft wie folgt ab: einige Minuten für die Darlegung der Frage, Antwort des Ministers, etwaige Erwiderung und etwaige Antwort des Ministers. Die Gesamtdauer der Sitzung wird zwischen den Fraktionen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt, wobei pro Sitzung insgesamt 25 Fragen gestellt werden können.

Mündliche Fragen mit Aussprache

Bei diesem Verfahren, das in der Nationalversammlung nicht regelmäßig zur Anwendung kommt, wird auf Initiative der Abgeordneten eine Aussprache auf der Grundlage von Fragen organisiert, die ein Mitglied einer jeden Fraktion zu einem von der Konferenz der Präsidenten gewählten gemeinsamen Thema stellt. Hat die Regierung diese Fragen beantwortet, ergreifen die in die Rednerliste eingetragenen Abgeordneten für die von der Konferenz der Präsidenten entsprechend der Fraktionsstärke festgelegte Dauer das Wort. Die Regierung antwortet zum Schluss der Aussprache.

 

In den Ausschüssen

  • Die ständigen Ausschüsse

Die ständigen Ausschüsse sind der privilegierte Ort für die Kontrolle der Regierungsarbeit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich ständig vornehmen, insbesondere bei der Prüfung der ihnen unterbreiteten Texte.

Außerhalb der Gesetzgebungsverfahren kontrollieren sie die Regierung noch eingehender. Denn sie führen zahlreiche Anhörungen der Regierungsmitglieder sowie von Beamten mit Genehmigung deren Ministers durch. Ferner können sie französische und ausländische Persönlichkeiten aus der Zivilgesellschaft einladen, was im Plenum nicht möglich wäre. Bei diesen Anhörungen kann vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Ausschussarbeiten abgewichen werden, das heißt, die Ausschüsse haben die Möglichkeit, ihre Anhörungen anhand der von ihnen gewählten Mittel ganz oder teilweise bekannt zu machen. So kann es den Vertretern der Printmedien und der audiovisuellen Medien gestattet werden, diesen Sitzungen beizuwohnen, die in den meisten Fällen durch den hausinternen Fernsehkanal übertragen werden.

Hauptsächlich die Prüfung des jährlichen Haushaltsgesetzes bietet den Ausschüssen die Gelegenheit, ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. Denn alle ständigen Ausschüsse werden hiermit befasst: der Finanzausschuss als federführender Ausschuss und die fünf anderen als mitberatende Ausschüsse für die Haushaltsmittel der einzelnen Ministerien, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. In diesem Rahmen fällt den Sonderberichterstattern, das heißt den vom Finanzausschuss benannten Berichterstattern eine besondere Rolle zu, da sie ständig die Verwendung der im Haushalt ausgewiesenen Mittel anhand von Unterlagen und vor Ort zu kontrollieren befugt sind. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wie auch der Prüfungen der Berichterstatter der anderen Ausschüsse werden in den im Namen des Ausschusses veröffentlichten Berichten bekannt gegeben.

Der Finanzausschuss kann den Rechnungshof um Mitarbeit ersuchen, um die Verwaltungsführung der von ihm kontrollierten Dienststellen und Gremien zu überprüfen und ganz allgemein – wie es in der Verfassung heißt – das Parlament "bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze" zu unterstützen (Artikel 48 letzter Absatz).

Neben der Ausübung dieser ordentlichen Befugnisse können Gremien eingesetzt werden, die in besonderen Bereichen Kontrollen oder Ermittlungen durchzuführen haben: die Nationalversammlung kann Untersuchungsausschüsse einsetzen; jeder Ausschuss kann Informationsaufgaben durchführen, und mehrere Ausschüsse können gemeinsame Aufgaben wahrnehmen./p>

 

PETITIONSRECHT

Petitionen sind schriftliche Gesuche oder Anregungen, die jeder Bürger einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen beim Präsidenten einer der beiden parlamentarischen Kammern einreichen kann. Das Petitionsrecht, das es seit der Französischen Revolution fast ununterbrochen gibt, ist derzeit in Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern und in deren Geschäftsordnung geregelt. Da sowohl außerhalb wie auch innerhalb der Nationalversammlung oftmals auf angemessenere Rechtsmittel zurückgegriffen werden kann, fristet dieses Verfahren jedoch ein relativ bescheidenes Dasein.

