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Geschäftsordnung der Nationalversammlung
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Geschäftsordnung
der Nationalversammlung GESCHÄFTSORDNUNG DER NATIONALVERSAMMLUNG NOVEMBER 2006 Diese deutsche Übersetzung wurde unter der Verantwortung der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.
ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE DER NATIONALVERSAMMLUNG Ältestenpräsidium Artikel 1 1 In der ersten Sitzung der Legislaturperiode führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten das älteste Mitglied der Nationalversammlung den Vorsitz. 2 Die sechs jüngsten anwesenden Abgeordneten nehmen bis zur Wahl des Präsidiums die Aufgaben der Schriftführer wahr. 3 Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten kann keine Aussprache stattfinden.
Aufnahme der Abgeordneten – Ungültigkeitserklärung – Artikel 2 Bei Eröffnung der ersten Sitzung der Legislaturperiode gibt der Alterspräsident der Nationalversammlung die Namen der gewählten Abgeordneten bekannt, wie sie ihm von der Regierung mitgeteilt worden sind. Er ordnet die umgehende Bekanntgabe durch Aushang und die Veröffentlichung im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll an. Artikel 3 Die Anträge auf Anfechtung von Wahlergebnissen und die Entscheidungen des Verfassungsrates, diese Anfechtungen abzuweisen, werden vom Alterspräsidenten oder vom Präsidenten unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen bei Eröffnung der ersten Sitzung in der Reihenfolge ihres Einganges bekanntgegeben. Artikel 4 1 Die Entscheidungen des Verfassungsrates, entweder das durch die Wahlleitung verkündete Ergebnis abzuändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten bekanntzugeben oder eine angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, werden bei Eröffnung der ersten Sitzung nach deren Eingang unter Angabe der betreffenden Wahlkreise und der Namen der Abgeordneten, deren Wahl für ungültig erklärt wird, bekanntgegeben. 2 Im Falle einer Abänderung des betreffenden Ergebnisses ist der Name des für gewählt erklärten Kandidaten unverzüglich nach Mitteilung dieser Entscheidung bekanntzugeben. 3 Wird dem Präsidenten die Entscheidung des Verfassungsrates, die Wahl eines Abgeordneten für ungültig zu erklären, zugeleitet, wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt er diese durch eine Mitteilung im Journal officiel1 zur Kenntnis und unterrichtet die Nationalversammlung in der darauffolgenden Sitzung hierüber. 4 Die gleichen Bestimmungen gelten im Falle einer Aberkennung des Mandats oder einer Verpflichtung zum Rücktritt, die vom Verfassungsrat festgestellt wird. Artikel 5 Jede Initiative eines Abgeordneten, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, wird als hinfällig erachtet, es sei denn, sie wird von einem Mitglied der Nationalversammlung binnen acht vollen Tagen ab der Unterrichtung der Nationalversammlung über die Ungültigkeitserklärung und der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung unverändert übernommen. Artikel 6 1 Jeder Abgeordnete kann von seinem Mandat zurücktreten, und zwar nach Ablauf der für die Einbringung von Anfechtungsanträgen vorgesehenen zehntägigen Frist, wenn seine Wahl nicht angefochten worden ist, oder nach Übermittlung der abweisenden Entscheidung des Verfassungsrates, wenn seine Wahl angefochten worden ist. 2 Rücktrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten, der die Nationalversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung hiervon in Kenntnis setzt und die Regierung darüber unterrichtet. 3 Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Rücktrittserklärungen durch eine Mitteilung im Journal officiel zur Kenntnis. Artikel 7 1 Sobald der Präsident Kenntnis erhält, daß Sitze aus einem der in Artikel L.O. 176 des Wahlgesetzbuches genannten Gründe frei geworden sind, unterrichtet er die Nationalversammlung hierüber. In diesem Falle teilt er der Regierung die Namen der Abgeordneten mit, deren Sitz frei geworden ist, und bittet sie, ihm die Namen der zu ihren Nachfolgern gewählten Personen bekanntzugeben. 2 Die Namen der neuen Abgeordneten, die nach Anwendung dieses Artikels für gewählt erklärt werden, werden der Nationalversammlung bei Eröffnung der ersten Sitzung nach Mitteilung der Namen durch die Regierung bekanntgegeben. 3 Das gleiche gilt für die Namen der Abgeordneten, die infolge von Nachwahlen gewählt worden sind. 4 Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Mitteilung der Namen der neugewählten Abgeordneten unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen zur Kenntnis.
