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Kenntnis der Nationalversammlung
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KENNTNIS DER NATIONALVERSAMMLUNG DIE NATIONALVERSAMMLUNG ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE (Juli 2001 – Teilaktualisierung : 26.07.2004 und 11.10.2005)
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Generalsekretariat der
Nationalversammlung Michel MOPIN und Jean-Louis PEZANT __________ ALLE RECHTE VORBEHALTEN - Diese Broschüre darf ohne vorherige Genehmigung der Nationalversammlung weder digitalisiert, noch auf optischem Datenträger gespeichert, noch fotokopiert, noch auf elektronischem, mechanischem oder anderem Wege reproduziert oder übermittelt werden. Copyright Assemblée nationale – Juli 2001
Nationalversammlung. Diese Bezeichnung hielt Einzug in die Geschichte Frankreichs am 17. Juni 1789, als die Abgeordneten des Dritten Standes sich zur Nationalversammlung erklärten, um zu bekunden, dass sie die ganze Nation vertreten. Diese Broschüre ist die erste einer Kollektion mit der Bezeichnung « Connaissance de l'Assemblée » (Kenntnis der Nationalversammlung), die die Nationalversammlung erklären und somit zu einem besseren Verständnis ihrer Rolle beitragen soll. Diese Publikation enthält eine sehr allgemeine Präsentation der Nationalversammlung, ihrer Organisation und ihrer Funktionsweise : 1.- Was ist ein Abgeordneter? Wie wird er gewählt ? Welches ist sein Status ? Über welche Mittel verfügt er ? Welches sind die Gremien, in denen er zur Mitarbeit aufgefordert werden kann ? Dies sind die wichtigsten Fragen, die im ersten Teil beantwortet werden. 2.- Wie wird ein Gesetz verabschiedet? Wie läuft eine Plenarsitzung ab ? Welches sind die wichtigsten Momente im Gesetzgebungsverfahren ? Welche Rolle spielt die Nationalversammlung im Zweikammersystem ? Diese Themen werden im zweiten Teil behandelt. 3.- Der dritte Teil ist der Kontrolle der Regierungsarbeit und der Information der Abgeordneten gewidmet ; Aufgaben, die in jüngster Vergangenheit zunehmend Bedeutung erlangten. Die Leser, die nähere Informationen über die verschiedenen Aspekte der Organisation und der Tätigkeit der Nationalversammlung wünschen, können die anderen Broschüren der Kollektion Kenntnis der Nationalversammlung konsultieren, deren Titel nachfolgend angegeben sind und auf die systematisch verwiesen wird.
ERSTER TEIL : ORGANISATION UND AKTEURE
In der Französischen Verfassung ist die Rolle der Nationalversammlung innerhalb der Institutionen in groben Zügen festgelegt. Sie sagt aber nichts oder fast nichts aus über ihre Organisation, die durch andere Bestimmungen, externe wie beispielsweise Gesetze – Organgesetze oder ordentliche Gesetze – oder interne wie die Geschäftsordnung, geregelt ist. Nach Beschreibung des allgemeinen Rahmens, in den diese Institution eingebettet ist (I), wird kurz auf die Wahl ihrer Mitglieder, das heißt der Abgeordneten (II) sowie auf die wichtigsten Merkmale ihres Status (III) eingegangen. Anschließend werden ihre wichtigsten Gremien (IV) und die verschiedenen Mittel, die den Akteuren zur Verfügung stehen (V), erläutert. § 1. EIN ZWEIKAMMERN-PARLAMENT Gemäß Artikel 24 der Verfassung besteht das Parlament aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die erste Kammer, die aus der Nationalversammlung von 1789 hervorging, tagt seit zwei Jahrhunderten im Palais Bourbon. Die zweite Kammer, die in den sukzessiven Verfassungen seit 1791 nicht immer vorgesehen war, tagt im Palais du Luxembourg. Beide Kammern unterscheiden sich hinsichtlich ihrer politischen wie auch gesetzgebenden Rolle. - 1. Politische Rolle · Die beiden Kammern haben nicht die gleiche Wählerschaft : Die Nationalversammlung wird in allgemeiner und direkter Wahl gewählt ; wahlberechtigt sind rund 40 Millionen in die Wählerliste eingetragene Franzosen. Dagegen wird der Senat in allgemeiner, aber indirekter Wahl von einem Wahlmännergremium, das rund 150.000 Personen umfasst, gewählt.
Das Palais Bourbon
Am 18. September 1795 wurde das Palais Bourbon zum Sitz einer politischen Versammlung (des Rates der Fünfhundert) gewählt, und am 21. Januar 1798 wurde dort der erste Plenarsaal eingeweiht. Seit dieser Zeit sind die Geschichte des Palais und die Geschichte der Versammlungen, die es unter verschiedenen Bezeichnungen (Gesetzgebender Körper, Abgeordnetenkammer, Nationalversammlung) beherbergte, eng miteinander verflochten. Die Geschichte des Palais nahm aber bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ihren Anfang. Das Prinzenpalais Das Palais Bourbon wurde ab 1722 von der Herzogin von Bourbon, einer Tochter Ludwigs XIV. und der Madame de Montespan, auf einem Gelände erbaut, das sie 1720 erworben hatte. Das 1728 fertig gestellte Palais ähnelte in seinem Stil dem Grand Trianon von Versailles und galt im 18. Jahrhundert als "das schönste Schmuckstück nach den königlichen Palästen". Nach dem Tode der Herzogin von Bourbon erwarb Ludwig XV. das Palais, der es 1764 an den Prinzen von Condé abtrat. Dieser ließ es umbauen und vergrößern. Die Arbeiten dauerten bis 1788. Ein Jahr später floh der Prinz von Condé vor der Revolution und verließ Frankreich für fünfundzwanzig Jahre. Das erste republikanische Palais 1791 wurde das Palais konfisziert und zum nationalen Gut erklärt. 1794 wurde dann im Palais das künftige Polytechnikum untergebracht, bevor es 1795 dem Rat der Fünfhundert als Tagungsort zur Verfügung gestellt wurde. Die Architekten Gisors und Lecomte wurden beauftragt, dort einen Plenarsaal in Form eines Halbrunds zu bauen, der ohne Unterbrechung bis 1829 benutzt wurde. Von diesem ersten Plenarsaal sind heute nur noch der Schreibtisch des Präsidenten und das Rednerpult erhalten. 1806 wurde beschlossen, zur Seite der Concorde-Brücke hin eine Säulenhalle mit zwölf Säulen hinzuzufügen, die oberhalb einer dreißigstufigen Freitreppe errichtet wurde und das Gegenstück zur Madeleine-Kirche bildet. Von der Restauration bis heute Bei der Restauration wollte der Prinz von Condé sein Palais wieder in Besitz nehmen. Er musste es aber an den Staat als Tagungsort der Abgeordnetenkammer vermieten, bevor es im Jahre 1827 endgültig in dessen Eigentum überging. Fünf Jahre lang – die Einweihung fand am 21. November 1832 statt – leitete der Architekt Jules de Joly die Umbauarbeiten, die dem Palais sein heutiges Aussehen verliehen. Er ließ drei "Salons" neben dem Plenaraal hinzufügen und die Bibliothek bauen. Mit der Dekoration der Decken der Bibliothek und eines der Salons wurde Eugène Delacroix beauftragt. Die im 20. Jahrhundert vorgenommenen Arbeiten betrafen nur die Innenausstattung, entweder um zusätzliche Arbeitsräume zu schaffen (Ausbau des Dachgeschosses) oder um den Erfordernissen des modernen Lebens Rechnung zu tragen (Einrichtung eines Elektrizitätswerks, von Sitzungssälen und eines audiovisuellen Studios, Bau von Parkplätzen, Verkabelung usw.). Neben dem Palais Bourbon verfügt die Nationalversammlung, in der rund 3.000 Personen arbeiten, in unmittelbarer Nähe über drei weitere Gebäude.
Nähere Informationen : Die Nationalversammlung und das Palais Bourbon von gestern bis heute Kollektion Kenntnis der Nationalversammlung Nr. 10. · Die beiden Kammern werden nicht in gleichen Abständen erneuert : Der Senat ist eine ständige Versammlung, die nicht aufgelöst werden kann. Seine nunmehr für sechs Jahre gewählten Mitglieder werden alle drei Jahre jeweils zur Hälfte erneuert. Das Abgeordnetenmandat, das in der Regel fünf Jahre beträgt, kann durch Auflösung der Nationalversammlung vorzeitig enden. Seit 1958 hat der Präsident der Republik fünfmal von seinem Recht gemäß Artikel 12 der Verfassung Gebrauch gemacht, die Nationalversammlung aufzulösen : 1962, 1968, 1981, 1988 und 1997. Unter dem Begriff "Wahlperiode" (oder "Legislaturperiode") ist der Zeitraum zu verstehen, für den eine Kammer gewählt wird ; sie beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit Ablauf des Mandats ihrer Mitglieder oder bei vorzeitiger Auflösung. · Aufgrund ihres Wahlsystems, das unmittelbarer Ausdruck der Volkssouveränität ist, stellt die Nationalversammlung das wichtigstes Glied im so genannten Mehrheitssystem dar : Bei den Wahlen zur Nationalversammlung bestimmen die Wähler die politische Zugehörigkeit der Mannschaft, die unter der Ägide des Premierministers die Regierung bilden wird, die bei ihren Handlungen von der Mehrheit der Abgeordneten unterstützt wird. · Laut Verfassung ist die Regierung der Nationalversammlung gegenüber verantwortlich. Auf diese Verantwortung wird später näher eingegangen. - 2. Gesetzgebende Rolle Eine Vorlage wird erst dann Gesetz, wenn beide Kammern sie nacheinander beraten – man nennt dies das Pendelverfahren – und in der Regel im gleichen Wortlaut angenommen haben. Die Verfassung weist aber in mehreren Punkten auf die besondere Rolle der Nationalversammlung hin : · Artikel 39 Absatz 2 bestimmt, dass die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und die Entwürfe von Gesetzen über die Finanzierung der Sozialversicherung zuerst der Nationalversammlung vorgelegt werden. · Laut Artikel 45 Absatz 4 kann die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersucht werden, wenn trotz der Vermittlung durch einen paritätisch besetzten Ausschuss beide Kammern nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung gelangen. In zwei Bereichen kann die Nationalversammlung allerdings nicht den Ausschlag geben : Zum einen bei den Organgesetzen betreffend den Senat, die von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden müssen (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung), und zum anderen bei den Gesetzen zur Änderung der Verfassung ; Artikel 89 Absatz 2 bestimmt diesbezüglich : "Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden.".