Die Petitionen, die bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingehen und bei denen Aussicht auf Registrierung besteht, werden an den Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik weitergeleitet. Die als zulässig eingestuften Petitionen werden in ein Petitionsregister eingetragen und danach von diesem Ausschuss in der Regel ein- bis zweimal pro Sitzungsperiode geprüft. Dieser kann laut Geschäftsordnung drei Entscheidungen treffen, die im Journal officiel veröffentlicht werden: Ablegen der Petition; Überweisung an einen anderen ständigen Ausschuss, an einen Minister oder an den Ombudsman der Republik; Befassung der Nationalversammlung. [2001-2003 eingegangene Petitionen]

 

  • Die Untersuchungsausschüsse

Nach Artikel 6 (§1, Absatz 2) der Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern werden Untersuchungsausschüsse "eingesetzt, um entweder bestimmte Sachverhalte aufzuklären oder die Verwaltung der öffentlichen Dienste bzw. die Geschäftsführung der staatlichen Unternehmen zu prüfen, damit sie der Kammer, die sie eingesetzt hat, ihre Schlussfolgerungen unterbreiten". Die Nationalversammlung setzt einen Untersuchungsausschuss ein, nachdem ein entsprechender Entschließungsantrag angenommen worden ist. "In diesem Antrag müssen entweder die Sachverhalte, die die Untersuchung zur Folge haben, oder die öffentlichen Dienste oder die staatlichen Unternehmen, deren Geschäftsführung der Ausschuss zu prüfen hat, genau angegeben sein." (Artikel 140 Absatz 1 der Geschäftsordnung).

Den Untersuchungsausschüssen dürfen höchstens 30 Abgeordnete angehören, die im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen benannt werden. Bei ihrer konstituierenden Sitzung benennen sie ihren Vorsitzenden und ihren Berichterstatter. Ferner entscheiden sie, ob sie ihre Arbeiten in öffentlicher oder geheimer Sitzung durchführen. Wie alle Parlamentsdrucksachen wird ihr Bericht veröffentlicht, es sei denn, die in geheimer Sitzung tagende Nationalversammlung beschließt, seine Veröffentlichung zu untersagen (Artikel 143 der Geschäftsordnung).

Untersuchungsausschüsse verfügen über weitgehende Befugnisse. Die Befugnisse ihrer Berichterstatter ähneln denjenigen der Sonderberichterstatter. Auch der Rechnungshof kann in ihre Arbeiten eingebunden werden. Zudem muss jede Person, deren Vernehmung sie als zweckdienlich erachten, ihrer Ladung Folge leisten. 

Sie unterliegen jedoch bestimmten Sachzwängen: sie müssen ihre Arbeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen haben; sie dürfen sich nicht mit Sachverhalten befassen, über die gerichtliche Ermittlungen angestellt werden; ihre Mitglieder sind bei den nicht öffentlichen Arbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet.

Ob ein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, hängt letztendlich von der Zustimmung der Regierungsmehrheit ab. Jede Fraktion hat in der Praxis jedoch Anspruch darauf, dass einmal im Jahr ein von ihren Mitgliedern eingebrachter Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geprüft wird.

