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 Verfassung vom 4. Oktober 1958
 

 

Diese deutsche Übersetzung wurde unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.

HINWEIS

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Gemäß dem Verfassungsgesetz Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008:

1° treten die kursiv gedruckten Fassungen der Artikel  11, 13, 25 vorbehaltlich von nachfolgendem Punkt 4, und der Artikel 34‑1, 39, 44, 56, 61‑1, 65, 69, 71‑1 und 73 der Verfassung unter den Bedingungen, die in den zu ihrer Anwendung erforderlichen Gesetzen und Organgesetzen festgelegt werden, in Kraft;

2° treten die kursiv gedruckten Fassungen der Artikel 41, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50‑1, 51‑1 und 51‑2 der Verfassung am 1. März 2009 in Kraft;

3° treten die kursiv gedruckten Fassungen des Titels XV und der Artikel 88‑1, 88‑2, 88‑4, 88‑5, 88‑6, 88‑7 mit Inkrafttreten des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft;

4° gelten die Bestimmungen der kursiv gedruckten Fassung von Artikel 25 der Verfassung betreffend die vorübergehende Ersetzung von Abgeordneten und Senatoren, die ein Regierungsamt übernehmen, für die Abgeordneten und Senatoren, die ein solches Amt vor Inkrafttreten des in diesem Artikel vorgesehenen Organgesetzes übernommen haben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ein solches Amt noch innehaben und das parlamentarische Amt, in das sie gewählt wurden, noch nicht abgelaufen ist;

5° kommen die beiden Fassungen von Artikel 88‑5 bei den Beitritten infolge einer Regierungskonferenz, deren Einberufung vom Europäischen Rat vor dem 1. Juli 2004 beschlossen wurde, nicht zur Anwendung.

 

 

 INHALT (Titel der Verfassung)

 PRÄAMBEL

Titel I - Die Souveränität (Artikel 2 bis 4)

Titel II - Der Präsident der Republik (Artikel 5 bis 19)

Titel III - Die Regierung (Artikel 20 bis 23)

Titel IV - Das Parlament (Artikel 24 bis 33)

Titel V - Die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung (Artikel 34 bis 51)

Titel VI - Die internationalen Verträge und Abkommen (Artikel 52 bis 55)

Titel VII - Der Verfassungsrat (Artikel 56 bis 63)

Titel VIII - Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Artikel 64 bis 66-1)

Titel IX - Der Hohe Gerichtshof (Artikel 67 und 68)

Titel X - Die strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder der Regierung (Art. 68-1 bis 68-3)

Titel XI - Der Wirtschafts- und Sozialrat (Artikel 69 bis 71)

Titel XI  A - Der Verteidiger der Rechte (Artikel 71-1)

Titel XII - Die Gebietskörperschaften (Artikel 72 bis 75)

Titel XIII - Übergangsbestimmungen bezüglich Neukaledonien (Artikel 76 und 77)

Titel XIV - Frankophonie und Assoziierungsabkommen (Artikel 88)

Titel XV - Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union (Art. 88-1 bis 88-5)

Titel XV - Die Europäische Union (Art. 88-1 bis 88-7)

Titel XVI - Änderung der Verfassung (Artikel 89)

Titel XVII - (Aufgehoben)

UMWELTCHARTA

 

PRÄAMBEL

 

Das französische Volk verkündet feierlich seine Verbundenheit mit den Menschenrechten und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, wie sie in der Erklärung von 1789 niedergelegt wurden, welche durch die Präambel der Verfassung von 1946 bestätigt und ergänzt wurde, sowie mit den in der Umweltcharta von 2004 festgelegten Rechten und Pflichten.

Kraft dieser Grundsätze und des Selbstbestimmungsrechts der Völker bietet die Republik den überseeischen Gebieten, die den Willen zum Beitritt bekunden, neue, auf das gemeinsame Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit gegründete und im Hinblick auf ihre demokratische Entwicklung geschaffene Institutionen an.

Artikel 1

Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben. Sie ist dezentral organisiert.

Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.

 

TITEL I - Die Souveränität
 

Artikel 2

Die Sprache der Republik ist Französisch.

Das Nationalemblem ist die blau-weiß-rote Trikolore.

Die Nationalhymne ist die Marseillaise.

Der Wahlspruch der Republik lautet: «Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit».

Ihr Grundsatz lautet: Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk.

 

Artikel 3

Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.

Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.

Die Wahl kann unmittelbar oder mittelbar unter den in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.

Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind.

 

Artikel 4

Die politischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten.

Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 13 enthaltenen Grundsatzes bei.

Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation.

 

TITEL II - Der Präsident der Republik

 

Artikel 5

Der Präsident der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates.

Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.

 

Artikel 6

Der Präsident der Republik wird in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Keiner kann mehr als zwei Mandate in Folge ausüben.

Die Durchführungsbestimmungen regelt ein Organgesetz.