§ 2. DAS PARLAMENTARISCHE MANDAT Das parlamentarische Mandat zeichnet sich durch zwei Hauptmerkmale aus : · Es ist allgemein. Dies wurde schon in der ersten französischen Verfassung (3. September 1791) bekräftigt : "Die in den Departements benannten Vertreter sind nicht Vertreter eines bestimmten Departements, sondern der ganzen Nation, und es kann ihnen kein Auftrag erteilt werden." Daraus ergibt sich, dass der Wegfall des Wahlkreises keinen Einfluss auf das Mandat hat, wie dies 1871 sowie 1962 nach Verkündung der Unabhängigkeit Algeriens der Fall war. · Es ist unabhängig. "Jedes imperative Mandat ist nichtig" (Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung). Dieses rechtliche Verbot bedeutet nicht, dass die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber keine Verpflichtungen eingehen oder sich nicht an die Abstimmungsanweisungen ihrer Fraktion halten dürfen. Diese Verpflichtungen und Anweisungen sind aber nur politischer Natur. Die Unabhängigkeit des Mandats wird durch eine Bestimmung der Geschäftsordnung bekräftigt : "Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten (...)." (Artikel 23 Absatz 1). Die Geschäftsordnung und Präzedenzfälle bilden die beiden wichtigsten Quellen des Parlamentsrechts. -1. Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung einer parlamentarischen Kammer regelt ihre interne Funktionsweise und die Verfahren ihrer Beratungen. Ferner soll sie unter ihren Mitgliedern für Disziplin sorgen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen werden in Form eines Entschließungsantrags angenommen, der von einem oder mehreren Abgeordneten eingebracht werden kann. Da es sich um die Geschäftsordnung handelt, wird der Entschließungsantrag häufig vom Präsidenten selbst eingebracht, der in der Regel zuvor die Zustimmung der einzelnen Fraktionsvorsitzenden zu seiner Vorlage eingeholt hat. Nach Prüfung durch den für Fragen der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss (den Rechtsausschuss) oder durch einen Sonderausschuss wird der Entschließungsantrag in der Nationalversammlung zur Beratung gestellt, bevor er dem Verfassungsrat vorgelegt wird. Die Verfassungsgeber von 1958 bemühten sich, der Verfassung Vorrang vor der Geschäftsordnung einzuräumen. Dies erfolgte auf zweierlei Weise. Zum einen wurde einem Teil des traditionellen Geschäftsordnungsbereichs Verfassungsrang verliehen, um ihn vor allzu häufigen Änderungen zu schützen. In der Verfassung verankert wurden somit die Anzahl der ständigen gesetzgebenden Ausschüsse, das Pendelverfahren, die Aufstellung der Tagesordnung usw. Vor ihrer Annahme wie auch vor jeder ihrer Änderungen wird die Geschäftsordnung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung künftig systematisch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. "Die von den beiden parlamentarischen Kammern angenommenen Geschäftsordnungen und Änderungen der Geschäftsordnung übermittelt der Präsident der jeweiligen Kammer dem Verfassungsrat" (Artikel 17 letzter Absatz der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat). Erklärt der Verfassungsrat eine Bestimmung der Geschäftsordnung für verfassungswidrig, kann diese nicht zur Anwendung kommen (Artikel 23 letzter Absatz der oben zitierten als Organgesetz erlassenen Verordnung). Ferner kann er seine Entscheidungen mit Auflagen für die Umsetzung der einen oder anderen Bestimmung versehen. Mithin leistet der Verfassungsrat mit seiner Rechtsprechung einen nicht unerheblichen Beitrag zur Herausbildung des Parlamentsrechts. -2. Präzedenzfälle Sie kompensieren den allzu allgemeinen Charakter der geschriebenen Regeln. Die Präzedenzfälle, die sich aus den Beratungen der Nationalversammlung oder den Beschlüssen einiger ihrer Gremien ergeben, sollen die Anwendungsmodalitäten der Regeln präzisieren, auslegen, vervollständigen, abändern oder Abweichungen davon ermöglichen. In der parlamentarischen Tradition koexistieren seit jeher geschriebenes Recht und ungeschriebene Normen (Präzedenzfälle, Tradition der "Kammer", Rechtsprechung der internen Gremien, …). § 1 - DIE WAHL DER ABGEORDNETEN Die Wahl der Abgeordneten und die Wahl der Senatoren unterscheiden sich in vier Hauptmerkmalen. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in (allgemeiner) unmittelbarer Wahl und die Senatoren in mittelbarer Wahl gewählt (Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verfassung). Laut Verfassung wird die Dauer des Mandats der Parlamentarier durch ein Organgesetz bestimmt. In seiner jüngsten Fassung bestimmt das Organgesetz : "Die Befugnisse der Nationalversammlung enden am dritten Dienstag im Monat Juni des fünften Jahres nach ihrer Wahl". Die effektive Dauer einer Wahlperiode kann durch Auflösung vorzeitig beendet werden, wobei auch die darauffolgende Wahlperiode verkürzt werden kann. Das Mandat der Senatoren beträgt sechs Jahre. Die Nationalversammlung wird vollständig erneuert ; der Senat alle drei Jahre jeweils zur Hälfte. Der Präsident der Republik kann die Nationalversammlung, aber nicht den Senat auflösen. -1. Das Wahlsystem Die V. Republik kehrte zu dem Wahlsystem zurück, das unter der III. Republik vorherrschte : dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen ; bei dieser Persönlichkeitswahl bewerben sich die Kandidaten im Rahmen eines Departements oder eines Wahlkreises um ein Abgeordnetenmandat. Das derzeitige Wahlgesetz, das dieses Mehrheitswahlrecht nach einer kurzen Zeit des Verhältniswahlrechts wiedereinführte, ist das Gesetz Nr. 86-825 vom 11. Juli 1986. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt 577, die sich wie folgt verteilen : Kontinentalfrankreich 555 Überseedepartements 15 (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion) Überseeische Gebietskörperschaften 2 (Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon) Übersee-Territorien 5 (Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna) · Wahlberechtigt sind alle Französinnen und Franzosen, die volljährig (18 Jahre) und im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Volljährigkeit in Bezug auf die Wahlen wurde durch das Gesetz vom 5. Juli 1974 auf 18 Jahre festgelegt. · Wählbar sind alle Französinnen und Franzosen, die mindestens 23 Jahre alt sind. Gleichzeitig mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten muss sich ein "möglicher Vertreter" zur Wahl stellen, um in bestimmten Fällen nachzurücken. -2. Die Wahl · Gewählt ist im ersten Wahlgang der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie mindestens ein Viertel der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erlangt. Der zweite Wahlgang findet an dem darauffolgenden Sonntag statt. · Im zweiten Wahlgang kann antreten, wer im ersten Wahlgang mindestens 12,5 % der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erhielt. · Im zweiten Wahlgang reicht dann die relative Mehrheit. -3. Die Nachrücker Nach Artikel 23 der Verfassung sind Regierungsamt und parlamentarisches Mandat unvereinbar, weshalb ein Nachrücksystem erforderlich ist. In den Artikeln L.O. 176-1 und L.O. 319 und 320 der Wahlordnung ist bestimmt, dass die Parlamentarier, deren Sitz aufgrund ihrer Berufung in die Regierung vakant wird, bis zum Ende ihres Mandats von den hierzu bestimmten Personen vertreten werden. Ein Nachrücken erfolgt auch im Todesfall, bei Berufung in den Verfassungsrat oder bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus, aber nicht im Falle eines Rücktritts, der eine Nachwahl zur Folge hat. Der Nachrücker, der ein parlamentarisches Mandat übernimmt, darf bei der Erneuerung der Kammern nicht gegen seinen Vorgänger antreten. Laut Verfassung von 1958 haben nicht mehr die beiden Kammern über die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder zu befinden. Zuständig ist hierfür der Verfassungsrat, der allerdings nicht mehr wie im vorausgegangenen System mit der "Überprüfung der Befugnisse" aller gewählten Volksvertreter, sondern lediglich mit der Prüfung der angefochtenen Wahlvorgänge beauftragt ist. Die Befugnisse des Verfassungsrates, die sich auf Anfechtungen beschränken, sind bei den Parlamentswahlen weniger umfassend als bei den Präsidentschaftswahlen und Volksentscheiden, bei denen er nicht nur über Beschwerden, sondern auch über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu befinden und die Ergebnisse zu verkünden hat. -1. Einspruch Er ist von einem Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises oder einem Kandidaten, nicht aber vom Vertreter des Staates oder eines Verbandes einzulegen. Er ist binnen "zehn Tagen nach Verkündung der Wahlergebnisse" entweder an das Generalsekretariat des Verfassungsrates, an den Präfekten oder an den Vertreter des Staates im Falle eines Übersee-Territoriums zu richten. In ihm sind die angeführten Gründe für die Ungültigerklärung anzugeben. Die meisten Einsprüche beziehen sich auf die Bedingungen der Wahlpropaganda. Der Einspruch hat keinen Suspensiveffekt und steht der Ausübung des Mandats nicht entgegen. Solange der Verfassungsrat keine Entscheidung getroffen hat, kommen die Regeln betreffend die Inkompatibilitäten und die Begrenzung der Mandatshäufung nicht zur Anwendung. Entscheidungen über einen Einspruch sind an keine Fristen gebunden. -2. Tragweite der Entscheidung Artikel 41 