Präsidium der Nationalversammlung Artikel 8 Das Präsidium der Nationalversammlung besteht aus: 1 Präsidenten, 6 Vizepräsidenten, 3 Quästoren, 12 Schriftführern . Artikel 9 1 In der ersten Sitzung der Legislaturperiode fordert der Alterspräsident die Nationalversammlung unmittelbar nach den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Mitteilungen auf, ihren Präsidenten zu wählen. 2 Der Präsident der Nationalversammlung wird in geheimer Wahl am Rednerpult gewählt. Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt. 3 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt. Das Ergebnis wird vom Alterspräsidenten bekanntgegeben. 4 Sobald der Präsident gewählt ist, fordert ihn der Alterspräsident auf, den Vorsitz zu übernehmen. Artikel 10 1 Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode während der Sitzung, die auf die Wahl des Präsidenten folgt, gewählt. Ihre Ämter werden in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, in der Eröffnungssitzung der ordentlichen Sitzungsperiode neu besetzt. Der Präsident wird durch die sechs jüngsten Mitglieder der Nationalversammlung, die die Aufgaben der Schriftführer wahrnehmen, unterstützt. 2 Bei der Wahl der Vizepräsidenten, der Quästoren und der Schriftführer ist darauf zu achten, daß das Verhältnis der in der Nationalversammlung vertretenen politischen Kräfte angemessen wiedergegeben wird. 3 Die Fraktionsvorsitzenden treten zusammen, um in der von ihnen bestimmten Reihenfolge die Liste ihrer Kandidaten für die verschiedenen Ämter im Präsidium zu erstellen. 4 Die Kandidaturen sind spätestens eine halbe Stunde vor dem für die Benennung oder die Eröffnung des jeweiligen Wahlganges festgesetzten Zeitpunkt beim Generalsekretär der Nationalversammlung einzureichen. 5 Wenn bei den im Präsidium zu besetzenden Ämtern die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt, ist gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu verfahren. 6 Andernfalls hat die Benennung bei den Ämtern, bei denen die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze übersteigt, durch plurinominale2 Mehrheitswahl zu erfolgen. 7 Die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen enthalten, als im jeweiligen Wahlgang Ämter zu besetzen sind. 8 Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Ämter zu besetzen sind. 9 Im ersten und zweiten Wahlgang sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die Kandidaten gewählt, die die absolute Mehrheit erhalten haben. 10 Haben jedoch bei einem oder mehreren Sitzen mehr Kandidaten als zu besetzende Sitze die absolute Mehrheit und die gleiche Stimmenzahl erhalten, ist zur Besetzung dieser Sitze ein weiterer Wahlgang erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt. 11 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt, und der Präsident verkündet das Ergebnis. 12 Wird eines der Ämter frei, ist dieses nach demselben Verfahren neu zu besetzen. Artikel 11 1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Abwesenheit. 2 Bei der Wahl der Vizepräsidenten und der Quästoren entscheiden das Datum und der Wahlgang, in dem sie gewählt wurden, und, wenn sie im selben Wahlgang gewählt wurden, die Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen über ihre Rangfolge. Bei Stimmengleichheit in demselben Wahlgang hat das älteste Mitglied den Vorrang. 3 Werden die Vizepräsidenten und die Quästoren nach dem in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Verfahren ermittelt, richtet sich ihre Rangfolge nach der Reihenfolge, in der die Fraktionsvorsitzenden ihre Kandidatur eingereicht haben. Artikel 12 Nach der Wahl des Präsidiums unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten der Republik, den Premierminister und den Präsidenten des Senats über dessen Zusammensetzung. Befugnisse des Präsidenten und des Präsidiums der Nationalversammlung Artikel 13 1 Der Präsident der Nationalversammlung beruft die Plenarsitzungen der Nationalversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ein und leitet sie. 2 Er sorgt für die Sicherheit der Nationalversammlung nach innen wie nach außen. Hierzu legt er den Umfang der militärischen Sicherheitskräfte fest, den er für erforderlich erachtet. Sie unterstehen seiner Befehlsgewalt. 3 Die Mitteilungen der Nationalversammlung erfolgen durch den Präsidenten. Artikel 14 1 Das Präsidium verfügt über alle Befugnisse zur Regelung der Beratungen der Nationalversammlung sowie zur Organisation und Leitung aller Dienststellen unter den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen. 2 Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen Persönlichkeiten während der Sitzungen zur Nationalversammlung sprechen dürfen. 