 

Artikel 7

Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird am vierzehnten darauffolgenden Tage ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dürfen sich nur die zwei Kandidaten zur Wahl stellen, die, gegebenenfalls nach dem Rücktritt von Kandidaten, welche mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten, im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Wahltermin wird von der Regierung festgesetzt.

Die Wahl des neuen Präsidenten findet spätestens zwanzig Tage und frühestens fünfunddreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten statt.

Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik, ganz gleich aus welchem Grunde, oder im Falle der Verhinderung, die auf Antrag der Regierung der Verfassungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik, ausgenommen diejenigen nach Artikel 11 und 12, vorübergehend vom Präsidenten des Senats und, falls auch dieser an der Ausübung dieses Amtes gehindert ist, von der Regierung wahrgenommen.

Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten oder wenn der Verfassungsrat die Verhinderung für endgültig erklärt hat, findet die Wahl des neuen Präsidenten, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, welche vom Verfassungsrat festgestellt wird, frühestens zwanzig Tage und spätestens fünfunddreißig Tage nach Eintritt der Vakanz oder der Erklärung der endgültigen Verhinderung statt.

Wenn innerhalb von sieben Tagen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidaturen eine Person, die weniger als dreißig Tage vor diesem Zeitpunkt öffentlich ihre Entscheidung für eine Kandidatur erklärt hatte, verstirbt oder verhindert ist, kann der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl beschließen.

Wenn einer der Kandidaten vor dem ersten Wahlgang verstirbt oder verhindert ist, erklärt der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl.

Im Falle des Ablebens oder der Verhinderung eines der beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang, noch vor eventuellen Rücktritten, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erklärt der Verfassungsrat, dass der gesamte Wahlvorgang zu wiederholen ist; das Gleiche gilt bei Ableben oder Verhinderung eines der beiden für den zweiten Wahlgang verbliebenen Kandidaten.

In allen Fällen wird der Verfassungsrat unter den in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen oder nach Maßgabe der Bestimmungen über die Einreichung einer Kandidatur in dem in Artikel 6 vorgesehenen Organgesetz angerufen.

Der Verfassungsrat kann die in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Fristen verlängern. Die Wahl darf jedoch nicht später als fünfunddreißig Tage nach der Entscheidung des Verfassungsrates stattfinden. Wird die Wahl durch Anwendung dieses Absatzes auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten verschoben, so bleibt dieser bis zur Proklamierung seines Nachfolgers im Amt.

Weder die Artikel 49 und 50 noch der Artikel 89 der Verfassung dürfen während der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik oder innerhalb des Zeitraums zwischen der Erklärung der endgültigen Verhinderung des Präsidenten der Republik und der Wahl seines Nachfolgers angewandt werden.

 

Artikel 8

Der Präsident der Republik ernennt den Premierminister. Er entlässt ihn aus seinem Amt, wenn dieser den Rücktritt der Regierung erklärt.

Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entlässt er die übrigen Mitglieder der Regierung.

 

Artikel 9

Der Präsident der Republik führt den Vorsitz im Ministerrat.

 

Artikel 10

Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des endgültig beschlossenen Gesetzes an die Regierung.

Er kann vor Ablauf dieser Frist vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen. Diese neue Beratung darf nicht verweigert werden.

 

Artikel 11

Der Präsident der Republik kann - auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden - jeden Gesetzentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalten sowie Reformen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik der Nation und der dazu beitragenden öffentlichen Dienste betrifft oder auf die Ermächtigung zur Ratifikation eines Vertrages abzielt, welcher, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte.

Wird der Volksentscheid auf Vorschlag der Regierung durchgeführt, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.

Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzentwurfs, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündigung der Ergebnisse der Volksbefragung.

Artikel 11 [1]

Der Präsident der Republik kann - auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden - jeden Gesetzentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalten sowie Reformen der Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Nation und der dazu beitragenden öffentlichen Dienste betrifft oder auf die Ermächtigung zur Ratifikation eines Vertrages abzielt, welcher, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte.

Wird der Volksentscheid auf Vorschlag der Regierung durchgeführt, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.

Ein Volksentscheid zu einem im ersten Absatz genannten Thema kann auf Initiative eines Fünftels der Mitglieder des Parlaments, die von einem Zehntel der in den Wählerlisten eingetragenen Wähler unterstützt wird, anberaumt werden. Diese Initiative wird in Form eines Gesetzesvorschlags ergriffen und kann nicht die Aufhebung einer seit weniger als einem Jahr verkündeten Rechtsbestimmung zum Gegenstand haben.

Die Bedingungen für seine Einbringung und diejenigen, unter denen der Verfassungsrat die Einhaltung der im vorstehenden Absatz aufgeführten Bestimmungen zu kontrollieren hat, regelt ein Organgesetz.

Wird der Gesetzesvorschlag von den beiden Kammern nicht binnen der im Organgesetz festgesetzten Frist geprüft, bringt der Präsident der Republik ihn zum Volksentscheid.