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat sieht zwei Arten von Entscheidungen im Falle einer Wahlanfechtung vor. Der Verfassungsrat kann die angefochtene Wahl für ungültig erklären oder das von der Wahlleitung verkündete Ergebnis abändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten als gewählt proklamieren. Bislang hat der Verfassungsrat aber noch nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen als gewählt proklamierten Kandidaten durch einen anderen zu ersetzen. Der Verfassungsrat kann sich darauf beschränken, die Ergebnisse zu berichtigen, ohne die Wahl für ungültig zu erklären oder einem Kandidaten das Mandat abzuerkennen. Während der Wahlperiode kann das Mandat in folgenden Fällen vorzeitig enden : Im Todesfall : Wenn ein Abgeordneter stirbt, richtet der Innenminister ein Schreiben an den Präsidenten der Nationalversammlung, in dem er ihm das Datum, an dem der Sitz vakant wurde, sowie gegebenenfalls den Namen der Person, die dem verstorbenen Parlamentarier nachfolgen soll, mitteilt. Bei Annahme eines Amtes, das mit dem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, wie beispielsweise Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat. Es wird davon ausgegangen, dass ein Parlamentarier, dem ein Regierungsamt übertragen wird, sich für die Übernahme eines solchen Amtes entschieden hat, wenn er nicht binnen eines Monats ab seiner Benennung das Gegenteil erklärt hat (Artikel L.O. 153 der Wahlordnung). Innerhalb dieser Frist darf er an keiner Abstimmung teilnehmen. Bei Berufung in den Verfassungsrat beträgt diese Frist acht Tage (Artikel L.O. 152). Bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus : Der Sitz gilt ab der Entscheidung über die Verlängerung als frei (Artikel L.O. 144). Bei Ungültigerklärung einer Wahl durch den Verfassungsrat, die mit Übermittlung der Entscheidung an die Nationalversammlung in Kraft tritt. Bei freiwilligem Rücktritt, der nur bei einem Abgeordneten möglich ist, dessen Wahl nicht angefochten wird. Bei Aberkennung des Mandats, die vom Verfassungsrat nach seiner Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung oder den Justizminister verfügt wird, wenn sich nach der Wahl herausstellt, dass der Abgeordnete nicht wählbar ist (Artikel L.O. 136). Bei einem von Amts wegen verfügten Rücktritt, den der Verfassungsrat auf Ersuchen des Präsidiums der Nationalversammlung oder des Justizministers gemäß den Vorschriften über die parlamentarischen Inkompatibilitäten erklärt (Artikel L.O. 151). Der Verfassungsrat erklärt auch den Rücktritt von Amts wegen, wenn ein als gewählt proklamierter Kandidat seine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse oder seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder wenn seine Wahlkampfkosten die gesetzlich zulässige Obergrenze überschritten haben (Artikel L.O. 128, L.O. 135-1 und L.O. 136-1). Bei Wahl in den Senat. Im Falle einer Anfechtung wird der Sitz aber erst für vakant erklärt, nachdem der Verfassungsrat die Wahl bestätigt hat. Wird die Wahl für ungültig erklärt, erhält der Parlamentarier sein ursprüngliches Mandat zurück. Wird ein Sitz frei, findet eine Nachwahl statt. In zwei Fällen wird aber von dieser Regel abgewichen : in den zwölf Monaten vor Ende der Wahlperiode der Nationalversammlung darf keine Nachwahl abgehalten werden (Artikel L.O. 178 Absatz 2) ; wenn – wie bereits dargelegt – der Vertreter den Sitz einnimmt (im Todesfalle, bei Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat, bei Verlängerung eines vorübergehenden Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus). § 4. FINANZIERUNG UND KONTROLLE DER WAHLKAMPFKOSTEN Für die Finanzierung des Wahlkampfes wie auch der Parteien gelten Rechtsvorschriften, die schrittweise verschärft wurden (*). 1. Verbote Bestimmte Wahlkampfausgaben sind gesetzlich verboten. Das Gesetz vom 11. März 1988 untersagt politische Werbung in Rundfunk und Fernsehen. Das Gesetz vom 15. Januar 1990 zur Beschränkung der Wahlkampfkosten und Klärung der Finanzierung politischer Aktivitäten verbietet in den drei Monaten vor der Wahl "jede kommerzielle Werbung zu Wahlkampfzwecken mittels Presse oder eines anderen audiovisuellen Kommunikationsmittels" (Artikel L.52-1 der Wahlordnung). Das Gleiche gilt für Marketing mittels Telematik oder Telefon (Artikel L.50-1). 2. Ausgaben Bei den Wahlen zur Nationalversammlung handelt es sich in erster Linie um die Wahlkampfkosten. Diese werden direkt vom Staat übernommen (Kosten für Papier, für das Drucken der Stimmzettel und der Wahlplakate sowie für die Wahlanschläge). Für die Ausgaben gilt eine Obergrenze von 38.000 €, zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des Wahlkreises. Diese Obergrenze wird alle drei Jahre neu festgesetzt, um der Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen : per Dekret Nr. 2002-350 vom 14. März 2002 wurde sie mit dem Koeffizienten 1,12 multipliziert. 3. Einnahmen - Privatfinanzierung Das Gesetz vom 19. Januar 1995 betreffend die Finanzierung des politischen Lebens verbietet Spenden juristischer Personen (im Wesentlichen von Unternehmen). Für Spenden von Privatpersonen gilt eine Obergrenze von 4 600 €. Jede Spende über 150 € muss per Scheck gezahlt werden. Außerdem darf der Gesamtbetrag der in bar gezahlten Spenden höchstens ein Fünftel der Obergrenze der zulässigen Ausgaben betragen. - Öffentliche Finanzierung Das Gesetz vom 11. März 1988 fügte zur traditionellen Erstattung der Wahlkampfkosten durch den Staat eine Pauschalerstattung hinzu, die 1988 auf 10 % des Betrags der Wahlkampfkosten festgelegt wurde. Als Ausgleich für das Verbot von Spenden durch juristische Personen erhöhte das Gesetz vom 19. Januar 1995 die Erstattung auf 50 % der Obergrenze. Anspruch auf Erstattung hat, wer im ersten Wahlgang mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Neben den Kandidaten, die die 5 %-Marke nicht erreicht haben, haben auch diejenigen keinen Anspruch auf Erstattung, die die Obergrenze überschritten haben ; diejenigen, die die Vorschriften über die Wahlkampfabrechnung nicht eingehalten haben (siehe unten) ; diejenigen, deren Wahlkampfabrechnung abgelehnt wurde ; sowie diejenigen, die ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. 4. Verpflichtung, ein Wahlkampfkonto zu führen Jeder Kandidat hat ein Wahlkampfkonto zu führen, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Jahr vor der Wahl von ihm selbst oder in seinem Namen getätigt wurden, je nach Art aufzuschlüsseln sind. Für die Einnahme von Geldern zur Finanzierung seines Wahlkampfes benennt der Kandidat einen einzigen Finanzbevollmächtigten, der ein Bank- oder Postscheckkonto eröffnet, in dem sämtliche Finanztransaktionen des Wahlkampfes gemäß den Bestimmungen der Anordnung Nr. 2003-1165 vom 8. Dezember 2003 betreffend die administrative Vereinfachung in Wahlsachen zentral zu erfassen sind. Die Wahlkampfabrechnung der Sieger wie auch der Verlierer ist binnen zwei Monaten der nationalen Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen zu übermitteln, die dann innerhalb von sechs Monaten hierüber zu befinden hat. Sie kann die Abrechnung billigen, ablehnen oder berichtigen. Drei Arten von Sanktionen sind möglich : finanzielle Sanktion (Nichterstattung der erstattungsfähigen Kosten durch den Staat) ; strafrechtliche Sanktion (Geldbuße) ; wahlrechtliche Sanktion. Im letzteren Falle verliert der als gewählt proklamierte Kandidat seinen Sitz und wird vom Verfassungsrat für ein Jahr für nicht wählbar erklärt, wenn dieser nach Befassung durch die nationale Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen feststellt, dass er seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder diese Abrechnung von der Kommission zu Recht abgelehnt wurde. Der Verfassungsrat kann auch jeden Kandidaten, der die gesetzlich zulässige Obergrenze der Wahlkampfkosten überschritten hat, für die gleiche Dauer für nicht wählbar erklären (Organgesetz vom 10. Mai 1990). 