3 Nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der Parlamentarischen Versammlungen genießt die Nationalversammlung finanzielle Autonomie. Artikel 15 1 Die Quästoren sind unter der Leitung des Präsidiums mit der Wahrnehmung der Finanz- und Verwaltungsdienste betraut. Ohne ihre vorherige Stellungnahme dürfen keine neuen Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden. 2 Dem Präsidenten und den Quästoren werden im Palais-Bourbon Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt. Artikel 16 1 Die Ausgaben der Nationalversammlung beziehen sich jeweils auf ein Haushaltsjahr. Zu Beginn der Legislaturperiode sowie zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr, mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, setzt die Nationalversammlung einen Sonderausschuß ein, in den anteilsmäßig zur Fraktionsstärke gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren 15 Mitglieder berufen werden und der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluß beauftragt ist. Dieser Ausschuß erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung oder erstattet der Nationalversammlung Bericht. 2 Nach jedem Haushaltsjahr erstellt der Ausschuß einen öffentlichen Bericht. 3 Die Mitglieder des Präsidiums der Nationalversammlung dürfen diesem Ausschuß nicht angehören. 4 Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschrift die Regeln für die Rechnungsführung fest. Artikel 17 1 Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest. Artikel 18 1 Die Dienste der Nationalversammlung werden ausschließlich von Beschäftigten erbracht, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen damit beauftragt werden. Infolgedessen ist die dauerhafte Mitarbeit von Beamten, die einer Verwaltung außerhalb der Nationalversammlung angehören, untersagt, mit Ausnahme derjenigen zivilen und militärischen Bediensteten, die die Regierung dem Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte sowie dem Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan zur Verfügung stellt. Fraktionen Artikel 19 1 Die Abgeordneten können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 20 Mitglieder, wobei die Gäste, die unter den in nachfolgendem Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen aufgenommen werden, bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitgerechnet werden. 2 Fraktionen werden gebildet, indem dies dem Präsidenten durch eine von ihren Mitgliedern unterzeichnete politische Erklärung unter Beifügung der Liste dieser Mitglieder und der aufgenommenen Gäste sowie unter Angabe des Namens des Fraktionsvorsitzenden angezeigt wird. Diese Schriftstücke werden im Journal officiel veröffentlicht. 3 Ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. 4 Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion ihrer Wahl mit Billigung deren Vorstandes anschließen. Sie werden bei der Bemessung der Sitze, die den Fraktionen in den Ausschüssen gemäß Artikel 33 und 37 gewährt werden, berücksichtigt. Artikel 20 Die gemäß vorstehendem Artikel gebildeten Fraktionen können für ihre interne Verwaltung ein Sekretariat einrichten, für das sie selbst Personal einstellen und dessen Vergütung sie festlegen. Die Rechtsstellung, die Bedingungen für die materielle Einrichtung dieser Sekretariate sowie das Recht ihres Personals, die Räume der Nationalversammlung zu betreten und sich dort aufzuhalten, werden vom Präsidium der Nationalversammlung auf Vorschlag der Quästoren und der Fraktionsvorsitzenden festgelegt. Artikel 21 Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung einer Fraktion sind dem Präsidenten der Nationalversammlung schriftlich anzuzeigen im Falle eines Fraktionsaustritts durch den betreffenden Abgeordneten, im Falle eines Ausschlusses durch den Fraktionsvorsitzenden und im Falle eines Beitritts oder der Aufnahme eines Gasts sowohl durch den betreffenden Abgeordneten als auch durch den Fraktionsvorsitzenden. Sie werden im Journal officiel veröffentlicht. Artikel 22 Nach Bildung der Fraktionen beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung ihrer Vertreter ein, um den Plenarsaal der Anzahl der Fraktionen entsprechend zu unterteilen und den Platz der fraktionslosen Abgeordneten im Verhältnis zu den Fraktionen zu bestimmen. Artikel 23 1 Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten, sei es in der in Artikel 19 vorgesehenen Form oder unter irgendeiner anderen Form oder Bezeichnung. 