Nimmt das französische Volk den Gesetzesvorschlag nicht an, kann vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Datum des Volksentscheids kein neuer Vorschlag für die Abhaltung eines Volksentscheids zum gleichen Thema eingebracht werden.

Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündigung der Ergebnisse der Volksbefragung.

 

Artikel 12

Der Präsident der Republik kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der Kammern die Nationalversammlung für aufgelöst erklären.

Die allgemeinen Wahlen finden frühestens zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Auflösung statt.

Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in den für die ordentliche Sitzungsperiode vorgesehenen Zeitraum, so wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen eröffnet.

Keine neue Auflösung darf in dem auf diese Wahl folgenden Jahr vorgenommen werden.

 

Artikel 13

Der Präsident der Republik unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen gesetzesvertretenden Verordnungen und Dekrete.

Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor.

Die Conseillers d'Etat, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Vertreter des Staates in den unter Artikel 74 fallenden überseeischen Körperschaften und in Neukaledonien, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.

Ein Organgesetz bestimmt die weiteren Ämter, deren Besetzung im Ministerrat beschlossen wird, ebenso die Bedingungen, unter denen das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik von diesem übertragen werden kann, um in seinem Namen ausgeübt zu werden.

Artikel 13 [1]

Der Präsident der Republik unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen gesetzesvertretenden Verordnungen und Dekrete.

Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor.

Die Conseillers d'Etat, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Vertreter des Staates in den unter Artikel 74 fallenden überseeischen Körperschaften und in Neukaledonien, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.

Ein Organgesetz bestimmt die weiteren Ämter, deren Besetzung im Ministerrat beschlossen wird, ebenso die Bedingungen, unter denen das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik von diesem übertragen werden kann, um in seinem Namen ausgeübt zu werden.

Ein Organgesetz bestimmt die anderen, im dritten Absatz nicht genannten Ämter oder Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung für die Wahrung der Rechte und Freiheiten oder des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Nation das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik nach öffentlicher Stellungnahme des zuständigen ständigen Ausschusses einer jeden Kammer ausgeübt wird. Der Präsident der Republik kann keine Ernennung vornehmen, wenn die Addition der Nein-Stimmen eines jeden Ausschusses mindestens drei Fünfteln der von beiden Ausschüssen abgegebenen Stimmen entspricht. Die ständigen Ausschüsse, die für die jeweiligen Ämter und Funktionen zuständig sind, werden per Gesetz bestimmt.

 

Artikel 14

Der Präsident der Republik beglaubigt die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten bei den auswärtigen Mächten; die auswärtigen Botschafter und außerordentlichen Gesandten werden bei ihm beglaubigt.

 

Artikel 15

Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er führt den Vorsitz in den obersten Räten und Komitees der nationalen Verteidigung.

 

Artikel 16

Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik nach offizieller Beratung mit dem Premierminister, den Präsidenten der Kammern sowie dem Verfassungsrat die unter diesen Umständen erforderlichen Maßnahmen.

Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.

Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören.

Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.

Die Nationalversammlung darf während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten nicht aufgelöst werden.

Dreißig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats, von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren befasst werden, damit er prüft, ob die im ersten Absatz aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser First zu jeder Zeit seine Entscheidung.

 

Artikel 17

Der Präsident der Republik übt das Begnadigungsrecht im Einzelfalle aus.

 

Artikel 18

Der Präsident der Republik verkehrt mit den beiden Kammern des Parlaments durch Mitteilungen, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet.

Er kann vor dem Parlament, das zu diesem Zweck als Kongress zusammentritt, sprechen. Auf seine Erklärung kann in seiner Abwesenheit eine Aussprache ohne Abstimmung folgen.

Außerhalb der Sitzungsperioden treten die parlamentarischen Kammern eigens zu diesem Zweck zusammen.

 

Artikel 19

Die Verfügungen des Präsidenten der Republik werden mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 8 Absatz 1 sowie den Artikeln 11, 12, 16, 18, 54, 56 und 61 vom Premierminister und gegebenenfalls von den verantwortlichen Ministern gegengezeichnet.

 

TITEL III - Die Regierung

 

Artikel 20

Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.

Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.

Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.

 

Artikel 21

Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 13 übt er das Verordnungsrecht aus und nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Ämtern vor.

Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen.

Gegebenenfalls führt er stellvertretend für den Präsidenten der Republik den Vorsitz in den in Artikel 15 genannten Räten und Komitees.

Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.

 

Artikel 22

Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.

 

Artikel 23

Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.

Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.

Die Mitglieder des Parlaments werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 ersetzt.

 

TITEL IV - Das Parlament

 

Artikel 24

Das Parlament beschließt die Gesetze. Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand.

Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung, deren Zahl höchstens fünfhundertsiebenundsiebzig betragen kann, werden in unmittelbarer Wahl gewählt.