5. Erklärung über die Vermögensverhältnisse Nach Artikel L.O. 135-1, der durch ein Organgesetz vom 11. März 1988, geändert durch ein anderes Organgesetz vom 19. Januar 1995, in die Wahlordnung aufgenommen wurde, hat jeder als gewählt proklamierte Kandidat eine ehrenwörtliche Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben, in der alle seine eigenen Güter sowie gegebenenfalls das Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft oder die gemäß Artikel 1538 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinschaftlichen Güter, das heißt alle Güter, die zu verwalten und zu nutzen er befugt ist und die ihm frei oder gemeinsam zur Verfügung stehen, aufzuschlüsseln sind. Der Kandidat hat binnen zwei Monaten nach Antritt seines Mandats bei der Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben eine erste Erklärung einzureichen. Frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf seines Abgeordnetenmandats oder binnen zwei Monaten nach Ende seines Abgeordnetenmandats im Falle einer Auflösung der Nationalversammlung oder der Beendigung des Mandats aus einem anderen Grunde als Ableben ist erneut eine Erklärung abzugeben. Diese zweite Erklärung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Betroffene seit weniger als sechs Monaten aus einem anderen Grunde bereits eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Die Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben hat dem Präsidium der Nationalversammlung jeden Abgeordneten zu melden, der eine dieser beiden in Artikel L.O. 135-1 vorgesehenen Erklärungen über die Vermögensverhältnisse nicht pflichtgemäß abgegeben hat. Nach Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung stellt der Verfassungsrat gegebenenfalls die Nichtwählbarkeit des Betroffenen – eine Sanktion, die nach Maßgabe von Artikel L.O. 128 für die Dauer eines Jahres verhängt wird – fest und erklärt erforderlichenfalls durch den gleichen Beschluss, dass der Abgeordnete von Amts wegen sein Mandat niederlegt. Stellt die Kommission, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hat, Entwicklungen der Vermögensverhältnisse fest, für die sie über keine Erklärungen verfügt, übermittelt sie die Akte der Staatsanwaltschaft. o-o-o Zwischen 1871 und 1940 hatte das Volk nur bei den Wahlen zur Nationalversammlung Gelegenheit, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen. Seit 1958 gibt es zwei weitere allgemeine Volksbefragungen : den Volksentscheid (zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesvorlagen) und die Wahl des Präsidenten der Republik (seit 1965). Mithin wird die gesamte Wählerschaft auf nationaler Ebene häufig zu den Urnen gerufen. Findet während einer Sitzungsperiode eine Präsidentschaftswahl oder ein Volksentscheid statt, werden die parlamentarischen Arbeiten in der Regel ausgesetzt, damit sich die Abgeordneten am Wahlkampf beteiligen können. Auch bei Kommunalwahlen wird so verfahren. III. – Status der Abgeordneten -1. Verfolgungsprivileg "Das Verfolgungsprivileg stellt kein persönliches Vorrecht der Parlamentarier dar, sondern soll sicherstellen, dass das Parlament funktionsfähig bleibt und seine Arbeit nicht durch missbräuchliche Verfolgungen seiner Mitglieder durch die Exekutive oder durch Privatpersonen behindert wird." Die Darlegung der Gründe in dem am 31. Juli 1995 vom Kongress angenommenen Entwurf der Verfassungsänderung erinnerte zwar an die Zweckmäßigkeit des parlamentarischen Verfolgungsprivilegs, stellte gleichzeitig aber auch fest, dass es "dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zuwiderlaufe". Folglich mussten die einschlägigen Bestimmungen geändert werden. Auch galt es, der gerichtlichen Kontrolle und ihrer Palette an freiheitseinschränkenden Maßnahmen, die 1970, also nach Annahme der Verfassung von 1958 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Dies war der Zweck der Verfassungsänderung vom 4. August 1995, die Artikel 26 der Verfassung abänderte und folgende Regeln enthält : - Die Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung ist jederzeit möglich, auch während der Sitzungsperiode des Parlaments. - Für die Verhaftung eines Abgeordneten und für jede Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung bedarf es der Genehmigung durch das Präsidium der Nationalversammlung, das nicht über den betreffenden Abgeordneten zu urteilen, sondern lediglich über den "ernsthaften, redlichen und aufrichtigen Charakter des ihm unterbreiteten Gesuchs" zu befinden hat. - Bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat und bei endgültiger Verurteilung ist keine Genehmigung des Präsidiums erforderlich. Die Nationalversammlung kann die Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder ‑beschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung eines ihrer Mitglieder beschließen. Die Aussetzung beschränkt sich dann auf die Dauer der Sitzungsperiode, in der sie beschlossen wird. -2. Nichthaftung Im Gegensatz zum Verfolgungsprivileg wurden die Bestimmungen der Nichthaftung seit 1958 nicht geändert. "Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden" (Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung). Diese Immunität soll sicherstellen, dass die Parlamentarier sich frei äußern können. Aus diesem Grunde gilt sie für alle Zeit, endet nicht mit dem Mandat und erstreckt sich auf sämtliche parlamentarischen Tätigkeiten (Berichte, Reden, Abstimmungen), aber nur auf sie ; ausgenommen sind deshalb Handlungen und Äußerungen, die in keinem direkten Bezug zur Ausübung des Mandats stehen. Ferner kann die Nichthaftung nicht auf Handlungen ausgeweitet werden, die ein Abgeordneter im Rahmen eines ihm übertragenen Regierungsauftrags vornimmt (Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 89-262 vom 7. November 1989). Die Nichthaftung schützt die Parlamentarier vor zivilrechtlicher wie auch strafrechtlicher Verfolgung. Die Inkompatibilität soll das parlamentarische Mandat schützen und gilt im Gegensatz zur Nichtwählbarkeit nach der Wahl und nicht vorher. Wer nicht wählbar ist, kann sich nicht als Kandidat aufstellen lassen. Wer eine unvereinbare Tätigkeit ausübt, kann gewählt werden. Die Inkompatibilität, deren Tragweite somit nur relativ ist, macht erforderlich, dass innerhalb kurzer Zeit zwischen dem Mandat und der für unvereinbar erklärten Tätigkeit gewählt wird, entweder vom Abgeordneten selbst oder von den zuständigen Gremien. 1. Unvereinbarkeit mit einer öffentlichen Funktion · Tätigkeiten in Institutionen Das parlamentarische Mandat ist zunächst mit dem Amt des Präsidenten der Republik – obwohl dies kein Text bestimmt – , einem Regierungsamt sowie dem Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates und eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialrates unvereinbar. Zur Rechtfertigung dieser Inkompatibilitäten berief man sich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Gemäß Artikel L.O. 144 der Wahlordnung kann von diesem Grundsatz vorübergehend abgewichen werden, wenn ein Abgeordneter für eine bestimmte Zeit einen Regierungsauftrag wahrnimmt : Damit die Inkompatibilitätsregeln nicht umgangen werden, darf ein solcher Auftrag höchstens sechs Monate dauern ; wird er verlängert, nimmt der Präsident der Nationalversammlung die Beendigung des Mandats zur Kenntnis. · Nicht durch Wahl übertragene öffentliche Funktionen Die Unvereinbarkeit des parlamentarischen Mandats mit einer nicht durch Wahl übertragenen öffentlichen Funktion geht auf die Julimonarchie zurück, als die Abgeordneten verbeamtet waren und ihre Karriere somit von der Regierung abhing, die sie zu kontrollieren hatten. Ausgeweitet wurde die Unvereinbarkeit auf die leitenden und beratenden Funktionen in öffentlichen Unternehmen und Betrieben. Wichtigste Ausnahme bilden die Hochschulprofessoren, da sie als Beamte über allen Verdacht der Abhängigkeit von der politischen Macht erhaben sind. Ein ins Parlament gewählter Beamter wird beurlaubt. Während der Ausübung seines Mandats erwirbt er aber weiterhin Rentenansprüche und wird nach dem Dienstalter befördert. 2. Unvereinbarkeit mit Tätigkeiten des Privatsektors Im Gegensatz zu öffentlichen Funktionen sind Tätigkeiten im Privatsektor mit dem parlamentarischen Mandat grundsätzlich vereinbar. Es wurden aber bestimmte Grenzen gezogen. Nicht möglich ist eine Kumulierung mit verantwortlichen Stellungen in Gesellschaften, Betrieben und Unternehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften finanzielle Beziehungen (finanzielle Zuwendungen, Zinsgarantien, Rückgriff auf Ersparnisse) unterhalten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben. Ferner ist es einem Parlamentarier untersagt, seinen Namen und seine Eigenschaft in einer Werbung für Finanz-, Industrie- oder Handelsunternehmen erscheinen zu lassen. Ist er Rechtsanwalt darf er eine der oben genannten Gesellschaften weder vertreten noch beraten. Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt als Abgeordneten nicht gestattet, gegen den Staat einen Strafprozess zu führen.3. Sanktionen Ein Abgeordneter, dessen Tätigkeit nach seiner Wahl mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, muss binnen einer Frist, die in der Regel dreißig Tage beträgt, zwischen beiden wählen. Innerhalb der gleichen Frist muss er jede Berufstätigkeit oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit angeben, die er weiterhin auszuüben beabsichtigt. Das Präsidium der Nationalversammlung entscheidet dann, ob diese Tätigkeit mit dem Mandat vereinbar ist. Auch während der Wahrnehmung des Mandats sind dem Präsidium sämtliche Änderungen zu melden, die in der Situation eines Abgeordneten im Hinblick auf die Inkompatibilitätsregeln eingetreten ist.Im Zweifels- oder Streitfalle befasst das Präsidium, der Justizminister oder der Parlamentarier selbst den Verfassungsrat, der dann in völliger Unabhängigkeit eine Entscheidung trifft. Liegt seines Erachtens eine Unvereinbarkeit vor, muss der Betroffene binnen dreißig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung seine Situation den geltenden Bestimmungen gemäß ordnen ; andernfalls verfügt der Verfassungsrat von Amts wegen den Rücktritt des Parlamentariers von seinem Mandat. § 3 – BEGRENZUNG DER MANDATSHÄUFUNG Seit jeher kann in Frankreich ein parlamentarisches Mandat mit einem oder mehreren lokalen Mandaten kumuliert werden. Seit 1958 hat die Mandatshäufung allerdings stark zugenommen, weshalb mit zwei Gesetzen vom 30. Dezember 1985 erste rechtliche Maßnahmen zur Begrenzung der Mandatshäufung getroffen wurden. Geändert und verschärft wurden diese Bestimmungen durch zwei weitere