2 Ebenfalls untersagt in den Räumen der Nationalversammlung sind Zusammenkünfte auf Dauer angelegter Vereinigungen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung solche Interessen vertreten. Persönliche Benennungen: allgemeine Bestimmungen Artikel 24 Hat die Nationalversammlung aufgrund von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, von Gesetzen oder Verordnungen als Wahlkörper einer anderen Versammlung, eines Ausschusses, eines Gremiums oder von Mitgliedern irgendeines Gremiums zu dienen, werden diese persönlichen Benennungen unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen vorgenommen, soweit in dem diesen Rechtsakt begründenden Text nichts anderes bestimmt ist, und vorbehaltlich der darin enthaltenen Bestimmungen. Artikel 25 1 Erfordert der den Rechtsakt begründende Text die Benennung im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen, legt der Präsident der Nationalversammlung die Frist fest, innerhalb derer die Fraktionsvorsitzenden ihm die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben. 2 Nach Ablauf dieser Frist werden die dem Präsidenten der Nationalversammlung übermittelten Namen durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung wirksam. 3 Sind während oder außerhalb der Sitzungsperiode ungeachtet des Grundes Mitglieder der Nationalversammlung, die einem in vorstehendem Artikel genannten Gremium angehören, zu ersetzen, werden die Namen der Nachfolger durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam. Artikel 26 1 In Artikel 25 nicht vorgesehenen Fällen unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung diese über die vorzunehmenden Benennungen und setzt für die Einreichung der Kandidaturen eine Frist fest. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, erfolgt die Unterrichtung durch Veröffentlichung im Journal officiel. 2 Sind die Modalitäten der Benennungen durch die Nationalversammlung oder der Aufstellung der Kandidaten nicht durch namentlich bezeichnete Ausschüsse in dem den Rechtsakt begründenden Text festgelegt, beauftragt der Präsident der Nationalversammlung einen oder mehrere ständige Ausschüsse - gegebenenfalls nach Beratung mit deren Vorsitzenden - mit der Aufstellung dieser Kandidaturen. 3 Übersteigt nach Ablauf der in vorstehendem Absatz 1 genannten Frist die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht und schreibt der den Rechtsakt begründende Text keine Wahl vor, findet Artikel 25 Absatz 2 und 3 Anwendung. 4 Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze oder schreibt der den Rechtsakt begründende Text eine Wahl vor, erfolgt die Wahl durch die Nationalversammlung zu dem von der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkt, je nach Fall durch Einzelwahl oder durch plurinominale Wahl(3), entweder am Rednerpult oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen. 5 Die Dienststelle der Präsidentschaft läßt hierzu Stimmzettel mit den Namen oder den Listen der Kandidaten verteilen. 6 Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu benennen sind. 7 In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als benannt. 8 Ist ein zweiter oder dritter Wahlgang erforderlich, werden nur Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten verteilt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist ihre Kandidatur aufrechterhalten oder eingereicht haben. Artikel 27 1 Ist in dem den Rechtsakt begründenden Text die Benennung durch einen Ausschuß der Nationalversammlung vorgesehen, leitet deren Präsident nach seiner Befassung durch die betreffende Behörde den Benennungsantrag an den zuständigen Ausschuß weiter. 2 Die Namen der benannten Abgeordneten werden der betreffenden Behörde durch den Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt. Artikel 28 Die Mitglieder der Nationalversammlung, die den in Artikel 24 genannten Gremien angehören, haben dem zuständigen Ausschuß mindestens einmal pro Jahr schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.
Persönliche Benennungen Artikel 29 1 Die Vertreter der Nationalversammlung, die in internationale oder europäische Versammlungen entsandt werden, sind nach dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren zu benennen. 3 Die Vertreter der Nationalversammlung erstatten jedes Jahr gemeinsam schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Versammlung, der sie angehören, und legen ihn dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten vor. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.