 

EINIGE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE DER JÜNGSTEN ZEIT
Zwölfte Wahlperiode
(seit 2002)

Untersuchungsausschuss über die gesundheitlichen und sozialen Folgen der Hitzewelle (Oktober 2003)

Untersuchungsausschuss über die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen betreffend die Sicherheit des Schiffstransports von gefährlichen Produkten oder Schadstoffen und die Evaluierung ihrer Wirksamkeit (Juli 2003)

Untersuchungsausschuss über die Geschäftsführung öffentlicher Unternehmen zwecks Verbesserung ihres Entscheidungsfindungssystems (Juli 2003)

Untersuchungsausschuss über die wirtschaftlichen und finanziellen Ursachen für den Konkurs von Air Lib (Juni 2003)

Untersuchungsausschuss über die Lebensbedingungen des Wolfs in Frankreich und die Weidewirtschaft in den Berggebieten (Mai 2003)

Berichte der Untersuchungsausschüsse online

  • Die Informationsaufgaben der Ausschüsse

Nach Artikel 145 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung können die ständigen Ausschüsse "eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit einer befristeten Informationsaufgabe insbesondere über die Bedingungen der Durchführung eines Gesetzes betrauen. Solche Informationsaufgaben können mehrere Ausschüsse gemeinsam wahrnehmen.".

Dieser überaus flexible Rahmen ermöglicht es den Ausschüssen, gegebenenfalls auch auf eine gemeinsame Initiative mehrerer Ausschüsse hin, ihre Untersuchungen in den vielfältigsten Bereichen fortzusetzen. Zuweilen ersetzen solche Informationsaufgaben die Einberufung von Untersuchungsausschüssen. Ihre Arbeiten werden in einem Informationsbericht zusammengefasst, der mit Genehmigung des bzw. der Ausschüsse, die die Initiative für die Einsetzung ergriffen haben, veröffentlicht wird. So führten die ständigen Ausschüsse im Laufe der letzten Jahre mittels Informationsaufgaben wichtige Ermittlungen durch (Ereignisse in Ruanda, Bekämpfung der Geldwäsche, Novellierung der Bioethikgesetze…), deren Ergebnisse allesamt in Berichten festgehalten wurden.

Damit das Parlament die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt kontrollieren kann und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben verbessert wird, stattete sich der Finanzausschuss 1999 mit einer völlig neuen Struktur aus, die sich an ausländischen Beispielen, insbesondere am britischen "National Audit Office" orientiert. Dieser Evaluierungs- und Kontrollstab zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass er von einem Abgeordneten der Mehrheit und einem Abgeordneten der Opposition gemeinsam geleitet wird, und hat hauptsächlich die Ergebnisse der öffentlichen Politiken zu bewerten. Jedes Jahr veröffentlicht dieser Stab einen Bericht zu mehreren Fragen, die im Vorgriff auf die Prüfung des Haushaltsgesetzes festgelegt werden. Ziel ist es, die Kontrolle, die der Finanzausschuss bei dieser Gelegenheit über die Regierung ausübt, zu verstärken.

  • Die Kontrolle der Anwendung der Gesetze

Auch die Anwendung der Gesetze wird von den ständigen Ausschüssen überwacht. Nicht nur auf die Veröffentlichung der Rechtstexte und den Inhalt bezieht sich diese Kontrolle, die zu deren Umsetzung erforderlich ist. Vorgenommen wird auch eine so genannte "Evaluierung" der Gesetze, das heißt eine Bewertung ihrer positiven oder negativen, ihrer erwarteten oder unerwarteten Auswirkungen. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Kontrolle bei der Prüfung von Entwürfen oder Vorschlägen zur Novellierung der betreffenden Bestimmungen.

Besondere Bestimmungen (siehe "Finanzkontrolle") gelten für die Kontrolle, die der Finanzausschuss hinsichtlich der Verwendung der im Haushaltsplan für die verschiedenen Ministerien ausgewiesenen Finanzmittel und der Rechnungslegung der öffentlichen Unternehmen durchführt. Dieser Ausschuss überprüft seit 1990 systematisch die Anwendung der in den Haushaltsgesetzen enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen und veröffentlicht jährlich einen Bericht hierüber.

Die schriftlichen Fragen

Bei der schriftlichen Frage handelt es sich formell um ein Auskunftsersuchen, das ein Parlamentarier an einen Minister zu einem Punkt seiner Verwaltung richtet. Sehr häufig ist ihre Einbringung mit Kritik verbunden; jede persönliche Anschuldigung ist aber untersagt.