Gesetze, darunter ein Organgesetz, vom 5. April 2000. Laut Organgesetz ist das Mandat eines Abgeordneten der Nationalversammlung (und eines Senators) mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments grundsätzlich unvereinbar. Zudem ist das Abgeordnetenmandat mit mehr als einem der folgenden Wahlämter unvereinbar : Mitglied eines Regionalrates, Mitglied einer Departementsversammlung, Mitglied eines Gemeinderates einer Kommune mit mindestens 3 500 Einwohnern, Mitglied der Territorialversammlung Korsikas, Mitglied des Pariser Stadtrates. Ein Abgeordneter, dem nach seiner Wahl ein weiteres Mandat erteilt wird und der mithin gegen die Regeln der Mandatshäufung verstößt, muss binnen dreißig Tagen eines der früher erhaltenen Mandate niederlegen. IV. – Wichtigste OrganeDas Präsidium ist das Kollektivorgan, das unter der Leitung des Präsidenten die interne Funktionsweise der Nationalversammlung organisiert und ihre Arbeiten leitet. -1. Zusammensetzung (derzeitige Zusammensetzung) Das Präsidium umfasst 22 Mitglieder : den Präsidenten ; 6 Vizepräsidenten ; 3 Quästoren ; 12 Schriftführer. Der Präsident (siehe unten), der sich von 1875 bis 1958 jährlich zur Wiederwahl stellen musste, wird nunmehr für die Dauer der gesamten Legislaturperiode gewählt (Artikel 32 der Verfassung). Alle anderen Mitglieder werden jährlich bei Eröffnung der ordentlichen Sitzungsperiode im Oktober gewählt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung ist bei der Zusammensetzung des Präsidiums darauf zu achten, dass "das Verhältnis der in der Nationalversammlung vertretenen politischen Kräfte angemessen wiedergegeben wird", ohne dass allerdings feste Quoten vorgeschrieben sind. Gibt es – was meistens der Fall ist – genauso viele Kandidaten wie zu besetzende Ämter, erfolgt die Benennung ohne Abstimmung. -2. Befugnisse Zwei Befugnisse sind unmittelbar in der Verfassung festgelegt : · Artikel 26 Absatz 2 bestimmt, dass kein Abgeordneter ohne die Genehmigung des Präsidiums verhaftet oder seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf. · Artikel 89 Absatz 3 sieht vor, dass bei einer Verfassungsänderung das Präsidium der Nationalversammlung als Präsidium des Kongresses fungiert. Das Präsidium hat die allgemeine Weisungsbefugnis in der Nationalversammlung inne. Es verfügt "über alle Befugnisse zur Regelung der Beratungen der Nationalversammlung sowie zur Organisation und Leitung aller Dienststellen" (Artikel 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Manche Befugnisse werden individuell wahrgenommen : die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten ; die Quästoren (siehe unten) sind für die administrative und finanzielle Verwaltung zuständig ; und die Schriftführer haben die Abstimmungen zu überwachen. Das Präsidium ist ein Kollegialorgan, das die Nationalversammlung bei externen Veranstaltungen zu vertreten, die Geschäftsordnung auszulegen und anzuwenden, größere Vorfälle während einer Sitzung zu regeln und bei der audiovisuellen Kommunikation für Gleichbehandlung zu sorgen hat. Organisation der Dienststellen und Status des Personals der Nationalversammlung werden vom Präsidium bei seinen Beratungen festgelegt. -3. Delegationen des Präsidiums Zur Vorbereitung bestimmter Beschlüsse des Präsidiums werden innerhalb dieses Gremiums gewöhnlich Delegationen eingesetzt. Zurzeit gibt es sechs Delegationen, die während der 12. Legislaturperiode für folgende Bereiche zuständig waren : - Status der Abgeordneten und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, - Kommunikation, - internationale Tätigkeiten, - Fragen betreffend die parlamentarischen Ämter, - Prüfung der finanziellen Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge, - Studiengruppen. In der 13. Legislaturperiode betreffen sie : - Audiovisuelle Kommunikation und Presse, - Status der Abgeordneten und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, - Fragen betreffend die Studiengruppen und die parlamentarischen Ämter, - internationale Tätigkeiten, - Informatik und neue Technologien, - Prüfung der Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge. Jeder Delegation steht ein Vizepräsident vor, der dem Präsidium über die Schlussfolgerungen seiner Delegation berichtet. Das Präsidium tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Nach jeder Sitzung wird im Feuilleton und auf der Internet-Site der Nationalversammlung eine Zusammenstellung der Beschlüsse veröffentlicht, von denen einige im Amtsblatt der Französischen Republik, dem Journal officiel, abgedruckt werden. § 2 - DER PRÄSIDENT DER NATIONALVERSAMMLUNG Laut Verfassung der V. Republik wird der Präsident der Nationalversammlung für die gesamte Dauer der Legislaturperiode, das heißt für fünf Jahre gewählt (Artikel 32 der Verfassung), wohingegen er unter der IV. Republik zu Beginn einer jeden jährlichen Sitzungsperiode neu gewählt wurde. Er hat zwar einige Befugnisse zugunsten des Präsidenten des Senats eingebüßt, der nunmehr im Falle einer Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik insbesondere dessen Befugnisse vorübergehend wahrnimmt ; an seiner Stelle fungiert der Präsident der Nationalversammlung heute aber als Präsident des Kongresses des Parlaments, wenn dieser in Versailles zu einer Verfassungsänderung zusammentritt. Beide Präsidenten verfügen über mehrere gleiche verfassungsmäßige Befugnisse : Ernennungsbefugnis ; Recht, den Verfassungsrat anzurufen ; zwingende Konsultation beider Präsidenten in bestimmten Situationen. · Die beiden Präsidenten benennen jeweils drei Mitglieder des Verfassungsrates (Artikel 56 Absatz 1 der Verfassung). Ferner benennen sie jeweils eine Persönlichkeit für die beiden Abteilungen des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft (Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung). · Beide Präsidenten sind befugt, den Verfassungsrat mit einem vom Parlament angenommenen Text vor dessen Verkündung (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung) oder mit einem völkerrechtlichen Vertrag, der möglicherweise eine verfassungswidrige Klausel enthält (Artikel 54 der Verfassung), zu befassen. Mithin hat die V. Republik die Präsidenten der beiden parlamentarischen Kammern mit zuvor ungekannten Befugnissen als Hüter der Verfassung ausgestattet, die ihre Funktion gestärkt haben. · Die Präsidenten der beiden Kammern müssen zwingend konsultiert werden, wenn die Nationalversammlung aufgelöst wird (Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung), der Präsident der Republik auf Artikel 16 zurückzugreifen beschließt und der Premierminister gemäß Artikel 28 Absatz 3 zusätzliche Sitzungstage anberaumt. Ferner hat der Präsident der Nationalversammlung für die Sicherheit seiner Kammer nach innen wie nach außen zu sorgen (Artikel 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung). Als Vorsitzender des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ist er als einziger befugt, "Mitteilungen der Nationalversammlung" abzugeben (Artikel 13 Absatz 3 der Geschäftsordnung), insbesondere um das Ergebnis ihrer Beratungen zu beurkunden, eine Bilanz jeder Sitzungsperiode zu ziehen und die Befugnisse der Nationalversammlung zu verteidigen.
DIE PRÄSIDENTEN DER NATIONALVERSAMMLUNG Seit der Wahl von Jean-Sylvain Bailly am 17. Juni 1789 zu ihrem ersten Präsidenten folgten einander rund 240 Persönlichkeiten auf dem "Hochsitz" der Nationalversammlung, wie die Tribüne des Präsidenten gemeinhin genannt wird. Diese hohe Anzahl ist darauf zurückzuführen, dass die Revolutionsversammlungen es für notwendig hielten, den Amtsinhaber alle zwei Wochen auszuwechseln. So zählten die Konstituierende Versammlung, die Gesetzgebende Versammlung, der Konvent, der Rat der Fünfhundert und der Gesetzgebende Körper in den fünfzehn Jahren ihrer Existenz 188 Präsidenten. Dagegen schlugen die Verfassungsgeber der V. Republik den entgegengesetzten Weg ein, da sie vorsahen, dass die Nationalversammlung ihren Präsidenten zu Beginn der Wahlperiode für deren gesamte Dauer, das heißt in der Regel für fünf Jahre wählt. So verfügt der Präsident der Nationalversammlung, den die Verfassung überdies mit beträchtlichen Befugnissen ausgestattet hat, über eine Stellung, die ihm über den Einfluss seines Amtes hinaus eine besondere Rolle in der Funktionsweise der Institutionen verschafft. Unter denjenigen, die dieses Amt innehatten, gibt es viele berühmte Namen, wie beispielsweise Bailly, Talleyrand, Siéyès, Abbé Grégoire, Mirabeau, Condorcet, Danton, Robespierre, Saint-Just, Lazare Carnot, Cambacérès, Chénier, Lucien Bonaparte, Royer-Collard, Gambetta, Edouard Herriot... Seit 1958 bekleideten nacheinander dieses Amt : Jacques Chaban-Delmas (Dezember 1958 - Juni 1969), Achille Peretti (Juni 1969 - April 1973), Edgar Faure (April 1973 - April 1978), Jacques Chaban-Delmas (April 1978 - Mai 1981), Louis Mermaz (Juli 1981 - April 1986), Jacques Chaban-Delmas (April 1986 - Mai 1988), Laurent Fabius (Juni 1988 - Januar 1992), Henri Emmanuelli (Januar 1992 - April 1993), Philippe Séguin (April 1993 - April 1997), Laurent Fabius (Juni 1997 - März 2000), Raymond Forni (29. März 2000 - 18. Juni 2002), Jean-Louis Debré (25. Juni 2002 - 4. März 2007), Patrick Ollier (2007) und Bernard Accoyer (seit dem 26. Juni 2007).