Sonderausschüsse Artikel 30 1 Sonderausschüsse werden nach Maßgabe von Artikel 43 der Verfassung und vorbehaltlich des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze auf Veranlassung entweder der Regierung oder der Nationalversammlung zur Prüfung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen4 eingesetzt. 2 Wenn die Regierung die Einsetzung eines Sonderausschusses verlangt, hat dies von Rechts wegen zu erfolgen. Bei Gesetzentwürfen muß dies zum Zeitpunkt ihrer Zuleitung an die Nationalversammlung und bei Gesetzesvorschlägen innerhalb einer Frist von zwei vollen Tagen ab ihrer Verteilung verlangt werden. Artikel 31 1 Die Einsetzung eines Sonderausschusses kann auf Ersuchen entweder des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses, des Vorsitzenden einer Fraktion oder von mindestens 30 Abgeordneten, deren Liste ne varietur im Journal officiel unmittelbar im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll veröffentlicht wird, von der Nationalversammlung beschlossen werden. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei vollen Tagen nach Verteilung des Gesetzentwurfes oder des Gesetzesvorschlages einzureichen. Gibt die Regierung vor der Verteilung eine Dringlichkeitserklärung ab, wird diese Frist auf einen vollen Tag verkürzt. 2 Der Antrag ist umgehend durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung, den Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse mitzuteilen. 3 Er gilt als angenommen, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vor der zweiten Sitzung nach dieser Bekanntgabe kein Einspruch seitens der Regierung, des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion zugeleitet worden ist. 4 Ist gegen einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderausschusses gemäß den Bedingungen des vorstehenden Absatzes Einspruch eingelegt worden, wird zwingend eine Aussprache über den Antrag in die Tagesordnung der ersten Sitzung aufgenommen, die nach Unterrichtung der Nationalversammlung über den Einspruch gemäß Artikel 50 Absatz 1 abgehalten wird. Während dieser Aussprache können lediglich die Regierung und, für eine Dauer von höchstens fünf Minuten, der Verfasser des Einspruchs, der Verfasser oder der Erstunterzeichner des Antrages und die Vorsitzenden der betreffenden ständigen Ausschüsse das Wort ergreifen. Artikel 32 Außer wenn es sich um einen Gesetzentwurf zur Genehmigung der Optionen der Wirtschaftsplanung oder der Wirtschaftsplanung selbst, um einen internationalen Vertrag oder ein internationales Abkommen gemäß Artikel 128 handelt oder wenn die Nationalversammlung bereits die Einsetzung eines Sonderausschusses abgelehnt hat, hat diese Einsetzung von Rechts wegen zu erfolgen, wenn sie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Fristen durch einen oder mehrere Vorsitzende von Fraktionen, deren Gesamtstärke die absolute Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung darstellt, verlangt wird. Artikel 33 1 Den Sonderausschüssen gehören 57 Mitglieder an, die anteilsmäßig zur Fraktionsstärke nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren benannt werden. Höchstens 28 ihrer Mitglieder dürfen bei ihrer Einsetzung demselben ständigen Ausschuß angehören. 2 Sonderausschüsse dürfen höchstens zwei fraktionslose Mitglieder aufnehmen. Artikel 34 1 Ist gemäß den Artikeln 30 bis 32 ein Sonderausschuß einzusetzen, läßt der Präsident der Nationalversammlung den Antrag der Regierung oder den Beschluß der Nationalversammlung, einen solchen Ausschuß einzusetzen, unter Angabe des Titels des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages, mit dem er befaßt wird, per Aushang bekanntgeben und die Fraktionsvorsitzenden hiervon in Kenntnis setzen. 2 Der Präsident der Nationalversammlung setzt den Fraktionsvorsitzenden eine Frist, innerhalb derer sie die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben. Diese Frist darf während der Sitzungsperiode zwei volle Tage und außerhalb der Sitzungsperiode fünf volle Tage nicht überschreiten. 3 Die Namen der von den Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagenen Ausschußmitglieder werden durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam. 4 Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen Sonderausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß. 5 Wird ungeachtet des Grundes während oder außerhalb der Sitzungsperiode ein Vertreter einer Fraktion in einem Sonderausschuß ersetzt, wird der Name seines Nachfolgers aus der betreffenden Fraktion durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam. Artikel 35 Ein Sonderausschuß bleibt so lange für den Gesetzentwurf oder den Gesetzesvorschlag, der seine Einsetzung zur Folge hatte, zuständig, bis diesbezüglich ein endgültiger Beschluß gefaßt worden ist.