Der Minister muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die um einen weiteren Monat verlängert werden kann, antworten. Frage und Antwort werden im Journal officiel veröffentlicht (Ausgabe "Débats A.N. Questions" [Aussprache Nationalversammlung. Fragen]

Da die Bearbeitung der schriftlichen Fragen vollständig informatisiert ist, können diese über die von der gesetzgebenden Körperschaft eingerichtete Datenbank Questa konsultiert werden. Auch das Journal officiel veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenstellung der schriftlichen Fragen.

Jährlich reichen die Abgeordneten rund 15 000 schriftliche Fragen ein. Im Steuerwesen kommt diesem Verfahren eine besondere Bedeutung bei, da jeder Steuerzahler sich auf die Auslegung der steuerrechtlichen Texte, die der Minister bei der Beantwortung einer schriftlichen Frage vornimmt, berufen kann. Mit solchen Auslegungen kann die Verwaltung wie mittels einer Anweisung oder eines Runderlasses Stellung beziehen. Die Datenbank mit den schriftlichen Fragen und Antworten der Minister ist online über die Internet-Site der Nationalversammlung unter folgender Adresse zugänglich: http://questions.assemblee-nationale.fr

Seit 1994 können die Fraktionen in jeder Sitzungswoche unter den unbeantwortet gebliebenen Fragen eine Reihe so genannter "gekennzeichneter schriftlicher Fragen" ausmachen, zu deren Beantwortung innerhalb von zehn Tagen sich die Regierung verpflichtet.

 

FINANZKONTROLLE

 

Die Nationalversammlung, deren Initiativrecht begrenzt ist, versucht seit jeher, ihre Finanzkontrolle zu intensivieren. Auch wenn ihre Erwartungen nicht ganz erfüllt wurden, stellen die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich dennoch unbestreitbare Fortschritte dar. Im Laufe der Jahre wurde das Betätigungsfeld ihrer Finanzkontrolle ausgeweitet. Heute verfügt sie über eine vielfältige und umfassende Palette an Kontrollinstrumenten.

1. Die Finanzkontrolle basiert zunächst auf der Ausübung des Haushaltskontrollrechts und der Auswertung der Daten betreffend die Ausführung des Haushaltsplans. In dieser Hinsicht ermöglichen die zahlreichen Rechnungsunterlagen, die dem Finanzausschuss der Nationalversammlung vorlegt werden, eine eingehende Überwachung der Haushaltsführung: monatlicher Stand der Haushaltsmittel und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans, monatliche Gegenüberstellung von Ausgaben und Haushaltsmitteln eines jeden Ministeriums, monatlicher Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen, monatlicher Stand der Einziehung der Einnahmen des Staates; vierteljährlicher Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen, vierteljährlicher Stand der Einziehung der Einnahmen des Staates, zusammenfassende Darstellung der Transaktionen des Schatzamtes usw.

Ergänzt werden diese Daten durch die Untersuchungen, die der Generalberichterstatter für den Haushalt – gegebenenfalls anhand von Unterlagen oder vor Ort – im Hinblick auf die allgemeinen Daten der Ausführung der Haushaltsgesetze vornehmen kann, sowie durch die Informationen, die die Sonderberichterstatter des Finanzausschusses im Rahmen ihrer Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse zur ständigen Verfolgung und Kontrolle der Verwendung der Haushaltsmittel des Ministeriums zu erheben befugt sind, über das sie bei der Prüfung des Haushaltsgesetzentwurfs des betreffenden Jahres zu berichten haben. Zu diesem Zweck ziehen sie insbesondere die Antworten auf die Haushaltsfragebögen heran, die jährlich den betreffenden Ministerien übermittelt werden.