Die früheren Präsidenten der Nationalversammlung
Bei den Aussprachen spielt der Präsident, der – wann immer erforderlich – von einem der Vizepräsidenten vertreten wird, eine Rolle, über deren Bedeutung Artikel 52 der Geschäftsordnung Aufschluss gibt : "Der Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und wahrt die Ordnung. Er kann jederzeit die Sitzung unterbrechen oder aufheben.". Die Präsidenten verkörpern und vertreten die Nationalversammlung nach außen. Seit fünfzehn Jahren nehmen die internationalen Beziehungen bei ihren Tätigkeiten einen immer größeren Raum ein. Sie empfangen zahlreiche ausländische Persönlichkeiten und Delegationen. In Anknüpfung an eine seit dem Empfang des US-amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson im Jahre 1919 nicht mehr gepflegte Tradition werden seit 1993 ausländische Staats- und Regierungschefs nicht nur im Hôtel de Lassay und im Palais Bourbon, sondern auch im Halbrund empfangen, das kein Präsident der Französischen Republik seit 1875 mehr betreten hat. Die Verfassung von 1958 untersagt es zudem dem Präsidenten der Republik, direkt zu den beiden parlamentarischen Kammern zu sprechen, mit denen er durch Mitteilungen verkehrt, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet (Artikel 18). § 3 - DIE KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN Die Konferenz der Präsidenten, die 1911 geschaffen wurde, legt hauptsächlich den Zeitplan für die Arbeiten der Nationalversammlung fest. Im Gegensatz zum Präsidium werden die Mitglieder der Konferenz der Präsidenten nicht unmittelbar von den Abgeordneten gewählt. Von Rechts wegen gehören der Konferenz an : der Präsident der Nationalversammlung, der "die Konferenz" einberuft und leitet ; die sechs Vizepräsidenten ; die Vorsitzenden der sechs ständigen Ausschüsse sowie gegebenenfalls eines Sonderausschusses ; die Fraktionsvorsitzenden, die bei Abstimmungen in der Konferenz "über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion entspricht (...)," verfügen (Artikel 48 Absatz 7 der Geschäftsordnung) ; abgestimmt wird in der Konferenz der Präsidenten aber nur selten. Weitere Mitglieder sind der Generalberichterstatter des Finanzausschusses und seit 1995 der Vorsitzende der Delegation für die Europäische Union, was den zunehmenden Einfluss dieses Gremiums belegt. Die Regierung ist in der Konferenz durch eines ihrer Mitglieder, in der Regel den Minister für die Beziehungen zum Parlament vertreten. Auf den ersten Blick hat die Konferenz seit 1958 lediglich eine ausführende Rolle. Bei ihrer wöchentlichen Zusammenkunft "prüft die Konferenz den Arbeitsplan der Nationalversammlung für die laufende Woche und die beiden darauffolgenden Wochen". Zu diesem Zweck gibt ihnen der Präsident "die von der Regierung gestellten Anträge auf vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung" bekannt (Artikel 48 Absatz 4 der Geschäftsordnung). Ansonsten beschränkt sie sich auf Vorschläge "in Ergänzung zu den von der Regierung als vorrangig festgelegten Beratungen". Die Verfassungsänderung vom 4. August 1995 bestimmte, dass eine Sitzung pro Monat vorrangig der von der Nationalversammlung festgelegten Tagesordnung vorbehalten ist. Die Konferenz der Präsidenten legt das Datum dieser Sitzungen und die Regeln für die Aufteilung der Redezeit zwischen den Fraktionen fest. Festzulegen hat die Konferenz auch das Datum der Aussprache über einen eingebrachten Misstrauensantrag, die Redezeit für die Beratungen über Gesetzestexte und die Debatten sowie die Regeln für die Organisation des "Haushaltsmarathons" und dessen detaillierten Zeitplan. Ferner setzt sie die wöchentlichen Sitzungen für die mündlichen Fragen fest, deren Ablauf sie organisiert. Die Konferenz beschließt schließlich die Organisation bestimmter "feierlicher" namentlicher Abstimmungen, die zu einem Zeitpunkt abgehalten werden, an dem möglichst viele Abgeordnete teilnehmen können (Artikel 65 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die Konferenz der Präsidenten ist ein Ort der Begegnung, ja sogar der Verhandlung zwischen den Vertretern der Fraktionen und Ausschüsse und der Regierung, die darin durch eines ihrer Mitglieder, in der Regel den Minister für die Beziehungen zum Parlament vertreten ist. Neben den Fragen der Tagesordnung werden alle Probleme erörtert und gelöst, die die Funktionsweise der Nationalversammlung, insbesondere bei ihren Beratungen, unmittelbar betreffen. In dieser Hinsicht spielt sie in der Funktionsweise der Nationalversammlung eine zunehmend wichtige Rolle. Bezeichnung und Funktion gehen auf den "Sénatus-consulte" (Senatsbeschluss) vom 28. Frimaire des Jahres XII (20. Dezember 1803) zurück. Seit der III. Republik gibt es drei Quästoren. Traditionell gehören zwei der Regierungsmehrheit und einer der Opposition an. "Die Quästoren sind unter der Leitung des Präsidiums mit der Wahrnehmung der Finanz- und Verwaltungsdienste betraut. Ohne ihre vorherige Stellungnahme dürfen keine neuen Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden" (Artikel 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die Nationalversammlung benennt sie zu Beginn einer jeden Wahlperiode ; wie im Falle der übrigen Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme des Präsidenten) werden ihre Ämter jedes Jahr im Oktober bei Eröffnung der Sitzungsperiode neu besetzt (Artikel 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die drei Quästoren sind kollegial mit der administrativen und finanziellen Verwaltung der Nationalversammlung betraut. Sie sind zuständig für die Personalverwaltung, die Ausstattung, den Automobilpark, die Gebäude, die Restaurants und den Ausschank, die Systeme der sozialen Sicherung, die Versorgungsbezüge usw.. Insbesondere im Bereich des Haushalts spielen sie eine gewichtige Rolle ; denn sie bereiten den Haushalt der Nationalversammlung vor und stellen ihn fest in einem Gremium, dem auch die Quästoren des Senats angehören und dem der Präsident des Rechnungshofes vorsteht, und gehen die Ausgabenverpflichtungen ein. Da beide Kammern finanzielle Autonomie genießen, gehen die Quästoren die Ausgabenverpflichtungen ein, ohne dass es eines Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur, der Beamter der Exekutive ist, bedarf. Im Auftrag des Präsidenten haben die Quästoren für die Sicherheit des Palais Bourbon zu sorgen. Zu diesem Zweck organisieren und kontrollieren sie die Modalitäten für den Zugang zum Palais und den Aufhalt darin. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist besonders heikel, da die Nationalversammlung seit einigen Jahren eine "Politik der offenen Tür" betreibt. Artikel 4 der Verfassung erwähnt nur die politischen Parteien und Gruppierungen, nicht aber die Fraktionen, zu denen sich die Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Nationalversammlung zusammenschließen. Fraktionen wurden erstmals 1910 in der Abgeordnetenkammer gebildet. Die Geschäftsordnung widmet den Fraktionen heute ein ganzes Kapitel (Kapitel V Artikel 19 bis 23) und definiert sie als Zusammenschluss von Abgeordneten, die ihre "politische Zugehörigkeit" miteinander verbindet. Zur Bildung einer Fraktion müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein : Vorhandensein einer Mindestzahl von Abgeordneten, die 1959 zunächst auf 30 und danach 1988 auf 20 festgelegt wurde ; Abgabe einer "politischen Erklärung" bei ihrer Bildung, die von den Fraktionsmitgliedern unterzeichnet und von dem von ihnen gewählten Vorsitzenden eingereicht wird. Nach Bildung der Fraktionen zu Beginn einer jeden Wahlperiode beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung ihrer Vorsitzenden ein, um den Plenarsaal der Anzahl Fraktionen entsprechend zu unterteilen. Die Fraktionen können ihre Organisation, den Ablauf ihrer Sitzungen und Abstimmungen sowie ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Sie verfügen über eigene Räume und ein Sekretariat. Mit der Zunahme der Parteidisziplin – je nach Partei unterschiedlich – weiteten sich auch ihre Zuständigkeiten und Befugnisse aus. Mithin spielen die Fraktionen in zahlreichen Bereichen der Organisation und Funktionsweise der Nationalversammlung eine gewichtige Rolle. Bei bestimmten Benennungen (Präsidium, Ausschüsse, parlamentarische Delegationen und Ämter) wird der Stärke der einzelnen Fraktionen Rechnung getragen. Das Gleiche gilt für die Zuteilung der Redezeit bei den Debatten, die Aufteilung der mündlichen Fragen sowie die Erklärungen zur Abstimmung. Die Fraktionsvorsitzenden gehören von Rechts wegen der Konferenz der Präsidenten an, in der sie bei Abstimmungen über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion entspricht, verfügen. Im Gesetzgebungsverfahren und bei den Aussprachen in den Plenarsitzungen genießen sie zudem bestimmte Befugnisse. Zum Beispiel können sie selbst oder durch ein hiermit beauftragtes Mitglied die Unterbrechung der Sitzung oder eine namentliche Abstimmung beantragen. Sie können auch eine Überprüfung der Beschlussfähigkeit verlangen ; ein Recht, das sie allerdings persönlich wahrnehmen müssen. Sie können bestimmte Texte auf die Tagesordnung setzen lassen : Entschließungen zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder zu Entwürfen von Rechtsakten der Gemeinschaft sowie Gesetzesvorschläge, über die in den der parlamentarischen Initiative gewidmeten monatlichen Sitzungen beraten wird. § 6 – DIE AUSSCHÜSSE UND DIE PARLAMENTARISCHEN DELEGATIONEN (Siehe Zweiten Teil, I, §2 : -1. Tätigkeit der Ausschüsse und Dritten Teil, II, §2 und III)
DIE NATIONALVERSAMMLUNG UND DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
In unseren Institutionen fällt zwar der Exekutive die wichtigste Rolle in den internationalen Beziehungen zu ; dennoch können sich aber auch die parlamentarischen Kammern an deren Gestaltung beteiligen, insbesondere durch die so genannte "parlamentarische Diplomatie". In den letzten Jahren hat ihre Rolle in diesem Bereich an Bedeutung gewonnen. Die Nationalversammlung wirkt zunächst im Rahmen ihrer institutionellen Zuständigkeiten an der Außenpolitik mit : Zustimmung zur Ratifizierung der völkerrechtlichen Verträge und Übereinkommen (siehe dritten Teil), Beratung über die Haushaltsmittel des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Ministeriums für Zusammenarbeit, Beratung über den Beitrag Frankreichs zum Haushalt der Europäischen Union, Debatte im Anschluss an die Erklärungen der Regierung über die französische Außen- und Europapolitik, bei der auch Fragen an die Regierung gerichtet werden können. Der Auswärtige Ausschuss hat im Auftrag der Nationalversammlung ständig alle Fragen der internationalen Beziehungen zu verfolgen. Zu diesen ständigen Aufgaben kommt eine ganze Reihe punktueller Aktionen hinzu, für die verschiedene Organe der Nationalversammlung zuständig sind : der Präsident, der oftmals ausländische Staats- und Regierungschefs im Hôtel de Lassay empfängt, mit denen er auch bei seinen offiziellen Auslandsreisen alleine oder in Begleitung von Mitgliedern des Präsidiums zusammentrifft ; die ständigen Ausschüsse, die bei der Wahrnehmung ihrer Informationsaufgaben häufig Kontakte zu ihren ausländischen Kollegen unterhalten ; die Freundeskreise, die systematische und privilegierte Beziehungen zu den Mitgliedern der Parlamente nahezu aller Länder pflegen. Zudem gibt es internationale parlamentarische Versammlungen, zu deren Tagungen die Nationalversammlung Delegationen entsendet : die Interparlamentarische Union (IPU), die Parlamentarische Versammlung der Frankophonie, die Parlamentarischen Versammlungen des Europarates, der Westeuropäischen Union (WEU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Nordatlantikpaktes (NATO). In den letzten Jahren haben sich neue Formen der Mitwirkung herausgebildet : Aktionen der internationalen Kooperation, die zuweilen als "demokratisches Engineering" bezeichnet werden und bei denen die Nationalversammlung den Parlamenten, die dies wünschen, eine technische Unterstützung für ihre Funktionsweise leistet ; Beobachtung von Wahlen in anderen Ländern durch Mitglieder des Präsidiums. Innerhalb des Präsidiums hat eine Delegation alle internationalen Aktivitäten der Kammer zu koordinieren. Unter ihrer Ägide werden Kolloquien zu verschiedenen Themen der internationalen Beziehungen organisiert.