Ständige Ausschüsse Artikel 36 1 Die Nationalversammlung setzt im Plenum sechs ständige Ausschüsse ein. 2 Diese haben folgende Bezeichnungen und Zuständigkeitsbereiche: 3 1° Ausschuß für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales: 4 Unterricht und Forschung; Berufsbildung, Förderung des sozialen Aufstiegs; Jugend und Sport; kulturelle Tätigkeiten; Information; Arbeit und Beschäftigung; Volksgesundheit, Familie, Bevölkerung; Sozialversicherung und Sozialhilfe; zivile und militärische Versorgungsbezüge, Ruhegehälter und Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten; 5 2° Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Raumordnung 6 Landwirtschaft und Fischerei; Energie und Industrie; technische Forschung; Verbrauch ; Binnen- und Außenhandel, Zoll; Kommunikationsmittel und Fremdenverkehr; Raumordnung und Städtebau, Infrastruktur und öffentliche Bauvorhaben, Wohnungs- und Bauwesen; Umwelt. 7 3° Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten: 8 Internationale Beziehungen: Außenpolitik, Zusammenarbeit, internationale Verträge und Abkommen; 9 4° Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte: 10 Allgemeine Organisation der Verteidigung; Politik der Zusammenarbeit und Unterstützung im militärischen Bereich; langfristige Planung für die Streitkräfte; Luft-, Raumfahrt- und Rüstungsindustrie; militärische Einrichtungen und staatliche Rustüngsproduktion; militärischer Bereich; Wehrdienst und Gesetze über die Rekrutierung; zivile und militärische Bedienstete der Armee; Gendarmerie und Militärgerichtsbarkeit; 11 5° Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan: 12 Einnahmen und Ausgaben des Staates; Ausführung des Haushaltsplans; Geld- und Kreditwesen; innere und äußere Finanztätigkeiten; Finanzkontrolle der staatlichen Unternehmen; Staatsvermögen; 13 6° Ausschuß für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik: 14 Verfassungs-, Organ- und Wahlgesetze; Geschäftsordnung der Nationalversammlung; Gerichtswesen; Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht; Petitionen; allgemeine Verwaltung der Gebiete der Republik und der Gebietskörperschaften; 15 Die maximale Mitgliederzahl der einzelnen Ausschüsse beträgt: 16 1° für den Ausschuß für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales und den Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Raumordnung jeweils zwei Achtel der Anzahl der Abgeordneten der Nationalversammlung; 17 2° für den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, den Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte, den Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan sowie den Ausschuß für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik jeweils ein Achtel der Anzahl der Abgeordneten der Nationalversammlung. 18 Die so erhaltene Mitgliederzahl wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Artikel 37 1 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode und zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren benannt. 2 Die Anzahl der Sitze einer gemäß Artikel 19 ordnungsgemäß gebildeten Fraktion bemißt sich proportional zu ihrer zahlenmäßigen Stärke im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Nationalversammlung. 3 Die nach dieser Verteilung noch freien Sitze werden mit Abgeordneten besetzt, die keiner Fraktion angehören. Wird keine Einigung erzielt, werden diese Sitze den Kandidaten mit dem höheren Lebensalter zuerkannt. Artikel 38 1 Ein Abgeordneter kann nur Mitglied eines einzigen ständigen Ausschusses sein. Er kann allerdings an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen er nicht angehört. 2 Die Abgeordneten, die Mitglieder internationaler oder europäischer Versammlungen sind, sowie die Abgeordneten, die einem Sonderausschuß angehören, können auf ihr eigenes Ersuchen und für die Dauer der Tätigkeit dieser Versammlungen, ihrer Ausschüsse oder des Sonderausschusses von der Anwesenheit in dem ständigen Ausschuß, dem sie angehören, freigestellt werden. In einem solchen Falle lassen sie sich durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten. 3 Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen ständigen Ausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß. 4 Sitze, die den Fraktionen in den ständigen Ausschüssen zugewiesen worden sind, sind nach ihrem Freiwerden gemäß den in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen neu zu besetzen. Tätigkeit der Ausschüsse Artikel 39 1 Unmittelbar nach ihrer Einsetzung beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung sämtlicher Ausschüsse ein, damit sie ihre Vorstände bestimmen und die Sonderausschüsse außerdem ihre Berichterstatter benennen können. 