Der Senat, dessen Mitgliederzahl höchstens dreihundertachtundvierzig betragen kann, wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung der Gebietskörperschaften der Republik.

Die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen werden in der Nationalversammlung und im Senat vertreten.

 

Artikel 25

Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder, deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten.

Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen.

Artikel 25 [1]

Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder, deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten.

Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen bzw. sie vorübergehend zu ersetzen, wenn sie ein Regierungsamt übernehmen.

Eine unabhängige Kommission, deren Zusammensetzung sowie Organisation und Funktionsweise per Gesetz geregelt werden, hat eine öffentliche Stellungnahme zu den Textentwürfen und Gesetzesvorschlägen betreffend die Festlegung der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten oder die Änderung der Sitzverteilung von Abgeordneten oder Senatoren abzugeben.

 

Artikel 26

Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.

Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung.

Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt.

Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes zu ermöglichen.

 

Artikel 27

Jedes imperative Mandat ist nichtig.

Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben.

Das Organgesetz kann ausnahmsweise die Übertragung des Stimmrechts gestatten. In diesem Falle darf niemandem mehr als ein Mandat übertragen werden.

 

Artikel 28

Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet.

Die Zahl der Sitzungstage, die jede Kammer im Laufe der ordentlichen Sitzungsperiode abhalten kann, darf einhundertzwanzig nicht überschreiten. Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt.

Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.

Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt.

 

Artikel 29

Das Parlament tritt auf Verlangen des Premierministers oder der Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode mit feststehender Tagesordnung zusammen.

Findet eine außerordentliche Sitzungsperiode auf Verlangen der Mitglieder der Nationalversammlung statt, so ergeht das Schlussdekret unmittelbar nach Erschöpfung der Tagesordnung, für die das Parlament einberufen wurde, spätestens jedoch zwölf Tage nach seinem Zusammentreten.

Nur der Premierminister kann vor Ablauf des Monats, der auf das Schlussdekret folgt, eine neue Sitzungsperiode verlangen.

 

Artikel 30

Ausgenommen in den Fällen, in denen das Parlament unmittelbar von Rechts wegen zusammentritt, werden die außerordentlichen Sitzungsperioden durch Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet und geschlossen.

 

Artikel 31

Die Regierungsmitglieder haben Zutritt zu beiden Kammern. Sie sind auf ihr Verlangen anzuhören.

Sie können sich von Regierungsreferenten begleiten lassen.

 

Artikel 32

Der Präsident der Nationalversammlung wird für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Der Präsident des Senats wird nach jeder Teilerneuerung gewählt.

 

Artikel 33

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Der volle Wortlaut der Aussprachen (2) wird im Journal officiel veröffentlicht.

Jede Kammer kann auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder in geheimer Sitzung tagen.

 

TITEL V - Die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung

 

Artikel 34

Durch Gesetz werden geregelt:

· die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien; die Freiheit, die Pluralität und die Unabhängigkeit der Medien; die den Staatsbürgern durch die Erfordernisse der nationalen Verteidigung auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens;

· die Staatsangehörigkeit, der Personenstand, die Rechtsfähigkeit, das eheliche Güterrecht sowie das Erb- und Schenkungsrecht;

· die Festlegung der Verbrechen und Vergehen sowie die darauf stehenden Strafen, das Strafverfahrensrecht, die Amnestie, die Schaffung neuer Kategorien von Gerichtsbarkeiten und die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte;

· die Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuersätze und das Erhebungsverfahren für Steuern und Abgaben aller Art; die Regelung der Geldemission.

Durch Gesetz werden ferner geregelt:

· das Wahlsystem der beiden Kammern des Parlaments, der lokalen Versammlungen und der Gremien, welche die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen vertreten, sowie die Bedingungen für die Ausübung von Wahlmandaten und –ämtern der Mitglieder der beratenden Versammlungen der Gebietskörperschaften;

· die Schaffung neuer Arten von öffentlichen Einrichtungen;

· die den zivilen und militärischen Staatsbeamten gewährten grundlegenden Garantien;

· die Verstaatlichung von Unternehmen und die Überführung von Eigentum öffentlicher Unternehmen in Privateigentum.

Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für:

· die allgemeine Organisation der nationalen Verteidigung;

· die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, ihre Zuständigkeiten und ihre Einnahmequellen;

· das Unterrichtswesen;

· die Erhaltung der Umwelt;

· das Eigentumsrecht, das Sachenrecht sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht;

· das Arbeitsrecht, das Koalitionsrecht und die Sozialversicherung.

Die Haushaltsgesetze bestimmen die Einnahmen und Ausgaben des Staates gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.

Die Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung bestimmen die allgemeinen Bedingungen ihrer finanziellen Ausgeglichenheit. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen bestimmen sie die Ausgabenzwecke gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.

Programmgesetze bestimmen die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit des Staates.

In Programmgesetzen werden die Ziele der Politik der Regierung festgelegt.