Nähere Informationen : Die Nationalversammlung und die internationalen Beziehungen - Kenntnis der Nationalversammlung Nr. 11. V. – MittelWas ihre Verwaltungsorganisation anbelangt, so gilt für die Nationalversammlung – wie im Übrigen auch für den Senat – der Grundsatz der Autonomie der parlamentarischen Kammern, der sich aus der Gewaltenteilung ergibt. Deshalb zeichnen sich ihre Finanz- und ihre Verwaltungsordnung durch besondere Merkmale aus, auch wenn diese sich im Laufe der Zeit abschwächen. Bei den materiellen Mitteln, insbesondere der Nutzung der Informatik und der neuen Kommunikationstechnologien setzt die Nationalversammlung entschlossen auf Innovationen. -1. Finanzielle Autonomie Die Finanzordnung der Nationalversammlung ist in Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern festgelegt. Im ersten Absatz wird der traditionelle Grundsatz der finanziellen Autonomie der beiden Kammern bekräftigt. Obwohl sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, fallen ihre Finanztransaktionen nicht unter das gemeine Recht. Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die im Haushaltsgesetz (Haushalt gemeinsame Aufwendungen) angesetzt werden, gelten nach deren Auszahlung nicht die allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechnungswesens (Dekret Nr. 62-1587 vom 29. Dezember 1962). Beide Kammern bewirtschaften ihre Haushaltsmittel nach freiem Ermessen und unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung wird a priori von keinem Beamten, der an die Weisungen des Ministers für Haushalt gebunden ist, überwacht. Der Schatzmeister der Nationalversammlung ist parlamentarischer Beamter, der den Quästoren untersteht. Über den Haushaltsentwurf, den die Quästoren jedes Jahr vorbereiten, wird im "gemeinsamen Ausschuss für Haushaltsmittel" beraten, der sich aus den Quästoren der beiden Kammern (insgesamt sechs) zusammensetzt und dem einer der Kammerpräsidenten des Rechnungshofes vorsteht, der von zwei beisitzenden Richtern mit beratender Stimme unterstützt wird. Die Tatsache, dass die von den Behörden der beiden Kammern erarbeiteten Haushaltsentwürfe Persönlichkeiten außerhalb des Parlaments unterbreitet werden müssen, mag unabhängig von der Rolle, die dieser Kammerpräsident bei den Beratungen effektiv spielt, als Einschränkung ihrer finanziellen Autonomie erscheinen. Der gemeinsame Ausschuss legt lediglich die Höhe der Haushaltsmittel fest, die seines Erachtens für die Funktionsfähigkeit der Kammern erforderlich sind. Aufgabe der Quästoren ist es, diese Haushaltsmittel zwischen den verschiedenen Ausgabenkapiteln aufzuteilen. Das jährliche Haushaltsgesetz enthält im Anhang einen Bericht über die Haushaltsmittel der parlamentarischen Kammern, der vom gemeinsamen Ausschuss erstellt wird und in dem die Höhe der Ausgaben, ihre jährlichen Schwankungen und ihre voraussichtliche Verwendung aufgeschlüsselt sind. Ein Sonderausschuss aus 15 Abgeordneten, der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss beauftragt ist, überprüft jedes Jahr die Rechnungslegung des abgelaufenen Haushaltsjahres (Artikel 16 der Geschäftsordnung) und erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung. Seit 1994 erstellt er überdies einen Bericht, der nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres veröffentlicht wird. -2. Materielle Lage der Abgeordneten
Aktuelle Zahlen sind über die
Internet-Site der Nationalversammlung erhältlich Diäten Die Diäten der Abgeordneten wurden in der Verordnung Nr. 58-1210 vom 13. Dezember 1958 festgelegt. Die Grunddiäten werden "nach Maßgabe der Gehälter der außertabellarisch eingestuften Beamten des Staates errechnet. Sie entsprechen dem Durchschnitt des niedrigsten und des höchstens Gehalts dieser Besoldungsgruppe", das heißt dem Gehalt eines Staatsrates, der seit weniger als einem Jahr dieses Amt innehat. Hinzu kommt wie bei den Beamten eine Ortszulage von 3 %. "Die Diäten werden durch eine so genannte Funktionszulage ergänzt" (Artikel 2 dieser Verordnung). Diese Zulage entspricht einem Viertel des Betrags der Abgeordnetendiäten (Abgeordnetendiäten im eigentlichen Sinne zuzüglich der Ortszulage). Von diesen Diäten werden verschiedene gesetzliche Abgaben abgezogen : Beitrag zur Pensionskasse ; außerordentlicher Solidaritätsbeitrag ; allgemeiner Solidaritätsbeitrag ; Beitrag zur Tilgung der Schulden der Sozialversicherung ; Beitrag zum Einkommenssicherungsfonds. Die Grunddiäten der Parlamentarier und die Ortszulage, aber nicht die Funktionszulage sind wie Löhne und Gehälter zu versteuern. Laut Organgesetz Nr. 92-175 vom 25. Februar 1992 kann ein Abgeordneter, der auch lokale Wahlmandate oder –ämter innehat, die ihm dafür zustehenden Diäten mit seinen parlamentarischen Grunddiäten in maximal eineinhalbfacher Höhe letzterer kumulieren. Bei der Zahlung von Familienbeihilfen gelten für die Abgeordneten die Bestimmungen des allgemeinen Systems der Arbeitnehmer. Sekretariatskosten und mandatsbedingte Kosten Zur Abgeltung der verschiedenen durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, die nicht unmittelbar von der Nationalversammlung übernommen bzw. erstattet werden, erhalten die Abgeordneten eine Entschädigung für mandatsbedingte Kosten, deren Höhe wie die Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben werden und mit der sie insbesondere eine oder mehrere Sekretärinnen entlohnen können. Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Mitarbeitern Jeder Abgeordnete verfügt über Haushaltsmittel für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter. Unter "Mitarbeiter" – auch der Begriff "parlamentarischer Assistent" ist gebräuchlich – sind die Personen zu verstehen, die auf der Grundlage eines mit der Nationalversammlung abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags für einen Abgeordneten arbeiten und mittels spezieller Haushaltsmittel, die sie jedem ihrer Mitglieder zuweist, entlohnt werden. Ihre Arbeiten verrichten sie entweder im Wahlkreis des Abgeordneten oder in Paris. Mit diesen Haushaltsmitteln können drei Mitarbeiter beschäftigt werden. Allerdings können sie auf Wunsch des Abgeordneten auch für einen Mitarbeiterstab von einer bis fünf Personen gezahlt werden. Der Abgeordnete ist deren Arbeitgeber : er rekrutiert sein Personal, entlässt es und legt dessen Arbeitsbedingungen und Gehalt fest. Die jedem Abgeordneten hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel werden wie Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben. Werden nicht alle Haushaltsmittel verwendet, verbleibt der Rest im Haushalt der Nationalversammlung oder kann vom Abgeordneten an seine Fraktion für die Beschäftigung von Personal in dieser Fraktion abgetreten werden. Fahrvergünstigungen - Bahnfahrten innerhalb ganz Frankreichs : Die Nationalversammlung stellt jedem Abgeordneten einen Ausweis aus, mit dem er kostenlosen Zugang zur ersten Klasse der französischen Eisenbahn und bei längeren Reisen innerhalb Kontinentalfrankreichs zu den Schlaf- und Liegewagen hat. - Fahrten innerhalb von Paris und der Pariser Region : Die Nationalversammlung verfügt über einen Park von rund zwanzig Dienstfahrzeugen, die vorrangig für Fahrten der offiziellen Delegationen sowie Fahrten im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit eingesetzt werden. Soweit möglich können diese Fahrzeuge den Abgeordneten auch für Fahrten zur Wahrnehmung anderer Mandatsverpflichtungen vom Palais Bourbon aus zu einem anderen Ort in Paris oder zum Flughafen zur Verfügung gestellt werden. Kann der Fahrzeugpark nicht alle Fahrten bewältigen, wird auf Pariser Taxis zurückgegriffen. - Flugreisen : Die Nationalversammlung übernimmt jährlich folgende Kosten : * für die Abgeordneten von Kontinentalfrankreich : vierzig Hin- und Rückflüge zwischen Paris und dem Wahlkreis, wenn letzterer von einer Luftverkehrslinie regelmäßig angeflogen wird (achtzig Wahlkreisflüge) ; sechs Hin- und Rückflüge innerhalb von Kontinentalfrankreich für Orte außerhalb des Wahlkreises ; * für die Abgeordneten von Übersee : bei den Abgeordneten der Überseedepartements sechsundzwanzig Flüge in der Business Class zwischen Paris und dem Wahlkreis und bei den Abgeordneten der überseeischen Gebietskörperschaften und Übersee-Territorien sechzehn Flüge in der ersten Klasse zwischen Paris und dem Wahlkreis ; vier Hin- und Rückflüge innerhalb Kontinentalfrankreichs. Sozialversicherung und Pensionen Die Abgeordneten sind im Sozialversicherungsfonds der Nationalversammlung pflichtversichert, einem Sondersystem der sozialen Sicherung, das vom Präsidium der Nationalversammlung 1948 eingerichtet wurde und von einem Verwaltungsausschuss, der sich aus den drei Quästoren und einem Vertreter einer jeden Fraktionen zusammensetzt, verwaltet wird. Dieser Fonds erbringt Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und zahlt