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Geschichte der Nationalversammlung
Die zweihundertjährige Geschichte der französischen Volksvertretung hängt eng mit derjenigen der Demokratie und der Hindernisse zusammen, die diese zu überwinden hatte, bevor sie sich in unseren Institutionen endgültig durchzusetzen vermochte. Seit 1789 haben die Franzosen zwar regelmäßig Volksvertreter gewählt; das Wahlsystem und die Befugnisse dieser Vertreter waren allerdings je nach Epoche sehr unterschiedlich, wobei die Zeiträume, in denen die parlamentarische Institution in den Hintergrund trat, im allgemeinen mit einer Beschränkung der Freiheiten einherging. Aufschlußreich ist in dieser Hinsicht auch die Namensgebung. Die Bezeichnung «Nationalversammlung», die 1789 im Revolutionsfieber gewählt wurde, tritt - mit Ausnahme des kurzen Intermezzos von 1848 - erst wieder 1946 auf. In der Zwischenzeit folgten aufeinander mehr oder weniger beschränkende Bezeichnungen («Kammer der Volksvertreter», «Gesetzgebender Körper», «Abgeordnetenkammer» ...), die - in unterschiedlichem Maße - die Zurückhaltung, ja sogar die erklärte Abneigung der Regierenden gegenüber dem Grundsatz der Volkssouveränität widerspiegelten. Am 17. Juni 1789 - einen Monat nach der Versammlung der Generalstände in Versailles - erklärten sich die Abgeordneten des Dritten Standes zur Nationalversammlung, da sie ihres Erachtens "mindestens sechsundneunzig Prozent der Nation" vertraten. Sie riefen sich zum Souverän für die Steuererhebung aus und beschlossen die Ausarbeitung einer Verfassung, die die Rechte des Königs beschränkte. Somit lag die Souveränität künftig nicht mehr beim Monarchen, sondern bei der Nation, die sie über die von ihr gewählten Vertreter ausübte. Seinen Niederschlag fand dieses revolutionäre Konzept in den Verfassungen von 1791 und 1795.
Die Verfassung von 1791 übertrug der Gesetzgebenden Versammlung, die nach einem beschränkten Wahlrecht für ein Jahr gewählt wurde, die Befugnis, Gesetze zu beschließen und Steuern zu erheben, die öffentlichen Ausgaben festzusetzen, Verträge zu ratifizieren und den Krieg zu erklären. Sie tagte von Rechts wegen und konnte nicht aufgelöst werden. Der König - Inhaber der Exekutive - verfügte lediglich über ein auf zwei Jahre beschränktes suspensives Vetorecht. Nach der Absetzung Ludwigs XVI. am 10. August 1792 wurde eine neue Versammlung, die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen war und in Anlehnung an das amerikanische Beispiel Konvent getauft wurde, mit der Ausarbeitung einer republikanischen Verfassung beauftragt. Die erste 1793 angenommene Verfassung trat allerdings nie in Kraft. Die Verfassung des Jahres II (1795) übertrug die Gesetzgebungsbefugnis gleichzeitig zwei Kammern (dem Rat der Fünfhundert, bei dem allein die Gesetzesinitiative lag, und dem Rat der Alten), die nach einem beschränkten Wahlrecht für drei Jahre gewählt wurden und denen eine fünfköpfige Exekutive mit der Bezeichnung Direktorium gegenüberstand. Nach vier Jahren großer politischer Instabilität versetzte Bonaparte, mit dessen Machtergreifung eine lange Zeit der Entmachtung der beiden Kammern begann, diesem Regime am 18. Brumaire des Jahres VIII (9. November 1799) den Todesstoß.
Die Verfassung des Jahres VIII (1799), die das Staatswesen in Frankreich unter dem Konsulat und dem 1. Empire regelte, teilte die Legislative zwischen vier Kammern auf (Staatsrat, Tribunat, Gesetzgebender Körper und Senat), von denen keine einzige aus unmittelbaren Wahlen hervorging. Diese Aufsplitterung förderte die Allmacht der Exekutive, die einzig und allein bei Napoleon lag. Mit der von Ludwig XVIII. im Jahre 1814 oktroyierten Charta wurde die königliche Souveränität wiederhergestellt, zu der das zwei Kammern umfassende Parlament ein nur geringes Gegengewicht bildete: die Abgeordnetenkammer, die nach einem beschränkten Wahlrecht auf fünf Jahre gewählt wurde, und die Kammer der Pairs, deren Amt vererbbar war oder die auf Lebenszeit benannt wurden. Da diese Kammern vom König, der die Sitzungsperiode jederzeit nach Gutdünken schließen konnte, einberufen wurden und sie über keinerlei Initiativrecht oder Mittel zur Beeinflussung der Regierung verfügten, waren sie nur mit scheinbaren Befugnissen ausgestattet.