Die mehrjährigen Leitlinien für die öffentlichen Finanzen werden durch Programmgesetze festgesetzt. Sie tragen zur Erreichung des Ziels bei, die Konten der öffentlichen Verwaltungen auszugleichen.

Die Bestimmungen dieses Artikels können durch ein Organgesetz näher geregelt und ergänzt werden.

 

Artikel 34-1 [1]

Die Kammern können Entschließungen gemäß den im Organgesetz festgelegten Bedingungen verabschieden.

Entschließungsanträge, durch deren Annahme oder Ablehnung nach Ansicht der Regierung ihr das Misstrauen ausgesprochen wird oder die Weisungen an sie enthalten, sind nicht zulässig und können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Artikel 35

Die Kriegserklärung bedarf der Zustimmung des Parlaments.

Die Regierung unterrichtet das Parlament über ihren Beschluss, Streitkräfte im Ausland einzusetzen, spätestens drei Trage nach Beginn des Einsatzes. Sie hat die verfolgten Ziele darzulegen. Der Unterrichtung kann sich eine Aussprache ohne Abstimmung anschließen.

Dauert ein solcher Einsatz länger als vier Monate, hat die Regierung die Zustimmung des Parlaments zu einer Verlängerung einzuholen. Sie kann die Nationalversammlung ersuchen, in letzter Instanz zu entscheiden.

Läuft die Frist von vier Monaten außerhalb der Sitzungsperiode des Parlaments ab, fasst dieses seinen Beschluss bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzungsperiode.

 

Artikel 36

Der Belagerungszustand wird im Ministerrat verordnet.

Zu seiner Verlängerung über zwölf Tage hinaus kann nur das Parlament ermächtigen.

 

Artikel 37

Die Bereiche, die nicht in die Gesetzgebung fallen, werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Texte in Gesetzesform, die für diese Bereiche erlassen wurden, können nach Anhörung des Staatsrates durch Dekrete geändert werden. Diejenigen dieser Texte, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung ergehen sollten, können nur dann durch Dekret geändert werden, wenn der Verfassungsrat erklärt hat, dass sie gemäß dem vorangehenden Absatz Verordnungscharakter haben.

 

Artikel 37-1

Für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Dauer können die Gesetze und Verordnungen Bestimmungen mit Versuchscharakter enthalten.

 

Artikel 38

Die Regierung kann zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen.

Die gesetzesvertretenden Verordnungen werden im Ministerrat nach Anhörung des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn der Entwurf des Ratifizierungsgesetzes im Parlament nicht vor dem durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Zeitpunkt eingebracht wurde. Sie können nur ausdrücklich ratifiziert werden.

Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können gesetzesvertretende Verordnungen für die Bereiche, die durch die Gesetzgebung geregelt werden, nur noch durch Gesetz geändert werden.

 

Artikel 39

Die Gesetzesinitiative steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.

Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt. Unbeschadet des letzten Absatzes von Artikel 44 werden die Gesetzentwürfe, die hauptsächlich die Organisation der Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben, und die Gesetzentwürfe über die Gremien, die die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen vertreten, zuerst dem Senat vorgelegt.

Artikel 39 [1]

Die Gesetzesinitiative steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.

Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt. Unbeschadet des letzten Absatzes von Artikel 44 werden die Gesetzentwürfe, die hauptsächlich die Organisation der Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben, [ ] zuerst dem Senat vorgelegt.

Die Bedingungen für die Einbringung von Gesetzentwürfen in der Nationalversammlung oder im Senat sind durch ein Organgesetz geregelt.

Die Gesetzentwürfe können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Konferenz der Präsidenten der zuerst befassten Kammer feststellt, dass die durch das Organgesetz festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Sind die Konferenz der Präsidenten und die Regierung unterschiedlicher Meinung, kann der Präsident der betroffenen Kammer oder der Premierminister den Verfassungsrat anrufen, der dann binnen acht Tagen hierüber zu befinden hat.

Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen kann der Präsident einer der beiden Kammern dem Staatsrat einen von einem Mitglied dieser Kammer eingebrachten Gesetzesvorschlag vor seiner Beratung im Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen, es sei denn, dieses Mitglied lehnt dies ab.

 

Artikel 40

Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge von Mitgliedern des Parlaments sind unzulässig, wenn ihre Annahme eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Begründung oder Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge hätte.

 

Artikel 41

Stellt sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heraus, dass ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Bereich der Gesetzgebung fällt oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegensteht, so kann die Regierung seine Unzulässigkeit einwenden.

Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, so entscheidet auf Verlangen einer der beiden Parteien der Verfassungsrat binnen acht Tagen.

Artikel 41 [1]

Stellt sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heraus, dass ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Bereich der Gesetzgebung fällt oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegensteht, so kann die Regierung oder der Präsident der befassten Kammer seine Unzulässigkeit einwenden.

Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, so entscheidet auf Verlangen einer der beiden Parteien der Verfassungsrat binnen acht Tagen.

 

Artikel 42

Die Beratung der Gesetzentwürfe findet in der damit zuerst befassten Kammer über die von der Regierung vorgelegte Fassung statt.

Eine Kammer, die mit einer von der anderen Kammer verabschiedeten Fassung befasst wird, berät über die ihr vorgelegte Fassung.

Artikel 42 [1]

Die Beratung der Gesetzentwürfe und der Gesetzesvorschläge findet im Plenum über die vom gemäß Artikel 43 befassten Ausschuss vorgelegte Fassung oder andernfalls über die Fassung, mit der die Kammer befasst wurde, statt.

Die Beratung im Plenum der Entwürfe von Verfassungsänderungen, der Entwürfe von Haushaltsgesetzen und der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung findet in erster Lesung vor der zuerst befassten Kammer jedoch über die von der Regierung eingebrachte Fassung und bei den anderen Lesungen über die von der anderen Kammer übermittelte Fassung statt.

Die Beratung im Plenum eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags kann vor der zuerst befassten Kammer in erster Lesung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab seiner Einbringung stattfinden. Vor der zweiten befassten Kammer kann sie erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner Übermittlung stattfinden.

Der vorstehende Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet worden ist. Zur Anwendung kommt es auch nicht bei Entwürfen von Haushaltsgesetzen, Entwürfen von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung und Entwürfen von Texten betreffend Krisensituationen.

 

Artikel 43

Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden auf Ersuchen der Regierung oder der mit ihnen befassten Kammer in die eigens zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüsse zur Prüfung überwiesen.

Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, für die ein solches Ersuchen nicht vorgebracht wurde, werden einem der ständigen Ausschüsse überwiesen, deren Zahl in jeder Kammer auf sechs begrenzt ist.

Artikel 43 [1]

Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden zur Prüfung an einen der ständigen Ausschüsse, deren Anzahl in jeder Kammer auf acht begrenzt ist, überwiesen.

Auf Ersuchen der Regierung oder der damit befassten Kammer werden die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge zur Prüfung an einen zu diesen Zweck eigens eingesetzten Ausschuss überwiesen.

 

Artikel 44

Die Mitglieder des Parlaments und die Regierung sind berechtigt, Änderungsanträge einzubringen.

Nach Eröffnung der Aussprache kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags widersetzen, der nicht zuvor dem Ausschuss vorgelegen hat.

Auf Verlangen der Regierung entscheidet die befasste Kammer in nur einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt.

Artikel 44 [1]

Die Mitglieder des Parlaments und die Regierung sind berechtigt, Änderungsanträge einzubringen. Dieses Recht wird im Plenum oder im Ausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung der beiden Kammern festgesetzten Bedingungen und in dem durch das Organgesetz vorgegebenen Rahmen wahrgenommen.

Nach Eröffnung der Aussprache kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags widersetzen, der nicht zuvor dem Ausschuss vorgelegen hat.

Auf Verlangen der Regierung entscheidet die befasste Kammer in nur einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt.

 

Artikel 45

Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen.

Kann ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wegen Uneinigkeit zwischen den beiden Kammern nach zwei Lesungen in jeder Kammer oder im Falle einer Dringlichkeitserklärung der Regierung nach nur einer Lesung in jeder Kammer nicht angenommen werden, so kann der Premierminister einen paritätisch besetzten Ausschuss einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat.

Die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung kann den beiden Kammern von der Regierung zur Annahme vorgelegt werden. Änderungsanträge sind nur mit Genehmigung der Regierung zulässig.

Gelangt der paritätisch besetzte Ausschuss nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung oder wird diese Fassung nicht gemäß den im vorangehenden Absatz genannten Bedingungen angenommen, so kann die Regierung nach einer erneuten Lesung in der Nationalversammlung und im Senat die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersuchen. In diesem Falle kann die Nationalversammlung entweder die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung oder die von ihr zuletzt verabschiedete Fassung wieder aufnehmen, welche gegebenenfalls durch einen oder mehrere vom Senat angenommene Änderungsanträge abgeändert ist.

Artikel 45 [1]

Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 40 und 41 ist jeder Änderungsantrag in erster Lesung zulässig, wenn er einen selbst indirekten Bezug zu dem eingebrachten oder übermittelten Text hat.

Kann ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wegen Uneinigkeit zwischen den beiden Kammern nach zwei Lesungen in jeder Kammer nicht angenommen werden, oder hat die Regierung nach einer einzigen Lesung in jeder Kammer die Einleitung des beschleunigten Verfahrens beschlossen, ohne dass die Konferenzen der Präsidenten sich dem gemeinsam widersetzt haben, so kann der Premierminister oder können bei einem Gesetzesvorschlag die Präsidenten der beiden Kammern zusammen einen paritätisch besetzten Ausschuss einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat.