2 Der Vorstand eines jeden ständigen Ausschusses muß neben dem Vorsitzenden einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer für jeweils 30 Mitglieder im Verhältnis zur Höchststärke umfassen. Der Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan benennt einen Generalberichterstatter. Allerdings muß die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer jeweils mindestens drei betragen. 3 Der Vorstand der anderen Ausschüsse umfaßt: 1 Vorsitzenden, 2 stellvertretende Vorsitzende und 2 Schriftführer. 4 Der Vorstand eines jeden Ausschusses wird gesondert nach den verschiedenen Arten von Ämtern jeweils in geheimer Wahl bestimmt. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten für die jeweiligen Arten von Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht, wird keine Wahl durchgeführt. 5 Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt. 6 Zwischen den stellvertretenden Vorsitzenden gibt es keine Rangfolge. 7 Der Vorsitz in einem Sonderausschuß kann nicht gleichzeitig mit dem Vorsitz in einem ständigen Ausschuß ausgeübt werden. Artikel 40 1 Wenn die Regierung es verlangt, werden die Ausschußsitzungen vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen. 2 Während der Sitzungsperioden können sie auch von ihrem Vorsitzenden einberufen werden. 3 Außerhalb der Sitzungsperioden können die Ausschußsitzungen entweder durch den Präsidenten der Nationalversammlung oder nach Zustimmung des jeweiligen Ausschußvorstandes durch den Ausschußvorsitzenden einberufen werden. Eine Sitzung ist jedoch abzusagen oder zu vertagen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses dies mindestens achtundvierzig Stunden vor dem angesetzten Termin verlangt. 4 Während der Sitzungsperioden sind die Ausschüsse mindestens achtundvierzig Stunden vor ihrer Sitzung einzuberufen. Wenn die Tagesordnung der Nationalversammlung dies erfordert, können sie ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Die achtundvierzigstündige Frist wird außerhalb der Sitzungsperioden auf eine Woche verlängert. In der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben. 5 Jeder Ausschuß kann vorbehaltlich der durch die Verfassung, die Organgesetze und diese Geschäftsordnung festgelegten Regeln frei über seine Tätigkeit bestimmen. Artikel 41 Wenn die Nationalversammlung Sitzung hält, dürfen die ständigen Ausschüsse nur zusammentreten, um die ihnen von der Nationalversammlung zur sofortigen Prüfung überwiesenen Angelegenheiten oder die Tagesordnungspunkte der Nationalversammlung zu beraten. Artikel 42 1 Ausschußmitglieder sind zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen verpflichtet. 2 Die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder sowie derjenigen, die sich entweder aus einem der Gründe, die in der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958, die den Parlamentariern ausnahmsweise die Übertragung ihres Stimmrechtes gestattet, genannt sind, oder aufgrund einer unumgänglichen Verhinderung entschuldigt haben, und derjenigen, die sich ordnungsgemäß vertreten ließen, werden am Tage nach jeder Ausschußsitzung im Journal officiel veröffentlicht. 3 Hat ein Ausschußmitglied während einer ordentlichen Sitzungsperiode bei mehr als einem Drittel der Ausschußsitzungen gefehlt und sich weder unter Berufung auf einen der in vorstehendem Absatz genannten Gründe entschuldigt noch gemäß Artikel 38 vertreten lassen, hat der Vorstand des Ausschusses den Präsidenten der Nationalversammlung hierüber zu unterrichten, der den Rücktritt dieses Ausschußmitglieds feststellt. Dieses Mitglied wird ersetzt und darf im Laufe des Jahres keinem anderen Ausschuß angehören. Seine Funktionszulage wird bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Sitzungsperiode um ein Drittel gekürzt. Artikel 43 1 Immer wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist für die Gültigkeit der Abstimmungen die Beschlußfähigkeit erforderlich. 