Die Haushaltskontrolle wird auch mit Hilfe der vielfältigen Informationsmittel durchgeführt, über die das Parlament generell verfügt. Im Laufe der Jahre wurde so die Liste der Berichte, Bilanzen oder sonstigen Dokumente, die die Regierung laut Gesetzgeber in unterschiedlichen Abständen ihren Haushaltsgesetzentwürfen beizufügen hat, immer länger. Die Anlagen zum Haushaltsgesetz – die so genannten "gelben" Dokumente – enthalten in dieser Hinsicht oftmals wertvolle Informationen. Gleichzeitig erstellten die ständigen Ausschüsse, insbesondere der Finanzausschuss zunehmend Informationsberichte, wie sie in der Geschäftsordnung der Nationalversammlung vorgesehen sind. Diese Praktik, die die Durchführung öffentlicher oder nicht öffentlicher Anhörungen erforderlich machen kann, führte dazu, dass der Begriff der Kontrolle schrittweise durch den weiter gefassten Begriff der Evaluierung ersetzt wurde.

Auch die Prüfung der Finanzberichtigungsgesetze, die gemeinhin auch als "Nachtragshaushalt" bezeichnet und im Jahresverlauf von der Regierung eingebracht werden, bietet die Gelegenheit, die Ausführung des Staatshaushalt zu kontrollieren. Der traditionelle Nachtragshaushalt am Jahresende stellt in dieser Hinsicht einen privilegierten Augenblick dar. Einen Großteil seines Berichts widmet der Generalberichterstatter des Finanzausschusses bei diesem Anlass den Haushaltsmittelbewegungen, die im Jahresverlauf Auswirkungen auf die ursprünglichen Haushaltsansätze der einzelnen Ministerien hatten.

Erwähnt werden muss schließlich auch das Haushaltsabschlussgesetz, das spätestens am Ende des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres eingebracht werden muss und das die finanziellen Ergebnisse eines jeden Kalenderjahres feststellt und die Abweichungen zwischen diesen Ergebnissen und den gegebenenfalls durch die Finanzberichtigungsgesetze geänderten Vorgaben des Haushaltsgesetzes genehmigt. Zu dem vom Rechnungshof vorgelegten Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans kommt seit 1975 ein detaillierter Fragebogen hinzu, den der Rechnungshof auszufüllen hat und mit dessen Hilfe der Generalberichterstatter des Finanzausschusses die Nationalversammlung über den endgültigen Stand der Ausführung des Haushaltsplans eines Jahres unterrichtet.

2. Die Finanzkontrolle beschränkt sich nicht auf die herkömmliche Haushaltskontrolle. In den zurückliegenden dreißig Jahren war das Parlament mit Umwälzungen in den öffentlichen Finanzen konfrontiert, die auf die Entstehung des europäischen Haushalts, die finanziellen Auswirkungen der Dezentralisierungspolitik und den beträchtlichen Anstieg der Sozialausgaben zurückzuführen sind.

Da die EU-Finanzen zunehmend Bedeutung erlangen und der Beitrag des französischen Staates zum EU-Haushalt immer größer wird, hat der Gesetzgeber seine Kontrolle in diesem Bereich verstärkt. Dem Beitrag Frankreichs zum EU-Haushalt sind deshalb seit 1993 ein besonderer Artikel des Haushaltsgesetzes und eine spezielle Debatte in der Nationalversammlung gewidmet. Desgleichen führten die Reform der Dezentralisierung und die damit verbundene Übertragung von Befugnissen und Steuereinnahmen dazu, dass die Prüfung der Haushaltsgesetze für das Parlament zum privilegierten Anlass wurde, sein Recht, die Entwicklung der Finanzen der Gebietskörperschaften zu überwachen, wahrzunehmen.

Wegen der Bedeutung des "Sozialetats", der größer als der Staatshaushalt ist, wurde in die Verfassung eine neue Kategorie von Gesetzen – die Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung – aufgenommen, die im zweiten Teil bereits erläutert wurden und deren Struktur und Beratungsverfahren sich weitgehend nach denjenigen der Haushaltsgesetze richten.

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