Die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung kann den beiden Kammern von der Regierung zur Annahme vorgelegt werden. Änderungsanträge sind nur mit Genehmigung der Regierung zulässig.

Gelangt der paritätisch besetzte Ausschuss nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung oder wird diese Fassung nicht gemäß den im vorangehenden Absatz genannten Bedingungen angenommen, so kann die Regierung nach einer erneuten Lesung in der Nationalversammlung und im Senat die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersuchen. In diesem Falle kann die Nationalversammlung entweder die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung oder die von ihr zuletzt verabschiedete Fassung wieder aufnehmen, welche gegebenenfalls durch einen oder mehrere vom Senat angenommene Änderungsanträge abgeändert ist.

 

Artikel 46

Gesetze, denen die Verfassung den Charakter von Organgesetzen verleiht, werden unter folgenden Bedingungen beschlossen und geändert:

Der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird der damit zuerst befassten Kammer erst nach Ablauf von fünfzehn Tagen nach Einbringung zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.

Das Verfahren gemäß Artikel 45 ist anwendbar. Gelangen die beiden Kammern jedoch nicht zur Übereinstimmung, so kann die Textvorlage von der Nationalversammlung in letzter Lesung nur mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden.

Die den Senat betreffenden Organgesetze müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden.

Organgesetze können erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Verfassungsmäßigkeit erklärt hat.

Artikel 46 [1]

Gesetze, denen die Verfassung den Charakter von Organgesetzen verleiht, werden unter folgenden Bedingungen beschlossen und geändert:

Der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag kann in erster Lesung den Kammern erst nach Ablauf der im dritten Absatz von Artikel 42 festgesetzten Frist zur Beratung oder Abstimmung vorgelegt werden. Wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen eingeleitet worden ist, kann der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag der zuerst befassten Kammer jedoch nicht vor Ablauf von fünfzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Beratung vorgelegt werden.

Das Verfahren gemäß Artikel 45 ist anwendbar. Gelangen die beiden Kammern jedoch nicht zur Übereinstimmung, so kann die Textvorlage von der Nationalversammlung in letzter Lesung nur mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden.

Die den Senat betreffenden Organgesetze müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden.

Organgesetze können erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Verfassungsmäßigkeit erklärt hat.

 

Artikel 47

Das Parlament beschließt die Haushaltsgesetzentwürfe gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.

Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluss fassen muss. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.

Hat das Parlament innerhalb einer Frist von siebzig Tagen keinen Beschluss gefasst, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden.

Wurde das Haushaltsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres nicht rechtzeitig eingebracht, um vor Beginn dieses Haushaltsjahres verkündet zu werden, so fordert die Regierung in einem Dringlichkeitsverfahren vom Parlament die Ermächtigung zur Steuererhebung und bewilligt durch Dekret die Mittel für die gesetzlich festgelegten Teile des Haushalts (3).

Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in der Sitzungsperiode befindet.

 

Artikel 47-1

Das Parlament beschließt die Gesetzentwürfe über die Finanzierung der Sozialversicherung gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.

Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluss fassen muss. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.

Hat das Parlament innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen keinen Beschluss gefasst, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in einer Sitzungsperiode befindet, und in den Wochen, in denen jede Kammer gemäß Artikel 28 Absatz 2 beschlossen hat, keine Sitzungen abzuhalten.

 

Artikel 47-2

Der Rechnungshof unterstützt das Parlament bei der Kontrolle der Regierungsgeschäfte. Er unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze und der Durchführung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie bei der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand. Mit seinen öffentlichen Berichten trägt der Hof zur Unterrichtung der Bürger bei.

Die Konten der öffentlichen Verwaltungen müssen ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu geführt werden. Sie müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Ergebnisses ihrer Verwaltung, ihrer Vermögenslage und ihrer finanziellen Situation vermitteln.

 

Artikel 48

Unbeschadet der Anwendung der letzten drei Absätze des Artikels 28 enthält die Tagesordnung der Kammern, vorrangig und in der von der Regierung bestimmten Reihenfolge, die Beratungen über die von der Regierung eingebrachten Gesetzentwürfe und die von ihr angenommenen Gesetzesvorschläge.

Mindestens eine Sitzung in der Woche ist vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.

Eine Sitzung pro Monat ist vorrangig der von jeder Kammer festgelegten Tagesordnung vorbehalten.

Artikel 48 [1]

Unbeschadet der Anwendung der letzten drei Absätze des Artikels 28 legt jede Kammer ihre Tagesordnung fest.

Zwei Sitzungswochen von vier sind vorrangig und in der von der Regierung festgelegten Reihenfolge der Prüfung von Texten und den Aussprachen, deren Aufnahme in die Tagesordnung sie beantragt, vorbehalten.