ein Sterbegeld oder Beihilfen im Todesfalle. Die durch eine Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 23. Dezember 1904 eingerichtete Pensionskasse der Abgeordneten wird durch einen Beitrag aus den Diäten und einen Zuschuss aus dem Haushalt der Nationalversammlung finanziert. Die Höhe der Pensionen richtet sich nach der Anzahl Beitragsjahre, wobei die Abgeordneten in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Mitgliedschaft in der Nationalversammlung einen doppelten Beitrag entrichten. Anspruchsvoraussetzung ist in der Regel die Vollendung des 55. Lebensjahres. Sonstige Amtsausstattungen * Kommunikationsmittel Die Kosten für Telefonverbindungen vom Büro der Abgeordneten im Palais Bourbon aus innerhalb Kontinentalfrankreichs werden von der Nationalversammlung übernommen. Die Abgeordneten können auch eine Telefonkostenpauschale beantragen, die folgende Aufwendungen deckt : maximal vier Telefonanschlüsse auf ihren Namen, von denen zwei Mobiltelefone sein können ; ein Internet-Zugang ; sowie die Kosten für die Telefonverbindungen im Rahmen der Pauschale. Der parlamentarische und mandatsbedingte Schriftverkehr wird von der Nationalversammlung frankiert. Nicht frankiert werden die private Korrespondenz oder Gruppensendungen (Einladungen, Anzeigen, Visitenkarten, Drucksachen, Flugblätter, Abonnementangebote, Zeitungen…). Ferner erhalten die Abgeordneten einen bestimmten Betrag für den Erwerb einer EDV-Anlage. * Verpflegung Den Abgeordneten stehen zwei Restaurants zur Verfügung. Eines davon ist nur ihnen zugänglich, und im anderen können sie Gäste empfangen. Die Kosten für die Mahlzeiten haben die Abgeordneten zu tragen. * Unterkunft Die Nationalversammlung vergibt Darlehen für den Erwerb einer Wohnung oder eines Raums für ein Büro oder einen Bereitschaftsdienst, entweder in Paris oder im Wahlkreis. Die Darlehen, die den Abgeordneten für eine Laufzeit von 10 Jahren und zu einem Zins von 2 % gewährt werden, belaufen sich im Schnitt auf 76.225 Euro. Unweit des Palais Bourbon verfügt die Nationalversammlung über ein Gebäude für Hotelzwecke, in dem die Parlamentarier Zimmer auf ihre Kosten reservieren können. -1. Verwaltungsautonomie Unter den vorausgegangenen Republiken galten die Handlungen des Parlaments als Regierungsakte, für welche die Justiz mithin nicht zuständig war. Artikel 8 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern hat diese gerichtliche Immunität erstmals eingeschränkt, da er folgenden Grundsatz enthält : "Der Staat haftet für Schäden jeglicher Art, die durch die Dienststellen der parlamentarischen Kammern verursacht werden". Das Gesetz machte weitere Ausnahmen betreffend Streitfälle, in welche die Bediensteten der Kammern verwickelt sind, insbesondere das Gesetz vom 13. Juli 1983 betreffend die Rechte und Pflichten der Beamten in seinem Artikel 31. Weitere Einschränkungen dieser gerichtlichen Immunität resultieren aus Gerichtsurteilen ; eines davon – "Präsident der Nationalversammlung" – erließ die Plenarversammlung des "Conseil d'État" (Staatsrates) am 5. März 1999 und ist von großer Tragweite ; denn es trägt dazu bei, dass Rechtsstreite im Zusammenhang mit Handlungen der parlamentarischen Kammern zunehmend unter das gemeine Recht fallen. Als Folge dieser Entwicklung nahm das Präsidium der Nationalversammlung im Februar 2001 einen Erlass zur Regelung des Beschaffungswesens der Nationalversammlung (Journal officiel vom 23. Februar 2001) an. -2. Die Beamten der Nationalversammlung Ihrem Status liegt der Grundsatz der Autonomie zugrunde, denn Artikel 17 der Geschäftsordnung bestimmt Folgendes : "Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest". Die rund 1 300 Beamten der Nationalversammlung, deren Status auf dieser Grundlage durch einen Erlass des Präsidiums zur Festlegung der Geschäftsordnung betreffend die Organisation der Dienststellen und zur Regelung der Rechtsstellung des Personals der Nationalversammlung bestimmt ist, verteilen sich auf die gesetzgebenden und die administrativen Dienststellen, die verwaltungsrechtlich zwei Generalsekretären unterstehen. Fast die Hälfte des Personals ist mit Aufgaben des Empfangs, der Überwachung, der Sicherheit und der laufenden Instandhaltung betraut, die Amtsgehilfen, Bedienstete und Aufseher wahrnehmen. Sekretariatsarbeiten widmet sich nahezu ein Fünftel des Personals. Die Verwaltungsreferendare haben dafür zu sorgen, dass die Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Für die technische Ausstattung und Unterstützung sind eher die Verwaltungsdirektoren und Berater zuständig, die den Direktoren der Nationalversammlung unterstehen. Schriftführer und Redakteure der Debatten (siehe S. 54) haben die Plenarprotokolle abzufassen. Kennzeichnend für den Status der Bediensteten der parlamentarischen Kammern sind insbesondere folgende Merkmale : Die Planstellen werden ausschließlich mit parlamentarischen Beamten besetzt ; diese sind Beamte des Staates, unterliegen aber nicht dem allgemeinen Status des öffentlichen Dienstes ; sie können nur im Wege von Auswahlverfahren rekrutiert werden ; für sie gelten besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit und der Verfügbarkeit. Im Prinzip absolvieren die Beamten der Nationalversammlung ihre gesamte Berufslaufbahn in dieser Kammer. Sie können allerdings zu einer anderen Stelle abgeordnet oder einer anderen Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. -1. EDV im Palais Bourbon 1969 rekrutierte die Nationalversammlung anlässlich der Umsetzung des EDV-Plans ihren ersten Informatiker. 1975 wurden die beiden ersten Computer (Geräte Bull 6160) installiert, was mit der Einrichtung des Referats rechnergestützte Verwaltung, das damals der Abteilung Finanzangelegenheiten angegliedert wurde, einherging. Ab 1986 wurden alle Dienststellen schrittweise mit PC ausgestattet. In der Folgezeit wurde die Datenverarbeitung strukturiert. Kurz vor 1990 wurde ein Referat EDV eingerichtet, das die wichtigsten Aspekte des EDV-Bedarfs der Nationalversammlung abdeckte und seit 1995 ein Informationssystem aus vernetzten Datenbanken schuf. Ab 1990 werden jährlich Haushaltsmittel für die EDV-Ausstattung der Abgeordneten bereitgestellt. In einer weiteren Etappe stellte die Nationalversammlung spezialisierte EDV-Techniker ein und setzte einen mittelfristigen Plan um. Mit dem Aufkommen des Internet und der Einrichtung der Internet-Site der Nationalversammlung im Jahre 1996 vollzog sich eine Zeitenwende. Seit 1997 sind zwei Entwicklungen zu beobachten : zum einen besuchen immer mehr Internauten die Internet-Site der Nationalversammlung, und zum anderen möchten die politischen Behörden die Internet-Site der Nationalversammlung zu einem elektronischen Informationsmittel machen, damit die parlamentarischen Arbeiten weite Verbreitung finden. Seit 1998 steht den Abgeordneten und ihren Mitarbeitern eine Intranet/Extranet-Site und den Dienststellen eine Intranet-Site zur Verfügung. Seit Juni 2002 und dem Beginn der 12. Wahlperiode verfügt jeder Abgeordnete in seinem Büro in der Nationalversammlung über einen Computer mit Internet-Anschluss und einer elektronischen Mailbox. Die Abgeordneten und die Dienststellen haben nunmehr breiten Zugang zu den neuen Technologien als Informationsquellen und Arbeitsinstrumente. Über die Internet-Site der Nationalversammlung (http ://www.assemblee-nationale.fr) kann die Öffentlichkeit auf eine sehr breite Palette an Informationen zugreifen. Insbesondere können alle parlamentarischen Dokumente (Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, Berichte, angenommene Texte…) online konsultiert werden. Das Kurzprotokoll der Aussprache einer Sitzung ist ca. drei Stunden nach deren Schluss erhältlich. Die Internet-Site umfasst auch die Biografien der Abgeordneten, die Zusammensetzung der verschiedenen parlamentarischen Gremien und Dienststellen der Nationalversammlung sowie zahlreiche Texte mit Bildern zum Palais Bourbon und Texte über die Funktionsweise der Nationalversammlung. -2. Verbreitung der Arbeiten Wesentliches Element der parlamentarischen Debatten ist deren Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die bereits in der Verfassung vom 3. September 1791 festgeschrieben wurde, findet ihren Niederschlag zunächst in der Anwesenheit von Besuchern und der Verbreitung der schriftlichen Protokolle über die Arbeiten der Nationalversammlung. Auch über die Arbeiten der Ausschüsse und anderen Organe der Nationalversammlung werden schriftliche Dokumente veröffentlicht, welche die Öffentlichkeit sich beschaffen oder über das Internet herunterladen kann (siehe Anhang S. 100). Neben dieser direkten Informationsverbreitung bietet die Nationalversammlung den Printmedien und audiovisuellen Medien, die bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit heute eine wesentliche R |