2 Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden, wird sie in der darauffolgenden Sitzung, die frühestens drei Stunden später abgehalten werden darf, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig durchgeführt. Artikel 44 1 Die Ausschüsse beschließen entweder durch Handzeichen oder durch schriftliche Abstimmung. 2 Eine schriftliche Abstimmung hat von Rechts wegen zu erfolgen, wenn dies entweder von mindestens einem Zehntel der Ausschußmitglieder oder im Falle einer persönlichen Benennung von einem Ausschußmitglied verlangt wird. 3 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 38 können die Ausschußmitglieder ihr Stimmrecht bei den Abstimmungen nur einem anderen Mitglied desselben Ausschusses und nur in den Fällen und unter den Bedingungen übertragen, die in der obengenannten Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 vorgesehen sind. Der Ausschußvorsitzende ist über die Stimmrechtsübertragungen zu unterrichten, auf die die Bestimmungen von Artikel 62 Anwendung finden. 4 Die Stimme des Ausschußvorsitzenden gibt nicht den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Bestimmung als abgelehnt. Artikel 45 1 Die Minister haben Zugang zu den Ausschüssen und müssen gehört werden, wenn sie dies verlangen. 2 Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses kann die Anhörung eines Regierungsmitglieds verlangen. 3 Jeder Ausschuß kann durch den Präsidenten der Nationalversammlung verlangen, daß ein Berichterstatter des Wirtschafts- und Sozialrates zu den Vorlagen angehört wird, zu denen dieser eine Stellungnahme abzugeben hat. Artikel 46 1 Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vertraulich. Die Mitglieder der Nationalversammlung können die Sitzungsprotokolle der Ausschüsse sowie die diesen übermittelten Unterlagen zur Einsichtnahme anfordern. Die Protokolle und Unterlagen werden am Ende einer jeden Legislaturperiode im Archiv der Nationalversammlung abgelegt. 2 Nach jeder Ausschußsitzung wird ein Sitzungsbericht über den Stand der Arbeiten und die Abstimmungen im Ausschuß sowie über die Ausführungen der einzelnen Mitglieder veröffentlicht. Die Sitzungsberichte über die verschiedenen Sitzungen zur Prüfung einer Vorlage können unter den vom Ausschußvorstand festgelegten Bedingungen zu einem Dokument zusammengefaßt werden, das dem abschließenden Ausschußbericht als Anhang beigefügt wird. 3 Nach Rücksprache mit dem Ausschuß kann dessen Vorstand die von ihm durchgeführten Anhörungen in der von ihm gewählten Form ganz oder teilweise öffentlich durchführen. 4 In einer Informationsschrift der Ausschüsse ("Bulletin des commissions") werden sämtliche Angaben über die Ausschußtätigkeit veröffentlicht, deren Einzelheiten der Vorstand eines jeden Ausschusses festlegt. 5 Eine audiovisuelle Aufzeichnung der Ausschußtätigkeit kann unter den vom Präsidium der Nationalversammlung festgelegten Bedingungen angefertigt und verbreitet werden. Tagesordnung der Nationalversammlung - Organisation der Aussprachen Artikel 47 1 Die Tagesordnung der Nationalversammlung umfaßt: 2 – die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die unter den in Artikel 89 vorgesehenen Bedingungen vorrangig auf die Tagesordnung gesetzt werden; 3 – die mündlichen Anfragen, die unter den in Artikel 134 vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung gesetzt werden; 4 – die sonstigen Angelegenheiten, die unter den in nachfolgendem Artikel vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Artikel 48 1 Die Vizepräsidenten der Nationalversammlung, die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, der Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan, der Vorsitzende der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union und die Fraktionsvorsitzenden werden, falls erforderlich, vom Präsidenten jede Woche zu dem von ihm festgesetzten Tag und dem von ihm bestimmten Zeitpunkt zur Sitzung der Konferenz der Präsidenten einberufen.
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