Zudem wird die Prüfung der Entwürfe von Haushaltsgesetzen, der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes – der seit mindestens sechs Wochen von der anderen Kammer übermittelten Texte, der Texte betreffend Krisensituationen und der in Artikel 35 genannten Zustimmungsersuchen auf Antrag der Regierung vorrangig auf die Tagesordnung gesetzt.

Eine Sitzungswoche von vier ist vorrangig und in der von jeder Kammer festgelegten Reihenfolge der Kontrolle der Regierungsgeschäfte und der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand vorbehalten.

Ein Sitzungstag pro Monat ist einer von jeder Kammer auf Initiative der Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie auf Initiative der Minderheitsfraktionen festgelegten Tagesordnung vorbehalten.

Mindestens eine Sitzung pro Woche, auch während der in Artikel 29 vorgesehenen außerordentlichen Sitzungsperioden, ist vorrangig den Anfragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.

 

Artikel 49

Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.

Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Gezählt werden nur die für den Misstrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden. Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Misstrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.

Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage übernehmen. In diesem Falle gilt die Textvorlage als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und unter den im vorangegangenen Absatz genannten Bedingungen angenommen wird.

Der Premierminister hat das Recht, vom Senat die Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik zu verlangen.

Artikel 49 [1]

Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.

Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Gezählt werden nur die für den Misstrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden. Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Misstrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.

Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über einen Haushaltsgesetzentwurf oder einen Gesetzentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung übernehmen. In diesem Falle gilt dieser Entwurf als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und unter den im vorangegangenen Absatz genannten Bedingungen angenommen wird. Einmal pro Sitzungsperiode kann der Premierminister auf dieses Verfahren auch bei einem anderen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zurückgreifen.

Der Premierminister hat das Recht, vom Senat die Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik zu verlangen.

 

Artikel 50

Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.

 

Artikel 50-1 [1]

Auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Fraktion gemäß Artikel 51-1 kann die Regierung vor einer der beiden Kammern eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abgeben, der sich eine Aussprache anschließt und über die – wenn sie dies beschließt – abgestimmt werden kann, ohne dass ihr dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden kann.

 

Artikel 51

Der Schluss der ordentlichen Sitzungsperiode oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung des Artikels 49 zu ermöglichen. Zu demselben Zweck sind zusätzliche Sitzungen rechtens.

 

Artikel 51-1 [1]

In der Geschäftsordnung einer jeden Kammer sind die Rechte der in ihr gebildeten Fraktionen festgelegt. Sie erkennt den Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie den Minderheitsfraktionen besondere Rechte zu.

 

Artikel 51-2 [1]

Zur Wahrnehmung der im ersten Absatz von Artikel 24 festgelegten Kontroll- und Überwachungsaufgaben können in jeder Kammer Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Vorgänge aufzuklären.

Ihre Organisation und Funktionsweise sind gesetzlich geregelt. Die Bedingungen für ihre Einsetzung sind in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegt.

 

 

TITEL VI - Die internationalen Verträge und Abkommen

 

Artikel 52

Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge.

Er wird über alle Verhandlungen unterrichtet, die auf den Abschluss eines internationalen Abkommens abzielen, das nicht der Ratifikation unterliegt.

 

Artikel 53

Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Sie werden erst mit der Ratifizierung oder Zustimmung wirksam.

Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten ist gültig ohne die Einwilligung der betroffenen Bevölkerung.

 

Artikel 53-1

Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Verpflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.

Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grunde den Schutz Frankreichs begehrt, Asyl zu gewähren.

 

Artikel 53-2

Die Republik kann die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unter den Bedingungen, die in dem am 18. Juli 1998 unterzeichneten Vertrag vorgesehen sind, anerkennen.

 

Artikel 54

Hat der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren angerufene Verfassungsrat erklärt, dass eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren Ratifikation oder Zustimmung erst nach der Änderung der Verfassung erfolgen.

 

Artikel 55

Nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung erlangen Verträge oder Abkommen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als Gesetze unter dem Vorbehalt, dass das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei ebenfalls angewandt wird.

 

TITEL VII - Der Verfassungsrat

 

Artikel 56

Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats.

Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an.

Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Artikel 56 [1]

Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats. Das im ersten Absatz von Artikel 13 vorgesehene Verfahren kommt bei diesen Ernennungen zur Anwendung. Zu den vom Präsidenten einer jeden Kammer vorgenommenen Ernennungen hat lediglich der zuständige ständige Ausschuss der betreffenden Kammer eine Stellungnahme abzugeben.

Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an.

Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

 

Artikel 57

Das Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates ist unvereinbar mit dem eines Ministers oder eines Mitglieds des Parlaments. Die übrigen Inkompatibilitäten regelt ein Organgesetz.

 

Artikel 58

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik.

Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.

 

Artikel 59

Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten und Senatoren.

 

Artikel 60

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der in den Artikeln 11 und 89 und in Titel XV vorgesehenen Volksentscheide und gibt deren Ergebnisse bekannt.

 

Artikel 61

Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, die in Artikel 11 genannten Gesetzesvorschläge, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und