Unter dem Regime, das auf die Revolution von 1830 folgte, setzte sich ein neues Konzept der Souveränität durch: die Charta wurde nicht mehr oktroyiert, sondern von der Kammer verabschiedet und vom König akzeptiert, der einen Eid auf sie zu leisten hatte. Zwischen den Vertretern der Nation und dem Monarchen - beide gemeinsam Träger der Souveränität - wurde somit ein Pakt geschlossen. Die beiden Kammern erhielten wieder das Recht zur Gesetzesinitiative. Während dieses Zeitraums kam der Grundsatz der Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Parlament auf.
Die republikanische Verfassung, die nach der Revolution von 1848 ausgearbeitet wurde, schuf zwei gleich starke Gewalten: eine gesetzgebende Nationalversammlung mit 750 Mitgliedern und einen Präsidenten, die beide aus allgemeinen Wahlen hervorgingen, aber keinerlei Mittel zur gegenseitigen Einflußnahme besaßen. Diese übermäßige Gewaltenteilung führte zum Staatsstreich vom 2. Dezember 1851: Louis Napoleon Bonaparte löste die Kammer auf und ließ sich per Referendum die verfassungsgebende Gewalt übertragen. Zur Schwächung der Volksvertretung wurden in die Verfassung von 1852 die Grundsätze des ersten Empire übernommen: der allmächtigen Exekutive - die vom Kaiser ernannten Minister sind nur von ihm abhängig - stand die gewählte Gesetzgebende Körperschaft gegenüber, die ihre geringen Befugnisse mit dem Staatsrat, der sich aus Beamten zusammensetzte, und dem Senat, dessen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt wurden, zu teilen hatte. Die Niederlage von 1870 überlebten diese Institutionen nicht. Nach dem Fall des Kaiserreichs arbeitete die am 8. Februar 1871 gewählte und zunächst in Bordeaux und danach bis 1879 in Versailles tagende Kammer die Verfassungsgesetze von 1875 aus, die das Staatswesen Frankreichs 65 Jahre lang bestimmten und die Grundlagen des parlamentarischen Systems bildeten.
Laut Verfassungsgesetze von 1875 waren zwei Kammern Träger der gesetzgebenden Gewalt: die Abgeordnetenkammer, die in allgemeiner und unmittelbarer Wahl auf vier Jahre gewählt wurde, und der Senat, dessen Mitglieder in indirekter Wahl für neun Jahre gewählt wurden. Beide Kammern verfügten über umfassende Befugnisse im Hinblick auf die Gesetzesinitiative wie auch die Kontrolle der Regierung, der sie das Mißtrauen aussprechen konnten. In der Praxis wurde diese Befugnis hauptsächlich von der Abgeordnetenkammer ausgeübt. Der Präsident der Republik hatte das Recht, diese Kammer aufzulösen - ein Recht, das aber ab 1877 nicht mehr zur Anwendung kam. Geprägt war die Dritte Republik von einer großen Instabilität des Regierungssystems, was paradoxerweise dazu führte, daß zwischen den beiden Weltkriegen die gesetzgebenden Gewalt häufig an die Regierung delegiert wurde. Am 10. Juli 1940 übertrugen die Abgeordnetenkammer und der Senat, die in Vichy als Nationalversammlung einberufen wurden, trotz des Widerstandes von 80 Parlamentariern alle Machtbefugnisse Marschall Pétain. Als Vertretung des Volkswillens gab es somit kein Organ mehr bis August 1944, dem Zeitpunkt, zu dem die provisorische Regierung eine beratende Versammlung einsetzte, bevor eine gewählte verfassungsgebende Versammlung die Institutionen der Vierten Republik ausarbeitete.
Wie die vorausgegangene Verfassung schrieb die Verfassung vom 27. Oktober 1946 die Souveränität des Parlaments und den Primat der gesetzgebenden Gewalt fest. Im Vergleich zum Rat der Republik, der nur beschränkte Befugnisse hatte, verfügte die nach dem Verhältniswahlrecht gewählte Nationalversammlung über umfassendere Befugnisse: sie bestimmte die Dauer ihrer Sitzungsperioden und ihre Tagesordnung und konnte die Regierung allein stürzen. Im Gegenzug konnte die Regierung sie auflösen - ein Recht, das aber an derart strenge Bedingungen geknüpft war, daß diese nur ein einziges Mal - 1955 - unter der Regierung von Edgar Faure erfüllt waren. Da das Wahlrecht keine homogenen politischen Mehrheiten hervorzubringen vermochte, herrschte auch unter der Vierten Republik eine große Instabilität des Regierungssystems bis zur Krise im Mai 1958, die die Rückkehr von General de Gaulle und die Schaffung von Institutionen zur Folge hatte, die die Befugnisse der Kammern beschränkten. © Assemblée nationale |